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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_471/2007 
 
Urteil vom 21. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a B.________, geboren 1942, absolvierte ein Studium als Bauingenieur ETH. Ein Diplom erlangte er nicht, da er wegen Krankheit seines Vaters das elterliche Baugeschäft übernehmen musste. In der Folge arbeitete er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen im Jahre 1998 in dieser Unternehmung und bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 5. September 2001 bis 28. Februar 2002 war B.________ teilzeitlich (mit einem 50 %-Pensum) als Bauleiter bei der Firma Q.________ AG, Bauunternehmung, angestellt. Zusätzlich arbeitete er seit dem Jahre 1983 als Schätzer bei der Gebäudeversicherung, versah das Amt des Verwaltungsratspräsidenten der Wasserversorgung, erstellte Einsatzpläne für die Feuerwehren und amtete als Schiesskommissär beim Heer. Am 25. März 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Gehörminderung an beiden Ohren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel; Hörgerät) an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm nach medizinischen Abklärungen die leihweise Abgabe von zwei Hörgeräten zu (Mitteilung vom 19. September 2002). 
A.b Mit neuer Anmeldung vom 25. August 2003 ersuchte B.________ die Invalidenversicherung wegen Behinderungen an den Halswirbeln und Bandscheiben, bestehend seit Juni 2002, um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle führte erwerbliche Abklärungen durch, holte einen Bericht ein des Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. September 2003 (dem ein Operationsbericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie FMH, Klinik X.________, vom 1. April 2003 sowie Schreiben desselben Arztes vom 5. September 2002, 12. Februar, 14. April und 6. Mai 2003, ein Bericht des Dr. med. K.________, Praxis für Anästhesie, Klinik X.________, vom 21. September 2002 und eine Beurteilung des Zentrums Y.________ [Dr. med. W.________, FMH für Radiologie], vom 31. Juli 2002 beilagen). Weiter holte sie einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 18. September 2003 ein, zog die Akten der Arbeitslosenkasse bei, bat Dr. med. J.________ um einen Verlaufsbericht vom 1. März 2004 (dem wiederum Berichte des Zentrums Y.________ vom 18. Dezember 2003, des Dr. med. S.________ vom 14. Oktober 2003 sowie der Praxis für Anästhesie, Klinik X.________, vom 21. September 2002 und 12. November 2003 beilagen). Nach Eingang eines Verlaufsberichtes des Dr. med. S.________ vom 31. März 2004 verfügte die IV-Stelle am 20. Dezember 2004 und 4. März 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2004 bzw. vom 1. Juli 2003 bis 30. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. Gegen beide Verfügungen erhob B.________ Einsprache (am 27. Dezember 2004 bzw. 29. März/2. Mai 2005). 
Mit Schreiben vom 21. März 2005 meldete B.________ der IV-Stelle, die Gebäudeversicherung habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2005 gekündigt; zudem hätten die Beschwerden in den Händen zugenommen. Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht des Zentrums Y.________ vom 6. April 2005 ein, führte weitere erwerbliche Abklärungen durch und bat das Zentrum Y.________ um einen zusätzlichen Bericht vom 21. August 2005. Mit Schreiben vom 23. September 2005 teilte B.________ der IV-Stelle mit, er sei an Darmkrebs erkrankt und müsse nächstens operiert werden. Die IV-Stelle hiess die Einsprache des B.________ vom 27. Dezember 2004 teilweise gut und verfügte am 28. Oktober 2005 die Zusprechung einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad vom 55 % ab 1. Juli 2003. Auf die Einsprache vom 29. März 2005 trat sie nicht ein. 
B. 
Beschwerdeweise liess B.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003 sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern führte eine öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab. 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2005 beantragen. 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; zur auch unter der Geltung des BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] vgl. BGE 132 V 393). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
1.2 Feststellungen der Vorinstanz zur gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (Eintreten, Grad, Dauer, Prognose etc.) betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen. Sie sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). 
2. 
Im Einspracheentscheid, auf welchen das kantonale Gericht verweist, werden die Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 und 8 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch vom 1. August 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). 
3.1 Die Vorinstanz erwog in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten, die vom Versicherten behauptete massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem Erlass der Verfügung vom 20. Dezember 2004 und dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 sei nicht erstellt. Sowohl die degenerativen zervikalen Veränderungen und insbesondere auch die Parästhesien an beiden Händen gingen bereits aus den Arztberichten der Dres. med. S.________ und J.________ (vom 18. September 2003 bzw. 12. September 2003 und 1. März 2004) sowie der Ärzte des Zentrums Y.________ (vom 31. Juli 2002 und 18. Dezember 2003) hervor. Das Karpaltunnelsyndrom sei überdies einer operativen Sanierung ohne weiteres zugänglich und eine solche im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - dazu sei auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Bauleiter zu zählen - betrage (nach wie vor) 50 %. Den gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auch der Tatsache, dass der Versicherte nicht mehr auf Leitern steigen könne, sei mit der Reduktion des Arbeitspensums um 50 % ausreichend Rechnung getragen worden. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne abgesehen werden. 
3.2 Soweit der Versicherte auch im letztinstanzlichen Verfahren daran festhält, seine gesundheitliche Situation habe sich seit spätestens Frühjahr 2005 massgeblich verschlechtert und der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, sind seine Rügen unbegründet. Selbst dem erst rund 1 1/2 Jahre nach Erlass des Einspracheentscheides ergangenen Bericht des Zentrums Y.________ vom 16. April 2007 ist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Vielmehr führten die Ärzte - wie der Versicherte in seiner Beschwerde im Übrigen selbst zu Recht festhält - aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der bereits im Jahre 2004 gestellten Diagnose des Karpaltunnelsyndroms "im Wesentlichen" nicht verändert. Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergibt sich, dass die Sensibilitätsstörungen und die Missempfindungen ("Kribbeln") in den Händen zwar immer wieder auf andere Ursachen zurückgeführt wurden (z.B. neuropathische Schmerzen [sensible Läsion des Nervus ulnaris oder des Nervus suralis bzw. beginnende (aethylische) Polyneuropathie], Nebenwirkung eines nach einer Nasenoperation im Juni 2005 eingenommenen Medikamentes, Karpaltunnel-Syndrom; Bericht des Zentrums Y.________ vom 21. August 2005, Fazit des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 13. September 2005), während die subjektiv geklagten Beschwerden im Wesentlichen gleich blieben (vgl. den bereits angeführten Bericht des Zentrums Y.________ vom 16. April 2007 sowie die Berichte der Dres. med. J.________ vom 1. März 2004 und S.________ vom 31. März 2004). Auch der sehr detaillierten Darstellung des Krankheitsverlaufes des Versicherten selbst in der Einsprache vom 27. Dezember 2004 ist kein Hinweis auf eine plötzlich einsetzende Verschlechterung der Beschwerden in der zweiten Jahreshälfte 2004 zu entnehmen, noch ergibt sich eine (spätere) Verschlimmerung aus der beschwerdeführerischen Schilderung anlässlich der neurografischen Untersuchung (Bericht des Zentrums Y.________ vom 6. April 2005). Der Versicherte gab zwar an, er habe vor 2 1/2 Jahren ein starkes Kribbeln in den Händen und in der Folge ein Taubheitsgefühl verspürt, sei dann operiert worden; die aktuelle Taubheit trete jede Nacht mit unterschiedlicher Stärke auf und er habe weniger Kraft in den Händen, insbesondere beim Öffnen von Flaschen. Dieser Zustand wurde indessen im Wesentlichen bereits am 12. September 2003 von Dr. med. J.________ beschrieben. 
Die ausführlichen neurologischen Untersuchungen im Zentrum Y.________ vom 14. März und 13. April 2007 führten zu einer "Aktualisierung" der Diagnosen in dem Sinne, als die bereits im Dezember 2003 beschriebenen Sensibilitätsstörungen in beiden Händen und die dadurch deutlich gestörte Feinmotorik sowie die Schwäche und Probleme beim Schreiben (Berichte des Dr. med. J.________ vom 12. September 2003 und des Zentrums Y.________ vom 18. Dezember 2003) als Karpaltunnelsyndrom erkannt und entsprechend diagnostisch eingeordnet werden konnten. Dies ändert indes an der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nichts, da es für die Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nicht auf die genaue Diagnose, sondern nur darauf ankommt, ob und in welchem Ausmass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 12). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die nunmehr auf das Karpaltunnelsyndrom zurückgeführten Beschwerden im Wesentlichen stationär geblieben sind, ist somit weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Verletzung der Beweiswürdigungsregeln. Ob die Operation des Karpaltunnelsyndroms zumutbar im Sinne der Schadenminderungspflicht wäre, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde wurde die Operationsindikation erst im März 2007 gestellt. Der Versicherte erreichte aber bereits am 1. April 2007 das AHV-Alter, so dass ein solcher Eingriff im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung ohnehin nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Aktenergänzungen erübrigen sich. 
4. 
4.1 Die gestützt auf (medizinische) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit erfasst auch den in die gesetzliche Begriffsumschreibung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 16 ATSG integrierten Aspekt der zumutbaren Arbeit, welcher somit letztinstanzlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbar ist (E. 1.2 hievor). Daran ändert nichts, wenn bei der Beurteilung Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden; denn als Rechtsfragen gelten nur Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 393). 
4.2 Das kantonale Gericht erwog gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen der Dres. med. J.________ und S.________ sowie der Stellungnahme des RAD vom 23. Mai 2005 und in Würdigung der ärztlich definierten ergonomischen Anforderungen (angepasste, wechselbelastende, wenig axial belastende körperliche Tätigkeit mit möglichst keinen längeren Tätigkeiten am Bildschirm, keinem längeren Aufwärtsgucken, keinem Heben und insbesondere Ziehen schwerer Lasten und möglichst keinen abrupten Kopfbewegungen), die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauleiter sei in Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Einschränkungen (E. 3.2 hievor) im Umfang von 50 % weiterhin zumutbar. Diese Feststellung ist - unter Berücksichtigung des sehr vielfältigen Arbeitsalltages eines Bauleiters mit unterschiedlichen Haupttätigkeiten administrativer (z.B. Kostenplanung und Ausschreibung), organisatorischer (z.B. Koordination und Ausführung) und fachtechnischer (z.B. Qualitätskontrollen) Art (vgl. Berufsbild gemäss der Höheren Fachprüfung im Ingenieur- und Architekturwesen [HFP]; www.hfp-bauleiter.ch) - jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Weiter beruht sie auch nicht auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung oder auf einer Verletzung von Bundesrecht und berücksichtigt insbesondere die Missempfindungen und die Kraftlosigkeit in den Händen ausreichend. 
5. 
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejahte. 
5.2 Der Beschwerdeführer verweist auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, in welchem einem 64-jährigen, zuletzt als Polier tätig gewesenen Versicherten, dem die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar war und welcher somit rund ein Jahr vor der Pensionierung noch einen Berufswechsel hätte vollziehen müssen, auch in Anbetracht seiner zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde; das Gericht erwog, die verbliebene Resterwerbsfähigkeit (in einer leichten Arbeit mit häufig wechselnder Körperposition ohne repetitives Heben von Gewichten über 5 kg sowie ohne Kälte- und Vibrationsexposition) sei nicht mehr verwertbar (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002). 
Alter und gesundheitliche Probleme schmälern auch die Chancen des Versicherten, eine neue Stelle zu finden; zudem war die Aktivitätsdauer des Versicherten vom Beginn der beantragten Rentenerhöhung ab 1. August 2005 bis zum Eintritt ins AHV-Alter am 1. April 2007 relativ kurz. Gleichwohl lassen sich die Erwägungen im eben zitierten Urteil I 401/01 nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Insbesondere wäre - da die bisherige Tätigkeit weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar blieb (E. 4.2 hievor) - ein Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand nicht zwingend angefallen. Unter Würdigung aller Umstände kann es nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz einen invaliditätsrechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG verneinte. Der Versicherte verfügt über eine grosse Erfahrung als Bauleiter (vgl. auch E. 6.2 hienach) und qualifizierte sich durch seine Tätigkeiten als Schatzer der Gebäudeversicherung, als Verwaltungsratspräsident der Wasserversorgung sowie bei seinen militärischen Aufgaben (als Schiesskommissär) und Funktionen in der Feuerwehr (Einsatzplanung) zusätzlich. Wenn im angefochtenen Entscheid festgestellt wird, der Beschwerdeführer sei nicht auf ein unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen gewesen, ist das Bundesgericht an diese Feststellung gebunden, zumal insbesondere Bauleitungsaufgaben naturgemäss projektbezogen sind und damit auch Anstellungen von kürzerer Dauer in Frage kommen. 
6. 
6.1 Die Feststellung der beiden für die Vornahme des Einkommensvergleichs notwendigen hypothetischen Vergleichseinkommen ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Hingegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Uneingeschränkt überprüfbar ist somit, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle eine Tatfrage. Schliesslich ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Im Rahmen der Angemessenheit kann nur geprüft werden, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81, 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). 
6.2 Das kantonale Gericht hat bei der Anwendung der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2003 aufgrund der Ausbildung des Versicherten (8 Semester Bauingenieur-Studium an der ETH [ohne Diplom]) und seiner beruflichen Erfahrung (jahrzehntelange Tätigkeit als Bauingenieur bzw. -leiter) auf die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben [1] bzw. selbstständiger und qualifizierter Aufgaben [2]) abgestellt. Soweit diese Annahme auf der Würdigung der konkreten Umstände beruht und somit die Sachverhaltsfeststellung betrifft, ist sie entgegen der Auffassung des Versicherten nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat bei der Stufenwahl in Anbetracht der breiten beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06), wenn sie annahm, dass er in der Lage gewesen wäre, auch in anderen Tätigkeitsbereichen anspruchsvolle Arbeiten in leitender Funktion zu übernehmen. Eine nähere Konkretisierung war angesichts des breiten Spektrums möglicher erwerblicher Betätigungen nicht erforderlich. Ob der vorinstanzlich zugestandene behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 bzw. 15 % angemessen ist, kann letztinstanzlich nicht überprüft werden. Eine Korrektur wäre nurmehr dann möglich, wenn - was hier nicht zutrifft - eine Ermessensüberschreitung oder ein -missbrauch vorläge. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 21. Februar 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Meyer i.V. Grunder