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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_391/2019  
 
 
Urteil vom 10. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. März 2019 (BK 19 91). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der ihm mit Strafbefehl vom 21. September 2018 auferlegten Verfahrenskosten und Auslagen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 Beschwerde, worauf das Obergericht des Kantons Bern wegen Verspätung am 5. März 2019 nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 26. März 2019 an das Bundesgericht. 
 
2.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde gegen die Abweisung seines Kostenerlassgesuchs erhoben hat oder nicht. Nicht zu hören ist er deshalb, soweit er im Zusammenhang mit seinem Gesuch Ausführungen zu seiner finanziellen Situation macht. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.   
Das Obergericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 11. Februar 2019 gemäss Track und Trace der Schweizerischen Post am 15. Februar 2019 erhalten. Zur Wahrung der zehntägigen Beschwerdefrist hätte die Beschwerde spätestens am 25. Februar 2019 der Post übergeben sein müssen. Die Beschwerde vom 26. Februar 2019 sei verspätet. 
 
5.   
Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Auffassung des Obergerichts rechtsfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, die Verfügung vom 11. Februar 2019 erst am 16. Februar 2019 erhalten und dementsprechend fristgerecht gehandelt zu haben. Woraus sich ergeben könnte, dass er im Gegensatz zur Darstellung des Obergerichts (welches sich auf die Empfangsbestätigung der Post mit Unterschrift stützt) die Frist eingehalten hat, sagt er indessen nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill