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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_994/2023  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Martin Grab, 
p.A. Kantonsgericht Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. November 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde erstinstanzlich u.a. wegen Sachbeschädigung verurteilt. Dagegen hat A.________ Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 29. November 2023 informierte das Kantonsgericht Luzern A.________, dass sich das Richtergremium anlässlich der Berufugnsverhandlung neu zusammensetze. Am 8. Dezember 2023 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Ersatzrichter Martin Grab ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte das Kantonsgericht mit, das Ausstandsgesuch werde in einem separaten Verfahren beurteilt. Die auf den 14. Dezember 2023 angesetzte Berufungsverhandlung finde statt. 
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (eingegangen am 14. Dezember 2023) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Kantonsgericht sei superprovisorisch anzuweisen, die auf den 14. Dezember 2023 um 08.30 Uhr angesetzte Verhandlung abzuzitieren, eventualiter ihm superprovisorisch die Erscheinungspflicht an dieser Verhandlung abzunehmen. Weiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts zur Neubestellung des Richtergremiums aufzuheben. Zur Begründung macht er zusammenfassend geltend, durch die Neubesetzung des Richtergremiums mit dem Ersatzrichter werde sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt und der Ersatzrichter sei in den Ausstand zu versetzen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Kantonsgericht sei superprovisorisch anzuweisen, die Berufungsverhandlung abzusetzen bzw. ihm die Erscheinungspflicht abzunehmen, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der materiellen Prüfung der Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Verhandlung vom 14. Dezember 2023 um 08.30 Uhr war bereits in Gange, als die Beschwerde am 14. Dezember 2023 beim Bundesgericht eingetroffen ist. Damit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten superprovisorischen Massnahmen. 
Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 29. November 2023 bezieht, dessen Aufhebung und indirekt die Versetzung des Ersatzrichters in den Ausstand verlangt. Mit dem erwähnten Schreiben wurde der Beschwerdeführer informiert, dass der Spruchkörper neu besetzt wurde. Dieses Schreiben stellt indessen kein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid dar (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch am 11. Dezember 2023 explizit mitgeteilt, dass ein separates Ausstandsverfahren eröffnet werde. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier