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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_407/2019  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2019 (KES 19 222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. April 2009 verurteilte das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen A.________ (geb. 1950) wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Eine Massnahme wurde nicht angeordnet. Das Urteil wurde am 23. Februar 2010 vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt. Eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb ohne Erfolg (Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010). Das Strafende fiel auf den 16. Januar 2017.  
 
A.b. Mit Antrag vom 16. November 2016 reichte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch betreffend Änderung der Sanktion nach Art. 65 Abs. 1 StGB (stationäre therapeutische Massnahme), eventualiter nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Verwahrung), ein. Sie stützte sich dabei auf den forensisch-psychiatrischen Therapieverlaufsbericht von Dr. med. B.________ vom 11. Juni 2016. Darin hielt dieser fest, dass er den Gutachten von Dr. med. C.________ vom 2. Juli 2008 bzw. Dr. med. D.________ vom 1. November 2013 nicht folgen könne (diese hatten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung paranoider, schizoider und kränkbarer Ausprägung diagnostiziert). Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit A.________ könne ebenso gut die Diagnose einer schleichend und symptomarm verlaufenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, zu klassifizieren nach ICD-10 und F21 als "schizotype Störung", gestellt werden. Dass es unter diesen Voraussetzungen nicht zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Verwahrung nach Art. 64 StGB gekommen sei, sei aus heutiger forensisch-psychiatrischer Sicht unverständlich (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).  
 
A.c. Am 27. Dezember 2016 stellte das Regionalgericht dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau den Antrag auf Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft von A.________. Diese wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 11. Januar 2017 bis und mit dem 31. März 2017 bewilligt (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).  
 
A.d. Am 9. März 2017 beantragte das Regionalgericht dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft, da die Voraussetzungen für eine Abänderung der Sanktion nicht länger gegeben seien. Es stützte sich dabei auf ein in der Zwischenzeit erstelltes Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, das den Befund der Gutachter C.________ und D.________ bestätigte (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).  
 
A.e. Am 24. März 2017 wandte sich das Regionale Zwangsmassnahmengericht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau und beantragte die fürsorgerische Unterbringung von A.________.  
 
A.f. Mit Entscheid vom 28. März 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Regionalgerichts gut und entliess A.________ zuhanden der KESB aus der Sicherheitshaft (vgl. Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017).  
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid der KESB Oberaargau vom 30. März 2017 wurde A.________ gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch in der Stiftung G.________ in U.________ untergebracht sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 hat die KESB Oberaargau die fürsorgerische Unterbringung bestätigt. Am 30. November 2017 hiess das Obergericht des Kantons Bern eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die KESB zurück mit dem Auftrag abzuklären, ob bzw. welche milderen Betreuungsmassnahmen in Frage kämen und inwiefern diese geeignet wären, die Rückfallgefahr herabzusetzen.  
 
B.c. Am 2. Mai 2018 beauftragte die KESB Oberaargau Dr. med. H.________ vom Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (IFPP), Langenthal, mit der Begutachtung von A.________ (im Folgenden: IFPP-Gutachten). Gestützt darauf bestätigte die KESB mit Entscheid vom 14. März 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Stiftung G.________ (Dispositivziffer 1). Zusätzlich ordnete sie für A.________ die folgenden Behandlungsmassnahmen an (Ziff. 2) :  
 
"- Unbegleitete Ausgänge sollten überwacht werden und am Anfang sollten sie nicht länger als zwei Stunden dauern. Längere Ausgänge sollten erst von weiteren Fortschritten abhängig gemacht werden. 
- Erst nach längerem Verlauf können bei einer erfolgreichen Internierung und auch durch die Akzeptanz seitens A.________ für einen derartigen Behandlungs- und Betreuungsrahmen, stufenweise Lockerungen in Bezug auf Ausgänge bzw. Urlaube eingeleitet werden. Diese müssen von den Entwicklungsfortschritten abhängig gemacht werden. Tagesurlaube oder Wochenendurlaube sind künftig im Rahmen dieses Stufenprogramms lediglich nur dann zu gewähren, wenn der soziale Empfangsraum bekannt ist und kein erhöhtes Konfliktpotential aufweist." 
Es folgten Ausführungen zur Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen (Ziff. 3). 
 
B.d. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Beschwerde vom 26. März 2019 an das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Dieses führte am 4. April 2019 eine Verhandlung durch und wies mit Entscheid vom gleichen Tag die Beschwerde ab.  
 
C.  
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mittels Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Mai 2019 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. In jedem Fall aufzuheben seien die in Ziff. 2 des Entscheids der KESB vom 14. März 2019 angeordneten Betreuungsmassnahmen betreffend Einschränkung der Ausgangsregelung. 
 
D.  
Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Juni 2019 und die Replik des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 wird im Sachzusammenhang eingegangen. Die KESB Oberaargau liess sich nicht vernehmen. 
 
E.  
Am 16. August 2019 ging unaufgefordert ein Schreiben der KESB Oberaargau ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über ein Rechtsmittel entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid bestätigt die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. Das ist ein öffentlich-rechtlicher Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Ausserhalb der Teilbereiche von Art. 95 Bst. c-e BGG kann mit Bezug auf kantonales Recht nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Ebenfalls nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft das Bundesgericht die Anwendung der ZPO, soweit diese in einem Erwachsenenschutzverfahren als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 450f ZGB; BGE 140 III 385 E. 2.3; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 142 I 188). Dabei gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 142 I 188).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Auch in diesem Zusammenhang gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen gegeben sind, den Beschwerdeführer weiterhin fürsorgerisch unterzubringen. Die Vorinstanz verweist auf das IFPP-Gutachten. Danach sei beim Beschwerdeführer (gemäss Vorinstanz) "im Einklang mit den früheren gutachterlichen Abklärungen von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen [auszugehen]. Wie in der Vergangenheit beschrieben, bestehe zudem eine leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (pag. 259). Es sei eine zunehmende Tendenz zu gewalttätigen Handlungen in intimen Beziehungen auszumachen und aktuell auch eine Zunahme des Konfliktpotentials in nicht-intimen Beziehungen (pag. 281). Die chronisch verlaufende schwere Persönlichkeitsstörung sei weitgehend als behandlungsresistent anzusehen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Bereitschaft gezeigt, an therapeutischen Behandlungsmassnahmen aktiv teilnehmen zu wollen. Eine adäquate Risikominimierung könne daher nicht mit psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsmassnahmen erreicht werden, sondern lediglich durch sozio-milieutherapeutische Massnahmen, daher durch adäquate Internierungsmassnahmen. Die aktuelle Risikobeurteilung unterstreiche eindeutig, dass ein selbständiges Wohnen oder eine Wohnform mit niederschwelligen Betreuungsmassnahmen in keinster Weise genügen würden, um das Rückfallrisiko für künftige gewalttätige Handlungen ausreichend mindern zu können. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst keine Einsicht bezüglich der Notwendigkeit eines betreuten Internierungsrahmens gezeigt habe, weshalb der Aufbau eines tragfähigen Betreuungsnetzes im ambulanten Rahmen nicht vorstellbar sei. Weiter zeige der Beschwerdeführer keine Einsicht in das eigene Gewaltrisiko und es liege keine ausreichende Opferempathie vor. Therapeutisch seien in den letzten Jahren kaum Fortschritte erzielt worden und der Beschwerdeführer zeige keine Bereitschaft, bei einer Therapie oder bei Risiko-Management-Massnahmen aktiv mitzuwirken. Daher sei es auch nicht möglich, adäquate Risiko-Management-Massnahmen im ambulanten Rahmen zu etablieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mögliche Stressoren adäquat wahrzunehmen, und könne keinerlei Bewältigungsstrategien angeben, wie er künftig mit Stresssituationen umgehen wolle. Bei einer Entlassung aus dem stationären Rahmen wäre der Beschwerdeführer mehreren Stressoren ausgesetzt, weshalb bei der vorliegenden Frustrationstoleranz auch nach einfachen Konflikten von einem erhöhten Risiko, gereizt und aggressiv zu reagieren, auszugehen sei. Es sei daher auch in nicht-intimen Beziehungen und in verschiedenen alltäglichen Situationen von einem erhöhten Konfliktpotential auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse durch Internierungsmassnahmen vor möglichen Stressoren und stressinduzierten Umständen geschützt werden. Eine Entlassung aus dem stationären Rahmen würde rasch zu einer Zunahme des Rückfallrisikos für gewalttätige Handlungen führen. Wenn auch das Risiko für unmittelbar drohende Gewalthandlungen als niedrig zu beurteilen sei, bestehe aufgrund der schweren chronisch verlaufenden psychiatrischen Störung eine mittelhohe Rückfallgefahr für Gewalthandlungen, welche zur schweren körperlichen Schädigung des Opfers führen könnten (pag. 283 ff.)." Die Vorinstanz erwog, aus diesem Grund erachteten die Gutachter eine fürsorgerische Unterbringung als zwingend notwendig.  
 
3.2. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Führungsbericht der Stiftung G.________, wonach sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt und der Teilnahme an der Tagesstruktur in der Stiftung G.________ seit November 2018 massgeblich geändert habe. Aufgrund des gesamten Prozederes bezüglich Gutachten, Haltung des Obergerichts und der KESB bestehe der Beschwerdeführer nun darauf, die Stiftung G.________ baldmöglichst zu verlassen und in "sein Stöckli" einzuziehen. Die resignierende und unzufriedene Haltung komme im Zusammenleben mit den Mitbewohnern dadurch zum Ausdruck, dass es bereits mehrmals zu lauten Auseinandersetzungen im Speisesaal gekommen sei. Mitbewohner hätten sich zudem über nächtlichen Lärm durch das Herumschieben von Möbeln beklagt. Es sei versucht worden, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass sein vorgängig genannter Wunsch nicht umsetzbar scheine; seine Haltung bleibe aber unverändert und seine Drohungen, sich umzubringen oder die Stiftung G.________ umgehend zu verlassen, würden zum Alltag gehören. Das angekündigte Verlassen der Stiftung G.________ habe er bislang aber nicht umgesetzt. Die meiste Zeit verbringe er mit ausgedehnten Spaziergängen. Vom 14. bis 21. Dezember [2018] sei er aufgrund regelmässiger unerlaubter Abwesenheiten täglich um 22.00 Uhr ausgeschrieben worden. Eine Kooperation mit dem behandelnden Psychiater von der Klinik I.________ sei nicht vorhanden, da der Beschwerdeführer die Termine verweigere oder den Psychiater schimpfend aus seinem Zimmer schicke. Der Beschwerdeführer beharre auf seiner Ansicht, dass ihn die Behörden wie die KESB und das Obergericht "fertig machen" wollten.  
 
3.3. Den Eindruck des Gutachters und des Verlaufsberichts fand die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung bestätigt: Der Beschwerdeführer wirke in seinem Denken teilweise schwer nachvollziehbar, nicht zugänglich für Argumente, mit paranoiden Zügen und sich selbst stark in der Opferrolle sehend. Mehrfach habe er angegeben, dass es nicht gehe in der Stiftung G.________. Das Essen sei miserabel und mit den "Insassen" gehe es auch nicht. Die von der Rechtsvertreterin vorgeschlagene Stiftung J.________ kenne er nicht. Am liebsten möchte er zurück ins Stöckli. Theoretisch könne er auch woanders wohnen, aber er habe so viel Geld ins Stöckli gesteckt. Er habe das Recht, dort zu wohnen. Es mache ihn kaputt, dass er nicht mehr dorthin dürfe. Es sei schwer zu sagen, warum es jetzt heisse, es gehe nicht mehr. Man sollte ihm zumindest seine Investitionen entschädigen, das seien etwa Fr. 800'000.--. Das IFPP-Gutachten sei komplett falsch, soweit behauptet werde, dass er nicht mehr allein wohnen könne. Das ginge ohne Probleme, nur das Kochen müsste er wieder lernen. Das mit der Rückfallgefahr stimme nicht, die Zeiten seien vorbei. Auch das mit der Persönlichkeitsstörung sei ein Humbug. Es stimme auch nicht, dass er in der Stiftung G.________ andere Leute belästige. Er sage nur seine Meinung, etwa wenn sich jemand beim Essen vordränge. Die Leute würden bei ihm nur das Gefährliche sehen und nicht das Schöne. Niemand sage etwas darüber, was die anderen gemacht hätten, immer gehe es gegen ihn. Gefragt nach dem Anlass für seine Taten gibt der Beschwerdeführer an, er sei immer geplagt worden. Er wolle einfach irgendwo wohnen, sei es in einem Wäldchen oder in einem Stall mit Stroh. Eine Wohnung könne er sich vorstellen, aber er wolle kein betreutes Wohnen oder ein Heim. Vor seiner Inhaftierung habe er auch für sich selbst geschaut.  
 
3.4. Gestützt auf das für vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnete IFPP-Gutachten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung für Dritte ausgeht, die auf einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB beruhe, nämlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen, und eine Behandlung oder Betreuung erfordere. Bei einer Entlassung aus dem stationären Rahmen wäre beim Beschwerdeführer von einer raschen Zunahme des Risikos für gewalttätige Handlungen auszugehen, und zwar nicht nur in partnerschaftlichen Beziehungen, sondern auch in nicht-intimen Beziehungen und in verschiedenen alltäglichen Situationen. Um die Rückfallgefahr zu mindern, sei die fürsorgerische Unterbringung notwendig. Es gelte, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, eine weitere schwere Straftat zu begehen und damit letztlich sich selbst zu gefährden. Zu berücksichtigen sei zudem der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Diabetes mellitus Typ I, bei welchem es 2018 bereits zu einer massiven Unterzuckerung gekommen sei.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht behandelbar sei. Aufgrund seines Schwächezustandes benötige er eine Betreuung im stationären Rahmen mit einer 24-stündigen Betreuung. Die vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlungen der Anstalten Witzwil für mildere Massnahmen (u.a. Kontaktsperre zum Bruder und dessen Tochter, Rayon-Verbot, Konsumverbot von psychotropen Substanzen, Waffentragverbot) datierten aus dem Jahr 2015 und hätten sich auf die damals geplante Vollzugsöffnung bezogen. Es habe sich nicht um Empfehlungen für ambulante Massnahmen gehandelt, die an die Stelle einer stationären Unterbringung treten könnten. Das IFPP-Gutachten habe aufgrund des Schweregrades der psychiatrischen Störung ambulante Massnahmen klar als ungenügend beurteilt, um der festgestellten Rückfallgefahr zu begegnen. Die fürsorgerische Unterbringung erweise sich unter diesen Umständen als erforderlich und verhältnismässig. Die Stiftung G.________ stelle die geeignete Einrichtung dar, um dem Beschwerdeführer die benötigte Betreuung zukommen zu lassen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die schriftliche Begründung nicht der Begründung entspreche, welche die Vorinstanz anlässlich der mündlichen Eröffnung ihres Entscheids geliefert habe. Der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I sei anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung ein grösseres Gewicht beigemessen worden als in der schriftlichen Begründung. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.2. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Dessen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I sei auch im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nicht als ausschlaggebend für die fürsorgerische Unterbringung bezeichnet worden. Zentral für die Unterbringung sei vielmehr das Risiko zukünftiger gewalttätiger Handlungen.  
 
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten: Sie hat den massgebenden Sachverhalt umfassend wiedergegeben und dargelegt, weshalb insbesondere auf das Gutachten IFPP und die darin festgestellte Fremdgefährdung abzustellen sei. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid vom 4. April 2019 denn auch vor Bundesgericht sachgerecht anfechten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
5.  
 
5.1. Laut dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch dadurch verletzt, dass die KESB Oberaargau am 7. Dezember 2018 bei der Stiftung G.________ einen aktuellen Situationsbericht im Hinblick auf die Anpassung der Ausgangsregelung eingeholt habe. Davon habe er lediglich aufgrund der Akteneinsicht bei der Vorinstanz Kenntnis erhalten, zwei Tage vor der Hauptverhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Der Situationsbericht selbst befinde sich weder in den amtlichen Akten noch sei ihm dieser zugestellt worden. Die KESB Oberaargau habe zudem gegen ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 53 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes und gegen Art. 449b ZGB verstossen.  
 
5.2. Es trifft zu, dass sich die KESB Oberaargau am 7. Dezember 2018 mit der Bitte an die Leitung der Stiftung G.________ wandte, ihr einen aktuellen Situationsbericht zukommen zu lassen. Ob sie gehalten gewesen wäre, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer in Kopie zuzustellen, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer räumt nämlich selber ein, dass er von diesem Schreiben im Rahmen seiner Akteneinsicht Kenntnis erhalten hat. Er hatte damit die Gelegenheit, sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. April 2019 dazu zu äussern und sich nach dem Verbleib des angeforderten Berichts zu erkundigen. Eine allfällige Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) war damit geheilt. Allein die Tatsache, dass sich kein Situationsbericht in den Akten der KESB Oberaargau befindet, belegt im Übrigen keineswegs Defizite in der Aktenführung. So ist es ohne Weiteres möglich, dass ein solcher förmlicher Situationsbericht gar nie verfasst worden ist und die KESB Oberaargau sich schliesslich mit den Informationen begnügt hat, die sie per E-Mail von der Stiftung G.________ erhalten hatte und die Aufschluss darüber gaben, dass der Beschwerdeführer sich mitunter unerlaubt von der Stiftung G.________ entfernt hatte und deshalb jeweils polizeilich ausgeschrieben wurde.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. In ihrem Entscheid vom 30. November 2017 habe die Vorinstanz geschrieben, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, den Diabetes mellitus Typ I fachgerecht zu behandeln und sich einer Hüftoperation zu unterziehen, die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermöge, da nicht klar sei, ob diese Vernachlässigung der Selbstfürsorge krankheitsbedingt sei oder auf dessen freiem Willen beruhe. Eineinhalb Jahre später vertrete die gleiche Instanz ohne Angabe von sachlichen Gründen eine völlig andere Meinung. Gemäss der mündlichen Urteilsbegründung sei der nicht behandelte Diabetes des Beschwerdeführers sogar der Hauptgrund für die Abweisung der Beschwerde.  
 
6.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der schriftlich begründete Entscheid. Entsprechend hält sich das Bundesgericht für die Beurteilung der Beschwerde an die schriftliche Begründung. Diese lässt nicht erkennen, dass die Vorinstanz ihre Meinung in Bezug auf den Diabetes mellitus Typ I in irgend einer Weise geändert hätte, geschweige denn dabei in Willkür verfallen wäre. Im angefochtenen Entscheid wird der Diabetes nur am Rande erwähnt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz der Meinung gewesen wäre, dass diese Erkrankung für sich allein die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte. Die Vorinstanz hat vielmehr auch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 bekräftigt, die Erkrankung an Diabetes sei nur ergänzend erwähnt worden. Zentral sei "die Frage des Risikos zukünftiger gewalttätiger Handlungen mit Blick auf die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers" gewesen.  
 
7.  
 
7.1. Immer noch im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts bestreitet der Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung sowie eine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit. Die im IFPP-Gutachten behauptete Rückfallgefahr bestehe nicht. Das UPK-Gutachten vom 2. März 2017 habe festgestellt, dass lediglich innerhalb enger Beziehungskonstellationen mit einer konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Dritten zu rechnen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer kaum in der Lage, soziale Kontakte oder vertrauensvolle Beziehungen zu seinen Familienangehörigen oder engen Freunden aufzubauen, was die Rückfallgefahr diesbezüglich stark relativiere. Das IFPP-Gutachten attestiere ihm nun zwar ein erhöhtes Konfliktpotential nicht nur in möglichen partnerschaftlichen Beziehungen, sondern auch in nicht-intimen Beziehungen und auch in verschiedenen alltäglichen Situationen. Fakt sei aber, dass er, der Beschwerdeführer, sich im Strafvollzug und im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung oft mit schwierigen Situationen (Stressoren) konfrontiert gesehen habe und diese ohne Gewaltausbrüche habe meistern können. Auch wenn es zu Konflikten zwischen ihm und anderen Insassen gekommen sei, seien dabei keine eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen festgestellt worden. Mit dem Umstand, dass es gemäss dem Verlaufsbericht der Stiftung G.________ mehrmals zu lauten Auseinandersetzungen im Speisesaal gekommen sei, lasse sich keine Rückfallgefahr begründen. Soweit das IFPP-Gutachten wiedergebe, dass der Beschwerdeführer keine Bewältigungsstrategien im Umfang mit Stressoren habe, sei nicht ersichtlich, wie dies überprüft worden sei. Im Übrigen sei bekannt, dass er sich gegenüber Behörden und Gutachtern nicht öffnen könne.  
Nicht ersichtlich sei, weshalb die angebliche Rückfallgefahr während des Aufenthalts in der Stiftung G.________ geringer sein sollte, als wenn er, der Beschwerdeführer, sich in einem ambulanten Setting befinden würde. Die Anlasstat liege mittlerweile zwölf Jahre zurück. Er habe einzig den Wunsch, in Ruhe seinen Lebensabend zu geniessen. Indem die Behörden ihn zu Unrecht nicht in die Freiheit entliessen, schürten sie nur seinen Unmut, den er schlecht verbergen könne und der sich in seiner Verweigerungshaltung manifestiere. 
 
7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts. Das IFPP-Gutachten zeigt, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat, klar und unmissverständlich auf, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgeht, wenn auch das Risiko für unmittelbar drohende Gewalthandlungen als niedrig zu beurteilen sei (vgl. vorstehende E. 3.1). Allein die Tatsache, dass die Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht, in einem früheren Gutachten, das noch im Zusammenhang mit dem Strafvollzug angeordnet worden ist, anders umschrieben worden ist, ändert nichts an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des IFPP-Gutachtens. Eine andere Frage ist, ob die festgestellte Gefährdung Dritter die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung rechtfertigt (siehe sogleich).  
 
8.  
 
8.1. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass die festgestellte Fremdgefährdung genügt, ihn fürsorgerisch unterzubringen. Der Schutz Dritter dürfe bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zwar berücksichtigt werden, könne aber für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es sei nicht zulässig, dass die Belastung bzw. Gefahr für Dritte ausschliesslicher Einweisungs-, bzw. Zurückbehaltungsgrund sei. Die fürsorgerische Unterbringung dürfe nicht nur der Absonderung und Fernhaltung einer Person dienen. Seine psychische Störung sei nach übereinstimmender Meinung der Gutachter nicht behandelbar und eine Krankheitseinsicht könne auch nicht durch erzwungene Therapiemassnahmen erreicht werden. Die Unterbringung in der Stiftung G.________ habe somit einzig den Zweck, seine Freiheit einzuschränken und ihn rund um die Uhr zu überwachen. Hierfür sei die fürsorgerische Unterbringung aber nicht gedacht, verkomme sie dadurch doch zur Verwahrung. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip. Auch widerspreche das Vorgehen, auf zivilrechtliche Instrumente auszuweichen, wo die strafrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben.  
 
8.2. Letzteres trifft nicht zu. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Das Bundesgericht ist also an Bundesgesetze und damit sowohl an Art. 65 StGB als auch an Art. 426 ZGB gebunden. Entsprechend kann sich die Anordnung einer stationären Massnahme nicht nur auf Art. 65 StGB stützen, sondern auch auf Art. 426 ZGB. Ein (verfassungsrechtlicher) Anspruch darauf, dass die Frage einer stationären Massnahme ausschliesslich im Rahmen des strafrechtlichen Art. 65 StGB geprüft wird, besteht nicht. Voraussetzung für eine zivilrechtliche stationäre Massnahme ist indes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB auch tatsächlich gegeben sind.  
 
8.3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2).  
Das Bundesgericht hat noch unter dem alten Vormundschaftsrecht (Art. 397a ZGB) entschieden, dass das Gesetz keine fürsorgerische Freiheitsentziehung allein wegen Fremdgefährdung vorsieht (BGE 138 III 593 E. 3 S. 595; mit Hinweisen auf die Lehre). Die vom ehemaligen Straftäter ausgehende Fremdgefährdung wurde aber insofern berücksichtigt, als sich daraus eine persönliche Schutzbedürftigkeit derselben Person ergab (BGE 138 III 593 E. 5.2 S. 597). Das Bundesgericht konnte sich dabei auch auf die bundesrätliche Botschaft zum revidierten Vormundschaftsrecht stützen, wonach es zum Schutzauftrag des Staats gehöre, jemanden davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2016 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], in: BBl 2006 7001, S. 7062 f.: "Auch der Schutz Dritter darf in die Beurteilung einbezogen werden, darf allerdings für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Indessen gehört es letztlich ebenfalls zum Schutzauftrag, etwa eine kranke, verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen."). Dieser Leitentscheid wurde nach Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 bestätigt (vgl. den vorstehend zitierten neuen Art. 426 ZGB und hierzu Urteile 5A_617/2016 vom 9. November 2016 E. 2.1.2; 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 4.2; 5A_692/2015 vom 11. November 2015; 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; 5A_614/2013 vom 22. November 2013 E. 3.2, wobei diese Urteile ehemals minderjährige Straftäter betrafen). 
Das Bundesgericht hat aber - wie bereits in BGE 138 III 593 für das alte Recht -explizit bekräftigt, dass auch gemäss dem neuen Art. 426 ZGB die Belastung bzw. die Gefahr für Dritte nicht ausschliesslicher Einweisungs- bzw. Zurückbehaltungsgrund sein darf (vgl. Urteile 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1; 5A_394/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.1; 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2). 
 
8.4. Am 30. April 2019 setzte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren 1760/15 betreffend das erwähnte Urteil 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 426 ZGB auseinander.  
Der EGMR hielt fest, dass nach Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK freiheitsentziehende Massnahmen gegen psychisch gestörte oder geistig behinderte Personen wegen Fremdgefährdung ergriffen werden können, vorausgesetzt, es bestehe wegen des Zustands des Betroffenen ein bedeutendes Risiko ("significant risk"; "risque réel"), dass dieser Dritten einen erheblichen Schaden ("serious harm"; "dommage grave") zufügen könnte; diese Bedingungen müssen klar im Gesetz vorgesehen sein ("pourvu que les conditions soient clairement définies en droit interne"; vgl. Urteil Nr. 1760/15 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 30. April 2019 i.S.  T.B. gegen Schweiz, § 54 und die dort genannte Rechtsprechung). Wie bereits das Bundesgericht entschieden hat (vgl. in E. 8.3 zitierte Referenzen), bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung (BGE 138 III 593 E. 3; so auch das Urteil  T.B., § 63). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht freilich auf eine Selbstgefährdung geschlossen (und damit dennoch in Art. 426 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage gesehen), wenn die betroffene Person wegen ihrer psychischen Störung bzw. geistigen Behinderung einen Menschen getötet hatte und aufgrund der psychischen Störung oder der geistigen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder töten würde (BGE 138 III 593 E. 3 S. 595; Urteil 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 4.2). Der EGMR lässt diese Sichtweise indes nicht gelten (Urteil  T.B., § 64).  
Wenn eine Person allein deshalb (fürsorgerisch) untergebracht werden können soll, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird, muss der Gesetzgeber tätig werden und eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage schaffen (vgl. bereits den Hinweis in Urteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1; mit Verweis auf MEIER/HÄBERLI, in: ZKE 1/2016 S. 79, welche weitere kritische Autorenstimmen anführen). Es sind auch entsprechende Revisionsarbeiten am Laufen (vgl. Motion Caroni 16.3142 "Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen"; ferner Motion 16.3002 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern" und der dazu verfasste Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 20. November 2018, insbesondere S. 24 ff.). 
 
8.5. Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich deshalb fürsorgerisch untergebracht bleiben soll, weil er eine Gefahr für Dritte darstellt. Dass eine Selbstgefährdung vorliegen würde, die eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würde, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3, 4.3, 6.2). Daran ändern auch die wiederholten Drohungen mit Selbstmord nichts. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz, drohte der Beschwerdeführer offenbar nur für den Fall mit Selbstmord, dass er nicht in die Freiheit entlassen werde. Soweit die Vorinstanz darüber hinaus beim Beschwerdeführer eine allgemeine Suizidalität bzw. chronische Depressionen erwähnte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, das auf eine Selbstgefährdung im Sinne von Art. 426 ZGB schliessen liesse. Ebenso wenig rechtfertigt die Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nochmals hingewiesen hat. Die hier angeordnete fürsorgerische Unterbringung hat einzig den Zweck, das Risiko zu reduzieren, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nicht näher bezeichnete Straftaten begeht. Dies genügt - unabhängig davon, wie hoch das Risiko eingeschätzt wird - nach dem Gesagten nicht für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung.  
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Strafrecht grundsätzlich die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB) oder einer nachträglichen Anordnung einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 2 StGB) vorsieht. Ob und wie weit die Strafbehörden dies vorliegend geprüft haben, kann an dieser Stelle offen bleiben. 
 
9.  
Es bleibt Tatsache, dass der nicht nur psychisch, sondern auch gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer seit über zehn Jahren nicht mehr für sich selbst sorgen musste und unklar ist, ob bzw. in welchem Umfang er dazu heute noch im Stande ist. Zudem ist ein Rückfallrisiko attestiert, welchem mit geeigneten Massnahmen zu begegnen ist. Offen ist auch, wo er nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wohnen wird. Bei der von ihm erhofften Rückkehr in sein "Stöckli" würde er unweigerlich auf die Angehörigen jener Person treffen, die er getötet hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, den Beschwerdeführer ohne jede Vorbereitung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. 
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit, wie der Beschwerdeführer dies eventualiter beantragt, an die erste kantonale Instanz, d.h. die KESB Oberaargau, zurückzuweisen. Die KESB hat zu prüfen, welche weniger tief in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifenden Massnahmen anzuordnen sind. Die zu treffenden Massnahmen sollen einerseits der Gestaltung der Übergangszeit bis zur definitiven Entlassung aus der stationären Massnahme dienen und andererseits festlegen, welche zielgerichteten und erfolgversprechenden Massnahmen zu treffen sind, bevor er tatsächlich auf sich alleine gestellt werden kann. Bis zum Vorliegen der neuen Anordnungen verbleibt der Beschwerdeführer in der Stiftung G.________. Da in jedem Fall neue Anordnungen zu treffen sind, erübrigt sich eine besondere Ausgangsregelung für die Übergangszeit, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Kanton Bern sind keine Kosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs.1 BGG), wobei die Entschädigung direkt an den Anwalt des Beschwerdeführers zu leisten ist. In Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens ist die Sache zur Neuregelung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Ernst Reber auszurichten. 
 
4.  
In Bezug auf die Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit zur Neuregelung an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau, der Stiftung G.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann