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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2G_2/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchstellerin, 
vertreten durch Prof. Dr. Karl Spühler und Julia Gschwend, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau,  
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,  
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.  
 
Gegenstand 
Tierhaltung; Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch (Art. 129 BGG), 
 
Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_455/2013 vom 31. Januar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_455/2013 vom 31. Januar 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau betreffend Hundehaltung guthiess, auf die Erhebung von Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren verzichtete und X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zusprach; 
 
 dass es diesen Entscheid im Wesentlichen mit einer neuen, während der Litispendenz beim Bundesgericht eingetretenen Rechtslage begründete, wogegen es die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ausdrücklich als offen bezeichnete; 
 
 dass das Bundesgericht in E. 4 des genannten Urteils 2C_455/2013 festhielt, es bestehe aus diesem Grund keine Veranlassung, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens (vor Verwaltungsgericht) anders zu verteilen; 
 
 dass X.________ mit Eingabe vom 5. März 2014 ein Erläuterungsgesuch gestellt hat; 
 
 dass sie das Urteil 2C_455/2013 als unvollständig erachtet, da es sich lediglich zur Frage der vorinstanzlichen Kosten, nicht aber zur Frage der vorinstanzlichen Parteientschädigung äussere, zumal es in Klammern lediglich auf Art. 67 BGG und nicht auch auf Art. 68 Abs. 5 BGG verweise; 
 
 dass sie das Urteil 2C_455/2013 aus demselben Grund auch als widersprüchlich erachtet, zumal es den angefochtenen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts einerseits vollständig aufgehoben habe (d.h. auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung), es jedoch andererseits nur betreffend der vorinstanzlichen Gerichtskosten und nicht auch bezüglich der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren eine Ersatzanordnung getroffen habe; 
 
 dass die Gesuchstellerin überdies die Ansicht vertritt, das Bundesgericht hätte im Urteil 2C_455/2013 auch die Rechtslage bei Verfahrenseinleitung abschliessend beurteilen müssen, weil dies einen Einfluss auf die finanziellen Nebenfolgen gehabt hätte; 
 
 dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 BGG); 
 
 dass die Erläuterung indes einzig der Hervorhebung des eigentlichen Sinns der betreffenden Entscheidung bezweckt, nicht aber zu deren Änderung dienen darf, weshalb auf sämtliche Gesuche nicht einzutreten ist, welche auf eine Abänderung des Urteils oder auf eine erneute Überprüfung der rechtskräftig erledigten Streitsache abzielen (Urteil 2G_1/2014 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen); 
 
 dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch deshalb insoweit nicht eingetreten werden kann, als damit eine nachträgliche ergänzende Beurteilung der Frage verlangt wird, wie die im Fall 2C_455/2013 streitig gewesenen Punkte vor der als entscheidend erachteten Rechtsänderung zu beurteilen gewesen wären; 
 
 dass das Bundesgericht sodann auch im Falle eines Obsiegens einer beschwerdeführenden Partei nicht dazu verpflichtet ist, die finanziellen Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids neu zu regeln; 
 
 dass es sie vielmehr auch unverändert belassen kann, was sich - wie im Urteil 2C_455/2013 - durch das Fehlen einer Änderungsanweisung im Urteilsdispositiv äussert; 
 
 dass somit aus dem Dispositiv des genannten Urteils klar hervorgeht, dass für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde; 
 
 dass die Beschwerdeführerin das Urteil 2C_455/2013 in guten Treuen auch nicht anders verstehen konnte und durfte; 
 
 dass die Erkennbarkeit der bundesgerichtlichen Anordnung auch dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt wird, dass im Klammerverweis des letzten Satzes von E. 4 des Urteils 2C_455/2013 einzig auf Art. 67 BGG und nicht auch auf Art. 68 Abs. 5 BGG hingewiesen wurde; 
 
 dass das Erläuterungsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
 
 dass die bundesgerichtlichen Kosten im vorliegenden Gesuchsverfahren bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die im vorliegenden Gesuchsverfahren angefallenen bundesgerichtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler