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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_568/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 (AL.2019.00200). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156, je mit Hinweisen), 
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 26. Juli 2019 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer wegen Nichterscheinen bei einem Vorstellungstermin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 43 Tage einzustellen sei, 
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen; insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich weder bei der potentiellen Arbeitgeberin noch bei der RAV-Beraterin vom Vorstellungsgespräch abgemeldet habe, offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein soll; lediglich das Gegenteil zu behaupten, reicht nicht aus, 
 
dass sich die Beschwerdeschrift insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel