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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_851/2008 
 
Urteil vom 18. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Juni 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1962 geborene K.________ erlitt am 17. Mai 1996 als Folge eines Wanderunfalles einen Netzhautriss und eine Netzhautablösung. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler), bei welcher sie auf Grund ihres damaligen Arbeitsverhältnisses als juristische Volontärin beim Rechtsdienst X.________ u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, bejahte mit Verfügung vom 11. März 2003 den Anspruch auf eine Übergangsrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % rückwirkend ab 1. November 1998. Am 14. Juli 2005 verfügte sie für die Zeit ab 1. November 1998 die Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 39 %. 
A.b Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft sowohl das Ersuchen der Versicherten um Übernahme der Kosten der im Oktober 1998 begonnenen Ausbildung zur Ärztin im Rahmen einer Umschulungsmassnahme wie auch dasjenige um Rentenleistungen rechtskräftig abschlägig beschieden hatte (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2002 [berufliche Massnahmen] und 23. November 2005 [Rente]), zog die Basler ihre Verfügungen vom 11. März 2003 (Übergangsrente) und 14. Juli 2005 (Invalidenrente) in Wiedererwägung, hob die genannten Verfügungen auf und forderte gleichzeitig die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von Fr. 64'005.- (Wiedererwägungsverfügung vom 5. März 2007). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 23. November 2007 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Juni 2008 gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2007 hinsichtlich der wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung der Basler vom 11. März 2003 auf (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1); in Bezug auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 14. Juli 2005 hob es den Einspracheentscheid ebenfalls auf, wies die Sache indes an den Unfallversicherer zurück, damit dieser die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass mit Blick auf die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 die Wiedererwägungsvoraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit erfüllt sei, da der dieser zugrunde liegende Einkommensvergleich, obgleich die Versicherte in jenem Zeitraum ihr Medizinstudium abgeschlossen habe, auf der Annahme einer Tätigkeit als Juristin beruhe. Im Übrigen sei der Sachverhalt, was die Frage der noch bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Ärztin anbelange, nur ungenügend abgeklärt, weshalb diesbezüglich eine neuerliche medizinische Beurteilung vorzunehmen sei. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid der Basler vom 23. November 2007 hinsichtlich der wiedererwägungsweise aufgehobenen Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 aufzuheben. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; je mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit an, als die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinsichtlich der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2005 bejaht werden und die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung sowie zu neuem Entscheid an den Unfallversicherer zurückgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheids). Diesbezüglich liegt, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, ein Rückweisungsentscheid mit einer materiellen Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Wiedererwägung vor. Es handelt sich dabei, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten (vgl. dazu u.a. Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 in fine zu Art. 93 und N. 5 zu Art. 92) - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit unter anderem - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
2.2 
2.2.1 Der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein (ein bloss faktischer Nachteil genügt nicht). Er ist auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.; 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483, 645 E. 2.1 S. 647). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne der genannten Bestimmung nicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium praxisgemäss nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483, 645 E. 2.1 S. 647). Weil kein Nachteil ersichtlich ist, der in Zukunft nicht mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid behoben werden könnte, fällt ein Eintreten auf die Beschwerde unter diesem Titel ausser Betracht. Daran ändert der Umstand, dass die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid die Wiedererwägungsvoraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit hinsichtlich der Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 bejaht hat, nichts. Diese Feststellung bindet zwar sowohl die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Gericht, welches den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis), nicht aber das Bundesgericht: Die betreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Konstellation, wonach die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, liegt in casu nicht vor (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). 
2.2.2 In Bezug auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, welches die Beschwerdeführerin für gegeben erachtet, ist ihr sodann zwar zuzugestehen, dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, da die Verneinung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 jegliche zusätzliche Abklärungen in dieser Richtung hinfällig werden liesse. In der Regel verursachen kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen - wie im zu beurteilenden Fall - einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, jedoch kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile [des Bundesgerichts] 9C_757/2008 vom 3. Oktober 2008, 8C_593/2008 vom 4. August 2008 E. 4, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4 und 8C_742/2007 vom 4. April 2008 E. 3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht darzutun, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. 
 
3. 
3.1 Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. 
 
3.2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. Lustenberger Fleischanderl