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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_4/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2022 (NP220014-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 4. Mai 2022 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen den Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich, eine Klage nach Art. 85a SchKG ein, unter anderem mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von insgesamt Fr. 19'150.20 (nebst Zins und Kosten) nicht bestehe; die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. xxx sei aufzuheben.  
 
A.b. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2022 im Umfang von Fr. 13'620.-- zuzüglich Zins von 3 % seit 28. August 2020 sowie im Umfang des für den restlichen Betrags geforderten Zinses von 3 % für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 gut. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Demzufolge wurde die Betreibung Nr. xxx im Betrag von Fr. 13'620.-- zuzüglich Zins von 3 % seit 28. August 2020 sowie im Betrag des für die Restforderung verlangten Zinses von 3 % für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 aufgehoben.  
 
B.  
Mit Urteil vom 16. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ hiergegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Am 9. Januar 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei die Betreibung Nr. xxx für nichtig zu erklären. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Da die Streitwertgrenze vorliegend nicht erreicht ist, und die Beschwerdeführerin nicht dartut (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin hat als Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 115 BGG).  
 
1.3. Mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
 
2.1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG (in der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung; AS 2018 4583) kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Abs. 1). Erscheint dem Gericht die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein (Abs. 2). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Abs. 3).  
 
2.2. Das Bezirksgericht hat erwogen, die Klägerin bestreite, dass ihr die Veranlagungsverfügung des Beklagten für das Jahr 2018 zugestellt worden sei. Die Zustellung der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2017 werde hingegen nicht bestritten. Vom Beklagten zugestanden worden sei, dass die für das Jahr 2016 in Betreibung gesetzten Forderungen getilgt worden seien und der Betrag für das Jahr 2019 noch nicht vollstreckbar sei. Folglich sei vorliegend noch der Bestand der für die Jahre 2017 und 2018 verlangten Steuerbeträge zu prüfen. Da die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur sei, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG nur das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids (bzw. dessen Nichtigkeit) oder aber seither eingetretene Tilgung oder Stundung geltend gemacht werden. Die Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019 betreffend die Steuerperiode 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber könne die Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2020 betreffend die Steuerperiode 2018 mangels nachgewiesener Zustellung nicht als rechtskräftiger Entscheid für die vom Beklagten geltend gemachte Forderung gelten. Im Ergebnis kam das Bezirksgericht gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019, die Steuerrechnung vom 28. Oktober 2020 sowie Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) zum Schluss, der Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin für die direkte Bundessteuer 2017 einen Betrag von Fr. 5'530.20 zuzüglich 3 % Zins seit 27. November 2020 schulde.  
 
2.3. Das Obergericht hat die von der Klägerin erhobene Rüge, der Beklagte sei an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht rechtsgenüglich vertreten gewesen, als unbegründet erachtet. Weiter hat es festgehalten, dass als Forderungsurkunde im Zahlungsbefehl Nr. xxx die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 18'162.70 zuzüglich Zins von 3 % sei 28. August 2020 genannt worden sei. Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG habe diese im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Sodann sei der Zahlungsbefehl nicht nichtig, wenn das Betreibungsamt angesichts eines Begehrens auf Betreibung auf Sicherheitsleistung irrtümlicherweise einen gewöhnlichen Zahlungsbefehl erlasse. Eine SchKG-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl habe die Klägerin nicht angestrengt, weshalb dieser grundsätzlich Gültigkeit entfalte. Im vorliegenden Verfahren betreffend die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG gehe es einzig um die Frage, ob die Forderung, welche im Zahlungsbefehl aufgeführt sei, noch bestehe. Der Beklagte habe den Bestand der geforderten Sicherheitsleistung mittels eingereichter Sicherstellungsverfügung sowie den dazugehörigen Rechtsmittelentscheiden belegt. Es gebe keinen Grund anzuzweifeln, dass die geforderte Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 5'530.20 nach wie vor geschuldet sei. In der Sicherstellungsverfügung sei ein Zins von 3 % ab 28. August 2020 aufgeführt und die Zinsschuld sei auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. August 2021 bestätigt worden. Die weiteren Rügen der Klägerin betreffend die Rechtskraft beziehungsweise die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen sowie allfällige unterbliebene Mahnungen seien damit unbeachtlich. Bezüglich der Rüge, der Beklagte habe den Zustellnachweis beziehungsweise die Rechtskraftbescheinigung erst nach der Verhandlung und damit zu spät eingereicht, bleibe anzumerken, dass das Bezirksgericht diesen Umstand zugunsten der Klägerin berücksichtigt und entsprechend mangels nachgewiesener Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 2020 lediglich den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'530.20 zuzüglich Zins seit 27. November 2020 als nachgewiesen erachtet habe. Zusammenfassend sei das Bezirksgericht zu Recht - wenn auch mit einer abweichenden Begründung - davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin im Sinne von Art. 85a SchKG zumindest im Umfang von Fr. 5'530.20 abzuweisen sei. Damit sei die Feststellung, wonach die Klage im Umfang von Fr. 13'620.-- zuzüglich Zins von 3 % seit 28. August 2020 sowie im Umfang des für den restlichen Betrag geforderten Zinses von 5 % für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 guzuheissen und im Übrigen abzuweisen sei, nicht zu beanstanden.  
 
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, geht die Rüge fehl. Das Obergericht hat die Anträge der Beschwerdeführerin - einschliesslich der geltend gemachten Nichtigkeit - geprüft, wenn auch nicht mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt dies nicht dar. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin ihre im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen, ohne in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 1.3) genügenden Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der subsidiären Verfassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss