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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_29/2022  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2022 (6B_680/2022 und 6B_685/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit den Urteilen 6B_680/2022 und 6B_685/2022 vom 29. Juni 2022 auf die Beschwerden des Gesuchstellers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein, weil diese offensichtlich keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG enthielten. Die Gerichtsgebühr von jeweils Fr. 500.-- wurde dem Gesuchsteller auferlegt. 
Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Revisionsantrag" und "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er stellt einen Antrag "auf Revision der Urteile der den Rechnungen (Beilage 1-3 [Mahnschreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts bezüglich der dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtsgebühren von jeweils Fr. 500.--]) zugrunde liegenden Urteile". Damit einhergehend stellt er den Antrag auf Aufhebung des vorliegenden Entscheides " (B1) " bzw. der verfügten Massnahmen, einen Antrag "auf soziale Arbeit mit Rückforderungsrecht" (statt Bezahlen der Busse von B1-B3) " bzw. dass die Bussen abzuschreiben seien. Die Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. ebenfalls abzuschreiben. Gleichzeitig ersucht er um aufschiebende Wirkung, und, dass die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an ein unabhängiges europäisches oder internationales Gericht weitergeleitet werde. 
Zur Begründung macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, sowohl den Vorinstanzen als auch dem Bundesgericht seien wichtige Beweise und Umstände "wohl bekannt" gewesen. Diese seien aber nicht gewürdigt, sondern "unter den Teppich gewischt worden", womit Art. 6 Abs. 1, 2, und 3 EMRK und Zusatzprotokolle verletzt worden seien. Ein solches Beweismittel stelle der Umstand dar, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ihn - im Gegensatz zum Bundesgericht und den Vorinstanzen - als Gerichtspartei bzw. den Parteiwechsel von "A.________ zum Verband B.________" anerkannt habe; ebenso sei anerkannt worden, "dass auf den Antrag einer rekursfähigen Verfügung seitens des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist nicht eingetreten wurde was einem krassen Verfahrensfehler entspricht". Damit einher gehe eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. eine "Befangenheit des Urteils", oder sei dies "ähnlich wie eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts". Damit sei ein Revisionsverfahren durchzuführen und der Sachverhalt neu zu prüfen. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält. 
 
3.  
Der Gesuchsteller vermag keinen der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend zu machen. Konkret erschliesst sich nicht, dass und inwiefern die Vorbringen zu seiner Anerkennung als Partei bzw. einem Parteiwechsel und zum Nichteintreten innert nützlicher Frist auf einen Antrag (auf Erlass) einer rekursfähigen Verfügung die vorliegend in Frage gestellten Bundesgerichtsurteile betreffen oder aber deren Nichteintretensmotive beschlagen. Damit einhergehend ergibt sich ebenso wenig, weshalb aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Vorbringen das Bundesgericht oder die Urteile selbst "befangen" oder aber "politisch gefärbt" sein sollten. Überdies wäre dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch wegen der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder von Ausstandsvorschriften (Art. 121 Abs. 1 lit. a BGG) innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes einzureichen. Dass dem Gesuchsteller ein Ausstandsgrund nicht spätestens mit der Zustellung der fraglichen Urteile per 10. Juli 2022 bekannt geworden ist, wird von ihm nicht behauptet. Die dreissigtägige Revisionsfrist endete somit spätestens am 12. September 2022 (Art. 124 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), womit das am 21. September 2022 der Post übergebene Gesuch verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Insofern sich der Gesuchsteller auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1-3 EMRK) und der Zusatzprotokolle als Revisionsgrund berufen will, verkennt er, dass gestützt auf Art. 122 BGG eine Revision nur verlangt werden kann, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind, mithin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder er den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass der Gesuchstellter mit der Kostenverlegung bzw. den Entscheiden nicht einverstanden ist, respektive diese als "unfair" empfindet, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Zusammenfassend entbehrt das Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos (Art. 126 BGG). 
Wenn der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf die ihm vom Finanzdienst des Bundesgerichts zugestellten Mahnschreiben (B1-B3) einen Antrag auf Erlass der Bussen bzw. auf soziale Arbeit stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit den zitierten Beilagen "lediglich" die seitens des Bundesgerichts auferlegten Gerichtskosten von jeweils Fr. 500.-- in Rechnung gestellt worden sind, respektive er für diese gemahnt worden ist. Insofern er bezüglich dieser um Zahlungserleichterungen ersuchen oder aber ein Erlassgesuch stellen will, hat er sich an den Finanzdienst des Bundesgerichts zu wenden. Hinsichtlich der in den kantonalen Verfahren ausgefällten Bussen und Kosten bzw. deren Vollzugsmodalitäten hat er sich indes an die kantonalen Instanzen zu wenden. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger