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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_722/2020  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Sirnach, 
Gemeindehaus, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 9. September 2020 (VG.2020.39/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2020, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilagen " (vorinstanzlicher Entscheid, das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls der Entscheid VG.2020.39 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2020) " bis spätestens am 23. November 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe vom 19. November 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Eingabe vom 19. November 2020 allein der Entscheid ST.2017.168/ST.2016.16542 des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2018 beigelegt ist, 
dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen diesen strafrechtlichen Entscheid richtet, sondern Beschwerdethema bildet die gemeindliche Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, worüber gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Entscheid VG.2020.39 vom 9. September 2020 befunden haben dürfte, 
dass dieser Entscheid innert der gesetzten Nachfrist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist, 
dass die Beschwerdeschrift abgesehen davon den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, welche bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts (Sozialhilfe) ergangenen Entscheid richten, einzuhalten sind, 
 
dass in solchen Fällen nämlich im Wesentlichen allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei klar und detailliert aufzuzeigen ist, inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
das solches vorliegend nicht hinreichend dargetan ist, 
dass insbesondere soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, er nicht näher ausführt, welche Akten ihm konkret vorenthalten worden sein sollen; lediglich zu beanstanden, es fehle an einem eindeutigen Beweis, dass ihm alles vorgelegt worden sei, genügt nicht, 
dass es ebenso wenig ausreicht, die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Ausstandspflicht von Frau B.________ im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren pauschal als falsch zu rügen bzw. sich nur mit einem Teil davon auseinanderzusetzen (gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz einerseits auf das Fehlen eines klaren, rechtzeitig gestellten Ausstandsbegehrens wie auch eines konkreten Ausstandsgrunds geschlossen; letztinstanzlich wird vor allem auf die Frage der fristgemäss erfolgten Gesuchstellung eingegangen; im Übrigen sind die Ausführungen rein appellatorisch), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel