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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_567/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. April 2023 (BK 23 142). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten "in seiner Funktion als stv. Direktor der damaligen B.________-Bern" wegen "unklaren Handlungen" nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin stelle nicht in Abrede, dass der Beschuldigte verstorben sei. Es bestehe damit ein Verfahrenshindernis und die Nichtanhandnahme sei zu Recht erfolgt. Abgesehen davon ergäben sich ohnehin keine Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten und müsse zudem mit Blick auf die genannten Zeiträume in der Anzeige von der Verjährung angeblicher Straftaten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Beschwerdeeingaben kann wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Den fristgerechten Beschwerdeeingaben fehlt es an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). 
 
5.  
Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern ihr aufgrund der angeblichen Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Darüber hinaus sind die Eingaben auch in der Sache ungenügend begründet, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise befasst und sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, weshalb und inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Stattdessen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben insbesondere zu Vorfällen in der Bankenwelt u.a. auch im Zusammenhang mit dem "Fall Willy", welche keinen realen und konkreten Sachverhalt erkennen lassen und sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht in Verbindung bringen lassen. Der Begründungsmangel ist evident, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill