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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_698/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2018 (200 18 518 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) geltend macht, sie habe den angefochtenen Entscheid am 10. September 2018 bei der Poststelle abgeholt, 
dass ihr indessen der Entscheid vom 4. September 2018 gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 8. September 2018 am Postschalter ausgehändigt worden war, 
dass die Beschwerde somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. Oktober 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen offensichtlich auch nicht den Mindestbegründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz