Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_569/2021  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2021 (100.2020.5U). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Beschwerde von B.A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat, 
dass sich A.A.________ am 12. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht gewandt und um eine "Beobachtungsphase" für ihren Vater B.A.________ ersucht hat, 
dass das Verwaltungsgericht diese Eingabe am 14. Juli 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen hat, 
dass das Bundesgericht das Verfahren 2C_569/2021 eröffnet und A.A.________ aufgefordert hat, bis 4. August 2021 zu erklären, ob Ihre Eingabe vom 12. Juli 2021 als Beschwerde behandelt werden solle, andernfalls von einem Rückzug ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben würde, 
dass A.A.________ dem Bundesgericht am 16. Juli 2021 mitgeteilt hat, dass sie keine Beschwerde erheben wolle, 
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger