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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{  
T 0/2  
 
}  
2C_665/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung 
(längerfristige Freiheitsstrafe), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Mai 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (geb. 1981) ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er gelangte im Jahr 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. 2002 heiratete er eine Landsfrau, die im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist war. Den Eheleuten wurden in den Jahren 2002, 2003 und 2007 drei Kinder geboren. Eltern und Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Die nächsten Verwandten A.________s sind in der Schweiz ansässig. Ein weiterer Teil der Verwandtschaft lebt weiterhin in Serbien, wo A.________ Eigentümer eines Grundstücks ist.  
 
1.2. Mit Urteil vom 24. April 2008 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ schuldig der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei, der versuchten Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Dies führte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und hernach zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft.  
 
 Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte ihn am 4. September 2008 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Am 2. Februar 2009 sprach das Amtsgericht Laufen (Deutschland) A.________ schuldig der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft und fällte es eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus. Das deutsche Urteil ist zurzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Im Anschluss daran, am 12. November 2009, erliess das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung. 
 
 Mit Urteil vom 10. Januar 2013 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und erklärte die im Jahr 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 16 Monaten bzw. von 60 Tagen vollziehbar. Der Schuldspruch erfolgte aufgrund eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs sowie der Gehilfenschaft zur mehrfachen versuchten Erpressung. Der nicht drogenabhängige A.________ hatte mit 447 Gramm Heroin und 165,5 Gramm Kokain gehandelt, gleichzeitig Dritten unrechtmässig zu Krediten verholfen. Aktenkundig sind schliesslich Strafbefehle vom 28. September 2010, 8. November 2010, 6. Juni 2011 und 10. April 2012 aus dem Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung. 
 
1.3. Die letzte Phase des Vollzugs des Urteils vom 10. Januar 2013 konnte A.________ unter dem Regime des "Electronic Monitoring" absolvieren. In dieser Zeit gelang es ihm, eine unbefristete Stelle als Hilfskraft (Fenstermonteur) anzutreten. Die Eheleute bezogen seit 2006 Leistungen der Sozialhilfe von 165'000 Franken. Per Anfang November 2013 ist A.________ im Betreibungsregister mit Betreibungen in der Höhe von 156'000 Franken, Verlustscheinen von 326'000 Franken und offenen Verlustscheinen von 119'000 Franken verzeichnet.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies es ihn spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die an die kantonalen Beschwerdeinstanzen (Regierungsrat, Kantonsgericht) gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheide vom 19. November 2013, 7. Mai 2014), jeweils unter Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
1.5. Am 22. Juli 2014 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei, soweit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung betreffend, aufzuheben. Zudem sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu erteilen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
1.6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89, Art. 90 BGG [173.110]; Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Sie erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt werden kann (Art. 109 BGG).  
 
 
2.   
 
2.1. Mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zuletzt zwei Jahren ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. b AuG).  
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Eine solche Massnahme muss den konkreten Verhältnissen angepasst sein (Art. 36 Abs. 3 BV i. V. m. Art. 96 AuG). Landesrechtlich zu beachten sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betreffenden ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, ihr seitheriges Verhalten, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile.  
 
2.3. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Tatbegehung besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - an sich schon ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit der ausländischen Person zu beenden. In besonderem Masse gilt dies bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 4a S. 526 ff.). Diesfalls ist zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Risiko weiterer Rechtsgüterverletzungen nicht hinzunehmen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist diesfalls selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren worden ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (Ausländer der zweiten Generation; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufgewachsen, sondern erst im Alter von nahezu 16 Jahren in die Schweiz gelangt. Er kann damit nicht als ausländische Person der zweiten Generation gelten. Drogenhandel zählt zudem zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Diese Bestimmung ist zwar nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 zur "praktischen Konkordanz" bei Anwendung dieser Norm).  
 
2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen die gleichen Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich entwickelt hat. Dies trifft namentlich auch auf die Rechtsprechung zu den ausländischen Personen der zweiten Generation zu, die im Umkehrschluss verdeutlicht, dass die Aufenthaltsbeendung bei Personen der ersten Generation umso eher zulässig ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 31 E. 2.3.2 S. 34 f.; in jüngerer Zeit dazu die Entscheide des EGMR  Samsonnikov gegen Estland vom 3. Juli 2012 [52178/10] § 90 und  Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09] § 52 f.; ferner  Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 65 ff.). Hinzu kommt, dass die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG entspricht (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt erfolgen (Urteil 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.3.3).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz würdigt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als überwiegend. Ihre tatsächlichen Feststellungen sind vor Bundesgericht unbestritten und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Betracht zu ziehen sind unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses primär die Straftaten, die Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldensituation. Der Beschwerdeführer ist zwischen 2008 und 2013 immer wieder verurteilt worden. Auch wenn das revisionsbetroffene deutsche Urteil dahinfallen sollte, blieben ins Gewicht fallende Straftaten zurück (Gewalt- und Vermögensdelikte). Anlass zur letzten Verurteilung vom 10. Januar 2013 gab der Handel mit Heroin und Kokain, den der selber nicht drogenabhängige Beschwerdeführer zielgerichtet betrieb und mit welchem er die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Nach den Feststellungen der Vorinstanz soll er sich "zu jeder Tages- und Nachtzeit in diversen Bars, Cafés, Clubs oder anderweitig ausser Haus" aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer betrieb Handel, förderte diesen aber auch dadurch, dass er Vorfinanzierungen anbot. Das Strafgericht Basel-Stadt legte dem Beschwerdeführer schweres Verschulden zur Last.  
 
3.2. Die Vorinstanz schliesst auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Selbst wenn die Strafvollzugsbehörden von einem grundsätzlich positiven Verhalten während des Vollzugs berichten, ist es ausländerrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu einer ungünstigen Prognose gelangt. Anders als der Beschwerdeführer dies anzunehmen scheint, muss die ausländerrechtlich massgebende Legalprognose mit der strafrechtlichen Sichtweise nicht zwingend übereinstimmen. Praxisgemäss herrscht im Ausländerrecht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab hinsichtlich der Legalprognose als im Strafrecht (Urteil 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3.3; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; 120 Ib 129 E. 5b S. 132).  
 
 Die Vorinstanz folgert weiter, der Beschwerdeführer habe insgesamt als schlecht integriert zu gelten. Auch dies geschieht willkürfrei, finden sich doch tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine gelungene berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration. Der Beschwerdeführer spricht zwar Schweizerdeutsch. Zugute zu halten ist ihm auch, dass er intensive Kontakte zu seiner weitläufigen Verwandtschaft pflegt und insbesondere den ältesten Sohn bei dessen fussballerischer Karriere unterstützt. Eine eigentliche Verwurzelung ist hingegen nicht nachgewiesen. Gründlich misslungen ist jedenfalls die beruflich-wirtschaftliche Integration. Zum einen macht der dauerhafte und erheblich ins Gewicht fallende Bezug von Sozialhilfeleistungen klar, wie gering die Eigenversorgung bislang ausgefallen ist. Die Temporäreinsätze, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, haben zu keiner wirtschaftlichen Eigenständigkeit geführt. Zum andern häufte der Beschwerdeführer trotz der andauernden Unterstützung durch die öffentliche Hand ganz beträchtliche Schulden an. Diese erreichen inzwischen mehrere hunderttausend Franken. Mit einer Begleichung ist kaum zu rechnen. 
 
3.3. Massgeblich ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer sich auch durch wiederholte ausländerrechtliche Verwarnungen nicht davon abhalten liess, erneut in schwerer Weise zu delinquieren. Hierzu ist folgendes festzustellen: Die Behörde kann im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Widerruf einer Niederlassungsbewilligung absehen und es mit einer Verwarnung bewenden lassen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Ziel der ausländerrechtlichen Verwarnung ist es aber, die betreffende ausländische Person zu einer Änderung ihres Verhaltens zu veranlassen. Misslingt dies, muss es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen kommen, ansonsten die Verwarnung ihres Sinnes entleert würde. Bei der erneuten Verhältnismässigkeitsprüfung ist alsdann eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, wobei sowohl dasjenige Verhalten, das der Verwarnung zugrunde lag, wie auch das daran anschliessende zu beurteilen sind (vgl. Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2; 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer ist im Alter von nahezu 16 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hält sich primär unter Landsleuten auf, hat Teile seiner Verwandtschaft in Serbien und ist dort Eigentümer eines Grundstücks. Die Rückkehr wird mit keinen unlösbaren Schwierigkeiten verbunden sein. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass den drei schulpflichtigen Kindern eine Rückkehr in die Heimat ihrer Eltern nicht ohne weiteres zumutbar ist. Sie sind hier geboren, wachsen hier auf und haben sich teils schon ein eigenes Umfeld geschaffen (so der fussballbegabte älteste Sohn). Ehefrau und Kinder verfügen auch weiterhin über Niederlassungsbewilligungen. Einer Fortsetzung ihres Aufenthalts in der Schweiz steht nichts entgegen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz unerlässlich sei. Es wird zwar zur örtlichen Trennung kommen, dennoch kann die Vater-Kind-Beziehung aufrechterhalten werden (ferienhalber und im Übrigen auf elektronischem Weg). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung hat unter den gegebenen Umständen dem zweifellos gegebenen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzugehen. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.  
 
4.2. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i. V. m. Art. 65 BGG). Er stellt indes das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Angesichts der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen musste sich die Beschwerde freilich von vornherein als aussichtslos darstellen, sodass das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.  
 
4.3. Dem Kanton Basel-Landschaft steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher