Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.513/2005 /leb 
 
Urteil vom 5. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Jans, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Juni 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1966) stammt aus Pakistan. Er durchlief hier 1997 und 1998 erfolglos zwei Asylverfahren und wurde am 2. März 1999 in seine Heimat ausgeschafft. Am 22. Januar 2000 kam er erneut in die Schweiz, wo er am 26. April 2000 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1951) heiratete. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt und hernach regelmässig erneuert. Am 25. Februar 2004 verstarb die Ehefrau. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen widerrief hierauf am 6. September 2004 die Aufenthaltsbewilligung von X.________. Das Justiz- und Polizeidepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schützten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 23. März und 20. Juni 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit "zum neuen Entscheid bzw. zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen". 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aufgrund der publizierten und über Internet zugänglichen Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 388 E. 1.1 S. 389 f., je mit Hinweisen). Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen. Hiergegen stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch ohne Bewilligungsanspruch offen (Art. 101 lit. d i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 119 Ib 417 E. 2a S. 418). Da die Bewilligungsfrist inzwischen jedoch abgelaufen und die Bewilligung damit ohnehin erloschen wäre (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG), fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich indessen an einem schutzwürdigen aktuellen Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde (Art. 103 lit. a OG; 128 II 34 E. 1b S. 36, 156 E. 1c S. 159; 118 Ib 1 E. 2 S. 7). Auf die vorliegende Eingabe ist deshalb nur einzutreten, falls er einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Bewilligung hat (BGE 119 Ib 417 E. 2a S. 418; Urteil 2A.79/1998 vom 22. Juni 1998, E. 1b). Dies ist entgegen seinen Ausführungen nicht der Fall: 
2.2 
2.2.1 Die Gattin des Beschwerdeführers ist am 25. Februar 2004 und damit vor Ablauf der Frist von fünf Jahren für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung verstorben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 ANAG fiel damit dahin (BGE 120 Ib 16 E. 2; Urteile 2A.721/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2, und 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 2). Für die Berechnung der Frist von fünf Jahren ist einzig die Aufenthaltsdauer als Gatte eines Schweizer Bürgers in der Schweiz massgebend (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147). Der Beschwerdeführer beruft sich deshalb vergeblich darauf, bereits 1997 und 1998 im Rahmen von zwei Asylverfahren im Lande gewesen zu sein und sich hier seit dem Tod seiner Gattin als Witwer aufzuhalten (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2c u. d). 
2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben bei besonders intensiven Beziehungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384). Ein solcher fällt bei einem relevanten Aufenthalt von - wie hier - etwas mehr als fünf Jahren, wovon 3 Jahre und 10 Monate als Gatte einer Schweizer Bürgerin, jedoch ausser Betracht (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse soziale und berufliche Beziehungen geknüpft hat und zu seinen Stiefkindern ein inniges Verhältnis pflegen will. Zur Begründung eines entsprechenden Anspruchs bedarf es praxisgemäss besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Solche durfte die Vorinstanz im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen) vorliegend verneinen: Dass der Beschwerdeführer seinen Stiefsohn regelmässig sieht und seine Stieftochter (und deren Kinder) bei Festen, Ausflügen und gemeinsamen Friedhofsbesuchen trifft, genügt hierzu ebenso wenig wie die punktuellen Beziehungen, welche er zu gewissen Bekannten seiner verstorbenen Frau pflegt. 
2.2.3 Die Stiefkinder sind unbestrittenermassen volljährig, und es bestehen keine besonderen wechselseitigen Abhängigkeiten (Pflegebedürftigkeit, schwere Krankheiten usw.). Der Beschwerdeführer kann aus den entsprechenden Beziehungen deshalb auch im Hinblick auf den Schutz seines Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d u. e S. 261 ff.; Urteile 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004, E. 2.3, 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.2 u. 3.3; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97). Dasselbe gilt, soweit er einwendet, das Grab seiner Frau regelmässig besuchen und dieses pflegen zu wollen. Durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wird ihm dies erschwert, indessen nicht verunmöglicht. Das Bundesgericht hat jüngst bei einer Beschwerdeführerin aus Kolumbien ebenfalls so entschieden (Urteil 2A.721/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.3). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verleiht keinen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht zum häufigeren Besuch von Familiengräbern (Urteil 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 4c). 
2.2.4 Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, mag dies im Hinblick auf die aufopfernde Pflege, die er seiner krebskranken Frau zukommen liess, als streng erscheinen; mangels eines Rechtsanspruchs auf die beantragte Bewilligung kann das Bundesgericht diesen Entscheid jedoch nicht überprüfen. Selbst wenn ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) vorläge, blieben die kantonalen Behörden bei ihrem Bewilligungsentscheid frei. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten (BGE 130 II 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
3. 
3.1 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: