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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_374/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; psychiatrisches Gutachten etc., Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren am 2. Juni 2016 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insofern fest, als die Zivilklagen zweier Straf- und Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen worden waren, als festgestellt worden war, die andern Zivilkläger hätten keine Forderung geltend gemacht, und als für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden worden waren. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf der Erpressung, unter Auferlegung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), frei. Es verurteilte ihn wegen Veruntreuung und mehrfach begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 22. März 2017 an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Wie im kantonalen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die Nachvollziehbarkeit des psychiatrischen Gutachtens für die Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich damit eingehend befasst (Entscheid, S. 15 ff.), setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Aus seiner rein appellatorischen Kritik ergibt sich folglich nicht, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens willkürlich sein oder sonstwie gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Nichts anderes gilt für die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensdauer. Auch damit befasst sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 22 f.) umfassend. Sie macht Ausführungen sowohl zum Verfahrensablauf als auch zur als lang bezeichneten Verfahrensdauer von rund acht Jahren, wobei sie feststellt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren auch durch sein eigenes Handeln in die Länge gezogen hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine pauschalen Vorwürfe, die Feststellung der Vorinstanz sei nicht glaubwürdig, der erste Staatsanwalt und sein Lakai hätten es versäumt, die Untersuchungen voranzutreiben und ein Freispruch nach rund 8 Jahren sei ein Desaster, reichen für den Nachweis einer Verfassungsverletzung nicht aus. 
 
4.   
Auch in Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor. Aus seinen nur schwer verständlichen Einwänden, wonach "den Pflichtverteidigern als auch den Staatsanwälten maximal ein Drittel der zugesagten Summe in die Kasse fliessen soll" und "sie sich nie ernsthaft eingesetzt hätten um ein angemessenes Mandat oder die Summe erarbeitet", ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Kosten-und Entschädigungsregelung schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill