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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1204/2018  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung von Verkehrsvorschriften; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2018 (SU180017-O/U/jv). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 büsste das Stadtrichteramt der Stadt Zürich den Beschwerdeführer wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Nichtmitführens des Führerausweises mit Fr. 320.--. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Nach Durchführung einer Untersuchung erliess das Stadtrichteramt am 7. Dezember 2017 einen Strafbefehl, mit welchem es den Beschwerdeführer abermals wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Nichtmitführens des Führerausweises mit einer Busse von Fr. 320.-- bestrafte. Auf erneute Einsprache hin hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest, lehnte die Beweisanträge ab und überwies die Akten am 19. Januar 2018 an das Bezirksgericht Zürich. Dieses verurteilte den Beschwerdeführer am 8. März 2018 wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Nichtmitführens des Führerausweises zu einer Busse von Fr. 320.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den bezirksgerichtlichen Schuldspruch und die Busse mit Urteil vom 23. Oktober 2018, setzte die Ersatzfreiheitsstrafe indessen auf 3 Tage fest. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Seine Bestreitungen gehen indessen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts und den von diesem lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Zürich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht substanziiert auseinander, sondern begnügt sich damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Mit dem Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen des Obergerichts auf die als glaubhaft beurteilten Ausführungen des Polizeibeamten willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) grundsätzlich auf eine Rechtsüberprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt und keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er hätte - wenn überhaupt - höchstens mit einer Verwarnung rechnen müssen, übersieht er, dass Übertretungen von Verkehrsvorschriften mit Busse geahndet werden (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 99 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 102 SVG und Art. 103 StGB). Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill