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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_629/2012, 1C_630/2012, 1C_631/2012 
 
Urteil vom 14. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_629/2012 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern, 
 
1C_630/2012 
Y.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern, 
 
1C_631/2012 
Z.________ Foundation, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, Postfach, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide vom 29. November 2012 des Bundesstrafgerichts, 
Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Athen führt unter anderem gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. 
 
Am 28. Juli 2010, ergänzt am 22. bzw. 24. Februar 2011, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
Mit Schlussverfügungen vom 10. und 19. Januar bzw. 16. Februar 2012 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. 
 
Gegen die sie betreffenden Schlussverfügungen erhoben X.________, die Y.________ Ltd. und die Z.________ Foundation je Beschwerde. Mit drei separaten Entscheiden vom 29. November 2012 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Beschwerden ab. 
 
B. 
X.________ (1C_629/2012), die Y.________ Ltd. (1C_630/2012) und die Z.________ Foundation (1C_631/2012) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. 
 
C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit und stimmen wörtlich überein. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
 
Sie stellen die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe in Frage. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert (angefochtene Entscheide je E. 6). Sie kommt zum Schluss, die Bankunterlagen seien für das ausländische Strafverfahren offensichtlich potenziell erheblich. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die Vorinstanz weist insbesondere zutreffend darauf hin, dass Rechtshilfe auch zur Entlastung des Beschuldigten geleistet werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 5 und Art. 64 Abs. 2 IRSG; BGE 118 Ib 547 E. 3a S. 552; 111 E. 5d S. 124/125; Urteil 1A.88/2006 vom 22. Juni 2006 E. 5.2 f.). Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
Die Beschwerden sind danach unzulässig. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 1C_629/2012, 1C_630/2012 und 1C_631/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- je Beschwerdeverfahren werden den jeweiligen Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Dezember 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri