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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_410/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 23. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 21. Oktober 2014, worin A.________ die Beschwerde vom 26. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2013 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle