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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_212/2019  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen 
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, 
Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 
vom 1. April 2019 (603 2019 10, 603 2019 21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 12. Dezember 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 320.-. Er hielt für erwiesen, dass A.________ am 22. Februar 2018, um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1 bei Frauenkappelen, sein Natel bediente und den Pannenstreifen befuhr. Das Urteil blieb unangefochten. 
Wegen des Vorfalls vom 22. Februar 2018 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A.________ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften für einen Monat. 
Am 1. Aprli 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab. 
Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben, da er sich nur eine leichte, nicht eine mittelschwere Widerhandlung habe zuschulden kommen lassen. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Im rechtskräftigen Strafurteil wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall eine Verrichtung vornahm, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte und den Pannenstreifen befuhr. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid erläutert, dass und weshalb für die verwaltungsrechtliche Beurteilung von diesem Sachverhalt auszugehen ist. Gestützt darauf hat es gefolgert, dass der Beschwerdeführer, abgelenkt durch seine Beschäftigung mit dem Natel, unbeabsichtigt von seiner Fahrspur abgekommen sei und dadurch die Verkehrssicherheit zumindest in abstrakter Weise gefährdet habe, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle. Ohne sich sachgerecht mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen, bringt der Beschwerdeführer bloss vor, er habe sich nur ganz kurz mit dem Handy beschäftigt, sei nicht abgelenkt gewesen und habe die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen und genügen daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet wäre: Wer sich auf der Autobahn durch die (auch nur kurze) Beschäftigung mit dem Handy so ablenken lässt, dass er die Spur nicht halten kann und unbeabsichtigt auf den Pannenstreifen gerät, schafft klarerweise eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit. 
Auf die Beschwerde ist, weil der Begründungsmangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi