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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_28/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. Januar 2023 (BKBES.2022.74). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ und A.________ sind die Eltern von C.________ (geb. XX.XX.2012). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014 wurde ihre Ehe geschieden, das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien über die Besuchsrechtsregelung des Vaters genehmigt. Die Eltern stehen seit der Ehescheidung in einem Konflikt über die Ausübung des Besuchsrechts.  
 
A.b. Am 2. Dezember 2019 erstattete A.________ auf dem Polizeiposten Dornach Strafanzeige gegen B.________ wegen angeblicher sexueller Handlungen zum Nachteil von C.________, mutmasslich begangen zwischen den Sommerferien und dem 2. Dezember 2019. Im Rahmen der Befragungen und Ermittlungen erhoben A.________ bzw. C.________ weitere Vorwürfe gegen B.________, auf welche die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausdehnte.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte am 2. Mai 2022 das Strafverfahren gegen B.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornographie und Drohung, angeblich begangen zum Nachteil von C.________, sowie wegen mehrfacher Vergewaltigung, angeblich begangen zum Nachteil von A.________, ein und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies diese mit Beschluss vom 23. Januar 2023 ab. Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- und verweigerte ihr eine Parteientschädigung. Weiter verpflichtete es den Kanton Solothurn, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'301.65 zu bezahlen. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere sei über B.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen und es sei in dubio pro duriore Anklage zu erheben. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Am 21. bzw. 29. August 2023 nahmen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zur Frage des Ausstandes von Oberrichter D.________ Stellung. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2023 auf eine Vernehmlassung zur Frage des Ausstandes. Der Beschwerdeführerin wurden die Stellungnahmen am 7. September 2023 zugestellt. A.________ replizierte mit Eingabe vom 26. September 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_309/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin ficht die Einstellung des Verfahrens in eigenem Namen an, nicht aber in jenem ihrer Tochter. Es handelt sich um Sexualdelikte, die dem Beschwerdegegner zum Nachteil der gemeinsamen Tochter zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weder Schadenersatzansprüche noch Genugtuungsforderungen in eigenem Namen bzw. im Namen der Tochter geltend. Sie erwähnt auch mit keinem Wort, dass sie solche geltend machen wolle. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass sie sich als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, der das Sorge- und Obhutsrecht zukomme, familienrechtlich verpflichtet fühle, Beschwerde zu erheben (Beschwerde S. 4). Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Begründungsobliegenheit hinsichtlich der Beschwerdelegitimation nachkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile 6B_1016/2022 vom 24. März 2023 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen; 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2). Diese Frage kann angesichts des Verfahrensausgangs indessen offen bleiben.  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich geschützte Einstellung des Verfahrens wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten (Vorwurf der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung) überhaupt anfechten will, was aufgrund ihres Antrages, das ganze Verfahren zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, durchaus möglich erscheint, begründet sie dies mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5. Nicht einzutreten ist auf die mit der Beschwerde in Strafsachen gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die ausgeschlossen ist, da mit Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG).  
 
1.6. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Beschluss in Strafsachen ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - grundsätzlich einzutreten (Art. 42, 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Ausstandsvorschriften. Sie macht geltend, der mitwirkende Präsident D.________ habe ihrem Rechtsvertreter in einer Instruktionsverhandlung in einer Familienrechtssache als Verwaltungsrichter zwischen denselben Parteien am 28. Januar 2020 den Rat gegeben, die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner zurückzuziehen. Der beteiligte Richter habe sich damals bereits ein Urteil gebildet. Schon am 10. Juni 2020 habe sie ein Ausstandsgesuch gegen diesen Richter in allen laufenden und künftigen Verfahren in der Sache "B.________/ A.________/ Staatsanwaltschaft Solothurn" gestellt. Dieses sei unbeantwortet geblieben. Erst mit dem Entscheid in der Sache sei bekannt geworden, dass der fragliche Richter am Beschluss mitwirke. Die Garantie auf einen unparteiischen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, ebenso die Ausstandsvorschriften nach Art. 56 lit. b und lit. f StPO. Der betroffene Richter habe sich ohne vertiefte Kenntnis des Falls zur Sache geäussert. Ausserdem habe er versucht, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Die Frist von 5 Tagen nach Art. 60 StPO gelte vorliegend nicht, da die Beschwerdeführerin erst mit dem Endentscheid in der Sache von der Gerichtsbesetzung erfahren habe.  
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz führen mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 bzw. 29. August 2023 aus, der Ausstandsgrund wurde verspätet geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der betroffene Oberrichter habe im vorliegenden Verfahren bereits am 24. Oktober 2022 an einem Beschwerdeentscheid mitgewirkt, ohne dass die Beschwerdeführerin den Ausstand verlangt hätte. Die Vorinstanz führt in gleichem Sinne aus, der fragliche Oberrichter habe als Präsident der Beschwerdekammer im betreffenden Verfahren sieben Verfügungen (am 30. Mai 2022, 22. Juni 2022, 8. Juli 2022, 14. September 2022, 13. Dezember 2022, 23. Dezember 2022 und 9. Januar 2023) erlassen. Zudem sei die Besetzung der Beschwerdekammer auf der Webseite des Obergerichts jederzeit einsehbar gewesen. Oberrichter D.________ amte als deren Präsident seit April 2019. Dies sei der Beschwerdeführerin aus weiteren Beschwerdeverfahren bekannt. Sie habe im konkreten Verfahren nie den Ausstand verlangt. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Ausstandsgesuch vom 10. Juni 2020 habe ein anderes Verfahren vor Verwaltungsgericht betroffen. Die vorgebrachten Ausstandsgründe seien zudem verspätet.  
 
2.3. Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).  
 
2.4. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sowie der aktenkundigen, vom Präsidenten der Beschwerdekammer erlassenen Verfügungen im vorliegenden Verfahren erweist sich das von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Ausstandsgesuch als verspätet. Wenn sie erstmals vor Bundesgericht im Anschluss an den für sie nachteiligen Verfahrensausgang derartige Rügen vorträgt, handelt sie nicht in Einklang mit Art. 58 StPO. Unbehelflich ist die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das in einem anderen Verfahren gestellte Ausstandsgesuch vom 10. Juni 2020. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im konkreten Verfahren den Ausstand zu beantragen. Einen angeblichen pauschalen Verweis auf den am 10. Juni 2020 verlangten Ausstand "in allen weiteren Verfahren" musste die Behörde nicht von Amtes wegen beachten, umso weniger, als die Beschwerdeführerin offenbar in anderen Beschwerdeverfahren die Mitwirkung des betroffenen Richters nicht beanstandete.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore geltend. Sie bemängelt die Erstellung eines aktenbasierten Gutachtens aufgrund der Aussagen des kindlichen Opfers und fordert weitere Abklärungen, namentlich die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den beschuldigten Beschwerdegegner.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits genügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).  
 
3.2.2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei der Prüfung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1).  
 
3.2.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn von einer klaren Sachverhaltsfeststellung offensichtlich nicht gesprochen werden kann oder eine solche Schlussfolgerung schlechthin unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.2; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.3; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3).  
 
3.2.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ihre eigene Darstellung des Sachverhalts im Stil eines freien Plädoyers vorträgt und hierbei Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dieser Vorgehensweise kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht prüft im Rahmen von Verfahrenseinstellungen lediglich, ob die Vorinstanz willkürfrei einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, was eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt (vgl. E. 3.2.3 hiervor).  
 
3.4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten forensisch-psychiatrischen Begutachtung des beschuldigten Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sich daraus im Hinblick auf die Tatvorwürfe gewinnen liessen. Jedenfalls hat der Beschwerdegegner die Aussage verweigert. Kein Aufschluss zu den angeblichen Straftaten ergibt sich aus der beantragten allgemeinen Analyse der Persönlichkeit des Beschwerdegegners, dessen Charakter und Sozialverhalten. Ebenso wenig lässt sich unter dem Rechtsgleichheitsaspekt mit dem kindlichen Opfer eine Begutachtung des Beschwerdegegners rechtfertigen, zumal diesbezüglich keine vergleichbare Konstellation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Der Beschwerde ist k ein Erfolg beschieden, sofern darin gerügt wird, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf ein aktenbasiertes Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ab. Das Glaubhaftigkeitsgutachten wurde am 4. Juli 2021 erstellt, nachdem das Opfer zweimal via Video befragt worden war, dies am 22. Januar 2020 und am 16. Juni 2020. Inwieweit diese von der Gutachterin direkt wahrnehmbaren Aussagen des Opfers keiner Begutachtung zugänglich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Verwertbarkeit des Gutachtens auseinander. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten befasse sich vor allem mit der rituellen sexuellen Gewalt, trifft dies nicht zu. Vielmehr musste und durfte sich die Gutachterin mit der Entwicklung der Aussagen und der kontinuierlichen Zunahme der Schwere der Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners als Ganzes auseinandersetzen, zumal diese alle den Kontext sexueller Handlungen zum Nachteil des Opfers betreffen und sich nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern eine ganze Flut von sich stets steigernden, teils offensichtlich nicht in sich stimmigen und physikalischen Gesetzen widersprechenden Anschuldigungen darstellen.  
 
 
3.6.  
 
3.6.1. Der vorinstanzliche Schluss, wonach insoweit ein klarer Fall vorliegt, der eine Verfahrenseinstellung rechtfertigt, verletzt kein Bundesrecht. Er beruht auf umfassenden Beweiserhebungen, namentlich auf zwei Videobefragungen des Opfers vom 22. Januar 2020 und 16. Juni 2020, der Audioaufzeichnung eines Gesprächs des Opfers mit einer Ärztin vom 16. April 2020, einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Hausdurchsuchungen, einer Durchsuchung und Auswertung von Datenträgern sowie einer Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons beim Beschwerdegegner, Aussagen der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2019 und 10. August 2020, Aussagen verschiedener anderer Personen als Auskunftspersonen, 16 schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu angeblichen neuen Äusserungen des Opfers hinsichtlich der Tatvorwürfe, sowie den beigezogenen Akten zu einem zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Offenburg, Deutschland, in welchem die Beschwerdeführerin ähnliche Beschuldigungen gegen den dortigen Beschuldigten E.________ wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil desselben Opfers wie im vorliegenden Verfahren erhob (Vielzahl von Vergewaltigungen, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, diverse Ritualmorde) inklusive dem dortigen Glaubhaftigkeitsgutachten vom 14. Dezember 2020 betreffend das Opfer. Dass die Untersuchung angesichts dieser umfassenden Ermittlungen unvollständig sein sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch g enügt die Schwere der Deliktsvorwürfe für sich genommen nicht, um eine Anklage zu rechtfertigen, zumal von Gesetzes wegen eine Einstellung des Strafverfahrens bei allen Delikten zulässig ist.  
 
3.6.2. Als mögliches Fundament einer Anklage dienen einzig die Aussagen des kindlichen Opfers. Weder hat die Beschwerdeführerin die angeblichen Tathandlungen direkt wahrgenommen noch haben der Beschwerdegegner 2 oder Dritte zu den angeblichen Vorwürfen sachdienliche Angaben bzw. eigene Wahrnehmungen gemacht. Objektive Beweismittel gibt es keine; namentlich haben die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der Datenträger keine solchen zutage gefördert. Für die Anschuldigungen konnte trotz intensivster Ermittlungstätigkeit nicht der geringste objektive Hinweis gefunden werden, der die Anschuldigungen auch nur im Ansatz plausibilisieren könnte.  
Das Aktengutachten kommt sodann zum Schluss, dass "die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten sind. Eine Analyse der Aussagequalität sei daher obsolet, da eine solche nicht der Substantiierung der Beschuldigungen dienen könne." Dazu erwähnt die Gutachterin, dass "die Angaben des Opfers über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg dermassen inkonsistent sind, dass selbst wenn die Entstehungsgeschichte unauffällig wäre, kein Aussagematerial bliebe, welches für eine Qualitätsanalyse verwendet werden dürfte, da inkonstant und damit nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit berichtete Details bei einer Analyse der Aussagequalität grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Die auffallend inkonstanten Angaben sprechen vielmehr für sich genommen schon dagegen, dass es sich bei den Angaben um echte Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt." Weiter führt sie aus: "Die zur Prüfung der Hypothese einer Fremdsuggestion vorgenommene chronologische Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung lässt deutlich erkennen, dass die erläuterten Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben waren, bevor es zu ersten strafrechtlich relevanten Angaben C.________ kam. Die Ausführungen F.________s [d.h. des Bruders der Beschwerdeführerin] lesen sich aus aussagepsychologischer Perspektive wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen. Beeinflussung in dieser extremen und systematischen Weise dürfte in der forensischen Praxis Seltenheitswert haben." Dieses Ergebnis deckt sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens im eingestellten Offenburger Strafverfahren. Aus jenem geht hervor, dass die Aussage des Opfers entweder in den Teilen, die den Beschuldigten E.________ betreffen, das Produkt suggestiver Prozesse ist oder aber eine intentionale Falschaussage vorliegt. 
Dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstützt und davon ausgeht, es liege insoweit ein klarer Fall vor, als sich die Vorwürfe in keiner Weise erhärten liessen, verletzt kein Bundesrecht. Dass die Aussagen des Opfers von einer auffallenden Inkonsistenz und Absurdität zeugen, ergibt sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen Beschluss. Darauf eine Anklage aufzubauen, ist nicht zielführend. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément