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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_590/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Steinen, 
Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Lastenverzeichnis), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2022 (BEK 2022 57). 
 
 
Sachverhalt:  
Im gegen den Schuldner B.________ gerichteten Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamtes Steinen verlangte die rubrizierte Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 die Aufnahme ihres Mietvertrages mit dem Schuldner sowie ihres Untermietvertrages mit C.________ im Lastenverzeichnis sowie die Vormerkung des Mietvertrages und des Untermietvertrages im Grundbuch; weiter verlangte sie eine amtliche Schätzung über den Wert ihrer Investitionen in die zu verwertende Liegenschaft zu verschiedenen Zeitpunkten und die Höhe der Rückbaukosten bei Mietende. 
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 nahm das Betreibungsamt den Mietvertrag unter "andere Lasten" in das Lastenverzeichnis auf, während es die Aufnahme des Untermietvertrages sowie alle weiteren Begehren abwies. 
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; sie verlangte die Vormerkung des Miet- und des Untermietvertrages im Grundbuch sowie die sachverständige Ermittlung des Wertes der Investitionen und der Rückbaukosten, welche alsdann im Lastenverzeichnis aufzunehmen seien. Mit Entscheid vom 22. März 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
Mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. April 2022 (Postaufgabe 4. April 2022) verlangte die Beschwerdeführerin die Schätzung des Wertes ihrer Investitionen und der Rückbaukosten durch einen Sachverständigen sowie die Aufnahme des Resultates der Schätzung im Lastenverzeichnis; ferner verlangte sie die aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
Mit Eingabe vom 4. August 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen Feststellungsbegehren an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen eine kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG) Zwischenverfügung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar ist, wobei sich die Beschwerdeführerin zu diesen äussert. Ferner nennt sie, wie dies für Beschwerden betreffend die aufschiebende Wirkung, welche eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt, erforderlich ist (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), diverse verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein sollen. 
 
2.  
In der Rechtsmittelbelehrung wird die subsidiäre Verfassungsbeschwerde angegeben. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen ist indes stets und ausschliesslich die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat denn auch zutreffend eine solche erhoben, so dass sich Weiterungen erübrigen. 
 
3.  
In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird eine Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen angegeben, obwohl diese gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zehn Tage beträgt. 
Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Juli 2022 und die Beschwerde vom 4. August 2022. Offenkundig hat sich die Beschwerdeführerin auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen und es stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes, da einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 BGG). An sich besteht nach konstanter Rechtsprechung ein Vertrauensschutz aber dann nicht, wenn der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Indes hat das Bundesgericht spezifisch im Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG erwogen, dass die Kenntnis der zehntägigen Frist bzw. die Überprüfung der falschen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung von einer nicht rechtskundigen Partei nur dann verlangt werden kann, wenn diese über die Fähigkeit verfügt, die in Wahrheit relevante Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und korrekt auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 und 1.2.2.2). Angesichts der wirren Ausführungen in der Beschwerde (dazu E. 5) ist dies vorliegend mehr als nur zu bezweifeln. Mithin durfte sich die Beschwerdeführerin auf die falschen Angaben in der Rechtsmittelbelehrung verlassen. 
 
4.  
Weiter stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung zurückzuweisen ist, weil sie den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht genügt: Unbekümmert um die Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG sind keine Sachverhaltselemente aufgeführt und wird nicht einmal das Anfechtungsobjekt bezeichnet, was die Beschwerdeführerin denn auch beanstandet. Den vorstehenden Sachverhalt musste das Bundesgericht aus den eingeforderten kantonalen Akten zusammentragen, was nicht seine Aufgabe ist. Sodann ist die eigentliche Begründung der Verfügung auf die abstrakte Aussage beschränkt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels würden als gering erscheinen, ohne dass konkretisierende Hinweise erfolgen. Insgesamt ist die angefochtene Verfügung aus sich heraus nicht verständlich. Indes würde eine Rückweisung zur Verbesserung insofern offensichtlichen Leerlauf bedeuten, als die Beschwerde in Zivilsachen den Begründungsanforderungen augenfällig nicht genügt, indem die Ausführungen appellatorisch bleiben und ohnehin am Anfechtungsgegenstand vorbeigehen (dazu E. 5), weshalb so oder anders nicht auf sie eingetreten werden könnte. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde betreffend Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis, schon gar nicht mit substanziierten Verfassungsrügen, sondern spricht mit unzusammenhängenden Behauptungen und Gedankenfetzen von einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB sowie von der US-Justiz, von der Jurisdiktion in Hong Kong, vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Liechtenstein und vom Obergericht des Kantons Zürich, welche aus dem gleichen Sachverhalt jeweils andere Schlüsse zögen, was Gegenstand einer Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft bilde und vorliegend nicht berücksichtigt worden sei. Auf die Vorbringen lässt sich kein Reim machen. Die weiteren Ausführungen scheinen jedoch darauf hinzudeuten, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, die Gläubiger von B.________ hätten in gegenseitiger krimineller Verstrickung unberechtigte Forderungen in Betreibung gesetzt und dabei die Vorinstanz zu ihrem Handlanger gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin für solche Vorbringen kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG hätte, stünden diese vollständig ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; abgesehen davon sind wie gesagt keine substanziierten Verfassungsrügen auszumachen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG entscheidet. 
 
7.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.  
Die unentgeltliche Rechtspflege steht juristischen Personen grundsätzlich nicht zu (BGE 143 I 328 E. 3.1 S. 330). Abgesehen davon war die Beschwerde von Anfang an ohne Erfolgsaussichten, weshalb es ohnehin auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
9.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Steinen und dem Kantonsgericht Schwyz, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgerichtsvizepräsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli