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[AZA 7] 
I 638/01 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 5. Juli 2002 
 
in Sachen 
G.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Genfergasse 3, 3011 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1938 geborene G.________, selbstständiger Servicemonteur, erlitt am 30. Juli 1994 einen Unfall, als er von der sich lösenden Tür einer Glasvitrine von oben getroffen wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er den Vorfall am 24. April 1995 meldete, verneinte ihre Leistungspflicht. Am 16. September 1996 meldete sich G.________ unter Hinweis auf ein Cervicalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. Mai 1997 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch ab, weil kein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vorliege, der eine Invalidität begründen könnte. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 1997 gutgeheissen und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hatte, traf die IV-Stelle ergänzende Abklärungen, worauf sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 1999 wiederum verneinte. 
 
B.- Die von G.________ erhobene Beschwerde, mit welcher er zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 21. August 2001). 
 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm rückwirkend ab 1. April 1996 eine Viertels- bzw. eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, 114 V 313 Erw. 3a), insbesondere die Grundsätze, die bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu beachten sind (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer halbtägig ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender Servicemonteur und einer zusätzlichen leidensangepassten Arbeit in einem Pensum von 30 % ein Einkommen von Fr. 38'075.- im Jahr verdienen könnte. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens. 
Während das kantonale Gericht von den Angaben des Versicherten in der Unfallmeldung vom 24. April 1995 ausging, worin er sein Einkommen als Selbstständigerwerbender bei einer Arbeitszeit von 30 bis 60 Stunden in der Woche mit Fr. 48'000.- beziffert hatte, und zusätzlich die Nominallohnentwicklung von 1,3 % bis 1996 berücksichtigte, womit ein Betrag von Fr. 48'624.- resultierte, macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte im Jahre 1996 ohne Invalidität Erwerbseinkünfte von mindestens Fr. 65'000.- erzielen können. 
 
a) Die Vorinstanz hat der Invaliditätsbemessung im Gegensatz zur Verwaltung nicht die in den individuellen Konten eingetragenen Einkommen zugrunde gelegt, welche nach den Feststellungen der IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 40'000.- ergeben hätten, sondern hat zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Angaben in der Unfallmeldung an die SUVA als massgeblich erachtet, in welcher er ein Einkommen von Fr. 48'000.- deklarierte. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt der Versicherte aus, um das Valideneinkommen zu ermitteln, sei von den Einkünften auszugehen, die er im Jahre 1979, bei Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, erzielt habe. 
Diese hätten sich auf Fr. 36'000.- belaufen. Dass er in den folgenden Jahren kein wesentlich höheres Einkommen erwirtschaftet habe, sei darauf, dass seine Ehefrau einen hohen Lohn erzielt habe, sowie auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. 
Werde das damalige Einkommen bis 1996 der Teuerung angepasst und zudem eine gewisse Reallohnerhöhung berücksichtigt, resultiere ein Betrag von mindestens Fr. 65'000.-. Ein Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 38'075.- mit dem auf diese Weise festgesetzten Valideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 41,5 %, womit der Anspruch auf eine Viertelsrente, bei Vorliegen eines Härtefalls auf eine halbe Invalidenrente, ausgewiesen sei. 
 
b) Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Denn massgebend bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht das Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden verdienen könnte, sondern das Einkommen, das sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 als Selbstständigerwerbender Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 65'000.- erzielt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, nachdem er laut Zusammenstellung der individuellen Konten in den Jahren 1979 bis 1995 mit Ausnahme zweier Jahre regelmässig Einkommen zwischen Fr. 31'400.- und Fr. 36'500.- erwirtschaftet und abgerechnet hat. Namentlich findet sich kein Anlass zur Annahme, dass er aus gesundheitlichen Gründen bereits während Jahren daran gehindert war, höhere Einkünfte zu erzielen. Ebenso wenig ist erstellt, dass er während vieler Jahre von seiner ersten oder zweiten Ehefrau in erheblichem Ausmass finanziell unterstützt wurde, zumal Letztere während der Dauer des Zusammenlebens lediglich teilzeitlich erwerbstätig war. Die vorinstanzlich eingereichten Bankkontoauszüge belegen denn auch eine solche Unterstützung lediglich für den Zeitraum April bis Dezember 1996, als der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die Festsetzung des Valideneinkommens durch das kantonale Gericht auf Fr. 48'624.- lässt sich damit nicht beanstanden. Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades haben IV-Stelle und Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: