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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.201/2003 /min 
 
Urteil vom 15. September 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 26. August 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Konolfingen, ist gegen H.________ (Schuldnerin) die Betreibung Nr. ... hängig. Am 10. April 2003 beauftragte das erwähnte Betreibungsamt das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, rechtshilfeweise gegenüber H.________, die sich im Passantenheim der Heilsarmee in Bern aufhält, die Pfändung zu vollziehen. In der Folge stellte die Dienststelle Bern der Schuldnerin am 30. April 2003 eine erste Pfändungsankündigung zu. Da der Pfändungsweibel H.________ anlässlich einer Vorsprache im Passantenheim jedoch nicht antreffen konnte, wurde sie auf die Dienststelle Bern vorgeladen, wo sie am 26. Mai 2003 erschien. 
 
Am 6. August 2003 erhob H.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt, welches diese zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weiterleitete. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2003 ab. 
 
H.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Zustellung der Pfändungsankündigung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Daher kann auf die Rügen der Beschwerdeführerin, welche die tatsächlichen Verhältnisse betreffen, nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen in Bezug auf den ersten Pfändungsversuch im Passantenheim. 
3. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei die Pfändungsankündigung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob diese Rüge zutrifft: Sowohl aus dem angefochtenen Entscheid wie auch aus dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 26. Mai 2003 ergibt sich, dass die Schuldnerin bei der Pfändung anwesend war. Allfällige Mängel bei der Zustellung der Pfändungsankündigung sind damit durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Pfändung geheilt (BGE 115 III 41 E. 1 S. 43; André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 16 zu Art. 90 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1997, § 22 N. 28). 
4. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Konolfingen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. September 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: