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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.75/2004 /zga 
 
Urteil vom 3. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland - B 143068 WUE, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 26. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 14. November 2003 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Biel verhaftet. Nachdem er sich einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG widersetzte, erliess das Bundesamt für Justiz am 17. November 2003 einen Auslieferungshaftbefehl. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Bundesgerichts am 15. Dezember 2003 abgewiesen. 
 
Mit Entscheid vom 26. Februar 2004 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 18. Februar 2003 zur Last gelegten Straftaten. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. März 2004 beantragt X.________, diesen Auslieferungsentscheid aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
In seiner Vernehmlassung beantragt das Bundesamt für Justiz, die Beschwerde abzuweisen. Als Replik reicht X.________ eine eigenhändig verfasste "Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde" ein, mit welcher er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften sucht und darlegt, dass er Gefahr laufe, in Frankenthal in einem manipulierten Strafverfahren unter grober Verletzung seiner Menschenrechte erneut unschuldig verurteilt zu werden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 13. November 1969 abgeschlossene Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung zu berücksichtigen (SR 0.353.913.61). Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 26. Februar 2004 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). 
 
Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b OG). Soweit aber der Vollzugsbehörde - hier dem Bundesamt - ein Ermessensspielraum zusteht, greift das Bundesgericht nicht ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa, mit Hinweisen). 
 
Dabei ist indessen festzustellen, dass in Rechtshilfe- bzw. Auslieferungssachen grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im ausländischen Ersuchen bzw. in dessen allfälligen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich mangelhaft (BGE 125 II 250 ff.; 123 II 134 E. 6d, 122 II 422 E. 3c). 
1.4 Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Als Rechtsmittelinstanz prüft es die bei ihm im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 373 E. 1c). Es ist aber nicht gehalten, nach weiteren, der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 367 E. 2). 
2. 
2.1 Im Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Februar 2003 wird dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe 
 
- im September 2002 drei minderjährigen Mädchen pornographische Bilder gezeigt; 
 
- am 30. November 2002 einem dieser Mädchen heimlich hochprozentigen Alkohol in ein Glas Coca-Cola geschüttet, bis dieses wegen starker Alkoholisierung ins Spital habe eingeliefert werden müssen; 
- Ende 2002 nachts ein Zimmer seiner Wohnung betreten, in welchem zwei minderjährige Mädchen schliefen, einem der Mädchen den Mund zugehalten, dessen Schlafanzughose und dessen Unterhose heruntergezogen und mit der Hand ihren Geschlechtsteil gerieben. 
2.2 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich ohne weiteres genügend Anhaltspunkte auf auslieferungsfähige Straftaten. Da die ersuchte Behörde weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (E. 1.3 oben), gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik/Beschwerdeergänzung, mit denen er den Tatverdacht entkräften will, an der Sache vorbei. Entgegen seiner Auffassung war das Bundesamt für Justiz durchaus in der Lage, das Auslieferungsbegehren zu prüfen und ihm stattzugeben. Die Vorwürfe sind in zeitlicher Hinsicht keineswegs so ungenau, dass sie einen Alibibeweis nach Art. 53 IRSG verunmöglichten. Der Beschwerdeführer bringt auch kein Alibi vor, das geeignet wäre, die dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Verdachtsmomente sofort zu entkräften und damit den Auslieferungsentscheid zu beeinflussen. Dies gilt auch für seinen Einwand, seinem Verteidiger sei in Deutschland die Akteneinsicht verweigert worden. Selbst wenn dies zuträfe und wenn dies unzulässig gewesen sein sollte, könnte aus einem solchen einmaligen und leicht behebbaren Verfahrensfehler nicht geschlossen werden, dass die ernste und objektive Gefahr besteht, dass er in Deutschland in einem unfairen Prozess unschuldig verurteilt wird. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, beweist keineswegs, dass er nicht mit einem fairen Prozess rechnen kann. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren 
nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: