Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_74/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1972, ist deutscher Staatsangehöriger. Während seines Aufenthalts in Deutschland musste er wie folgt strafrechtlich verurteilt werden: 
 
- mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 5. Februar 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 4. November 1995, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à DM 30.--; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 6. November 1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 12. Februar 1998, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à DM 50.--; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 1. März 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen am 12. November 1998, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à DM 40.--; 
- mit Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Mai 1999 wegen zwei Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, letzte Tatbegehung am 1. September 1998, zu 70 Tagessätzen à DM 40.--; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. Juni 1999 / 25. Oktober 1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 17 Fällen, letzte Tatbegehung am 26. Oktober 1998, zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen à DM 40.--; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 10. Januar 2000, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 28. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 2. März 2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 26. Oktober 1999, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 10. Februar 2003 wegen Urkundenfälschung in drei tateinheitlichen Fällen, begangen am 14. November 2000, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 22. März 2005 wegen Betrugs, begangen am 15. Juli 2004, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; 
- mit Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 4. Juni 2008 wegen Betrugs, begangen am 24. Mai 2007, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. 
Am 23. Juli 2008 reiste A.________ in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA mit Gültigkeit bis 30. Juni 2013 erteilt wurde. Seit seiner Einreise musste er wie folgt verurteilt werden: 
 
- mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 27. Februar 2009 wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen zwischen 6. November 2008 bis 28. November 2008, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--; 
- mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 29. Juli 2009 wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) und Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, 1.64 Alkoholpromille), begangen am 6. Mai 2009, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. September 2011 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 3'000.-- wegen 
- Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder, begangen zwischen 18. November 2009 und 8. Dezember 2009; 
- Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), begangen zwischen 1. Januar 2010 und 15. Februar 2010; 
- Beschäftigung von ausländischen Personen ohne Bewilligung, begangen zwischen 1. Februar 2010 und 11. Februar 2010; 
- unwahrer Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung, begangen zwischen 1. Januar 2009 bis 1. Juli 2010; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. Januar 2013 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am 7. September 2012, zu einer Busse und Kosten von insgesamt Fr. 140.--; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. März 2013 wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), begangen am 31. August 2012, zu einer Busse und Kosten von insgesamt Fr. 350.--; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. April 2013 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am 26. Dezember 2012, zu einer Busse und Kosten von insgesamt Fr. 120.--; 
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 27. Februar 2015 wegen Ungehorsams im Betreibunsgverfahren, begangen am 16. Dezember 2014, zu einer Busse und Kosten von insgesamt Fr. 200.--. 
Mit Verfügung vom 29. August 2014 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis spätestens 31. Oktober 2014 zu verlassen. 
 
B.   
Eine gegen diese Verfügung durch A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Mai 2015 ab, soweit er darauf eintrat, und setzte A.________ eine Frist bis 31. Juli 2015 an, um die Schweiz zu verlassen. Mit Entscheid vom 26. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die von A.________ dagegen geführte Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, und setzte die Ausreisefrist neu auf den 29. Februar 2016 an. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. November 2015 sei kostenfällig aufzuheben, und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz, der Regierungsrat des Kantons Schwyz und das Staatssekretariat für Migration SEM schliessen auf Beschwerdeabweisung. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) ist. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch (Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] und Art. 6 Anhang I FZA; Urteile 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.1; 2C_558/2010 vom 26. April 2010 E. 1, nicht publ. in BGE 136 II 329). Seine Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze deswegen Art. 5 Anhang I FZA, weil von ihm  gegenwärtig keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Er sei im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist, um hier neu anzufangen. In den letzten Jahren sei er zur Einsicht gekommen, dass das Fahren in fahruntauglichem Zustand oder ohne Fahrerlaubnis ernsthafte und gefährliche Delikte seien. Er habe seine Lektion gelernt und sei sich bewusst, dass er die Strassenverkehrsgesetze ohne Wenn und Aber befolgen müsse, was er jetzt auch tue. Abseits der Strasse sei er ein harter Arbeiter und ein zuverlässiger, hilfsbereiter und bei seinen Mitmenschen beliebter Zeitgenosse, der mit beachtlichem Erfolg grosse Anstrengungen unternommen habe, um in einem neuen Land ein neues Kapitel aufzuschlagen und ein neues Leben anzufangen.  
 
2.1. Verfügt ein ausländischer Staatsangehöriger über ein aus dem FZA fliessendes Anwesenheitsrecht, kommt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels einer Beschränkung der aus diesem Abkommen fliessenden Rechte gleich (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; Urteile 2C_560/ 2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1) und hat, zusätzlich zu den Verweigerungsgründen nach nationalem Recht (Art. 62 f. AuG), den im FZA selbst aufgestellten Voraussetzungen für deren Beschränkung zu genügen (BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger, der nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt, auf das FZA berufen (Art. 4 FZA und Art. 6 Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.1.1 S. 3; Urteile 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1; 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2). Eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung der Freizügigkeitsrechte kann ihm nur verweigert werden, wenn die dafür in Art. 5 Anhang I FZA aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.  
 
2.2. Ob hier der Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG) gegeben ist, der landesrechtlich zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen könnte, hängt vorab davon ab, wie weit zurück diesbezüglich die begangenen Delikte zu berücksichtigen sind. Die Frage braucht deswegen, weil die aus dem FZA fliessenden Voraussetzungen für eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts nicht erfüllt sind, nicht vertieft zu werden:  
 
2.3. In Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA darf, bei bestehendem Freizügigkeitsanspruch, ein Aufenthaltstitel nur verweigert werden, wenn eine  hinreichend schwere und  gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 S. 182 ff. mit Hinweisen).  
Ausschlaggebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf "ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson" sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), weshalb Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen steht, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 15 E. 7.1 S. 21 f.; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2; KADDOUS/GRISEL, Libre circulation des personnes et des services, 2012, S. 132; BORGHI, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, S. 112). Die ausländische Person, gegen welche die ausländerrechtlichen Massnahmen ergriffen werden, muss durch ihr  persönliches Verhalten zu diesen Massnahmen Anlass gegeben haben (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; Urteil 2C_15/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; MERZ, Le droit de séjour selon l'ALCP et la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: RDAF I 2009, S. 302). Abzustellen für die Beurteilung, ob dieses persönliche Verhalten eine  hinreichend schwere und  gegenwärtige Gefährdung begründet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt, in welchem die aufenthaltsbeendende Massnahme verfügt wird (BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 f.; Urteil des EuGH vom 29. April 2004 482/01 und 493/01  Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004 I-5257 N. 81). Eine (in zeitlicher Hinsicht auch lange zurückliegende) strafrechtliche Verurteilung kann diese Anforderung erfüllen, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine  künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als wahrscheinlich erscheinen lässt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.). Eine  Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen, können auf Grund ihrer  hohen Anzahleine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit  weiteren Straftaten zu rechnen ist (Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 C-349/06  Polat NN. 32-39). Bei Art. 5 Anhang I FZA kommt es somit - neben der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182) - wesentlich auf das Rückfallsrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20); je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe während einer seit langem andauernden Zeitspanne fortlaufend strafbare Handlungen begangen. Aus keiner der einzelnen Straftaten könne für sich alleine gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, um in Abweichung von der Personenfreizügigkeit nach Art. 5 Anhang I FZA seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Ausschlaggebend sei jedoch der aus der Dauerdelinquenz resultierende Gesamteindruck, wonach der Beschwerdeführer weder gewillt noch in der Lage sei, die Rechtsordnung, in welcher er sich bewege, zu respektieren. Dieser Gesamteindruck herrsche auch gegenwärtig noch vor, weil auch das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen sei; aktenkundige Delikte könnten nicht deswegen ausgeblendet werden, weil noch kein rechtskräftiger Strafbescheid vorliege.  
 
3.2. Mit der Vorinstanz ist klarerweise davon auszugehen, dass auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten auf Grund ihrer hohen Anzahl eine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen vermögen, sofern eine Rückfallgefahr besteht (oben, E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz kann jedoch für diese Beurteilung aus rechtsstaatlichen Gründen nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abgestellt werden (Urteil 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4), und werden die im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel wie auch die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Sachverhaltselemente vom Novenausschluss von Art. 99 Abs. 1 BGG erfasst, weshalb die zusätzlich eingereichten Beweismittel nicht abgenommen werden können (Urteil 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 4.3). Eine Würdigung des rechtskräftig feststehenden Sachverhaltes ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 bzw. 2010 und damit kurz nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst ohne Haftpflichtversicherung ein Fahrzeug lenkte, in demselben Jahr auch in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führte sowie wegen einer Übertretung des BetmG, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschilder, Vergehen gegen das UWG, unwahren Angaben gegenüber Personalvorsorgeeinrichtungen und Beschäftigung von Personen ohne Bewilligung verurteilt werden musste. Im nachfolgenden Zeitraum von  fünf Jahren bis zum Erlass des angefochtenen Urteils finden sich jedoch lediglich vier Verurteilungen: Zwei Bussen wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, eine wegen Übertretung des SVG sowie eine wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Die (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers vermitteln somit das Bild eines Dauerdelinquenten, der im Jahr 2010 den Entschluss fasste, sich an die Rechtsordnung zu halten, und diesen Entschluss während fünf Jahren grösstenteils auch konsequent umsetzte. Obwohl angesichts der letzten vier Verurteilungen nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe während eines Zeitraums von fünf Jahren deliktfrei gelebt, ist doch ein signifikanter Rückgang seiner kriminellen Energie über einen längeren Zeitraum feststellbar. Entsprechend besteht keine so  hinreichend schwere und  gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass die aus Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA fliessenden Anforderungen für eine Beschränkung der abkommensrechtlichen Freizügigkeitsrechte erfüllt wären. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb auf die weiteren Rügen, namentlich bezüglich der prozessualen Verwertbarkeit des deutschen Strafregisterauszuges, nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist allerdings gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz deswegen verzeigt worden, weil er am 13. Dezember 2014 und am 7. Januar 2015 trotz Entzug des Fahrausweises ein Motorfahrzeug gelenkt haben soll; diese Verfahren waren im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht abgeschlossen und konnten nicht berücksichtigt werden (oben, E. 3.2). Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils kann die Situation des Beschwerdeführers aber gestützt auf einen veränderten Lebenssachverhalt erneut überprüft werden.  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben, und das Amt für Migration des Kantons Schwyz anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). Angesichts dessen, dass der mandatierte Rechtsvertreter für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) und des unbestrittenen Sachverhalts keine Abklärungen tatsächlicher Art zu treffen hatte, erscheint - in Abweichung der eingereichten Kostennote - eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- für die zehn Seiten umfassende Rechtsschrift als angemessen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. November 2015 wird aufgehoben. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
4.   
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall