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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_463/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, Rückzugsfiktion, Ausstand, Verjährung; rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. März 2021 (BS 20/027/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess gegen A.________ am 7. August 2017 eine Einstellungsverfügung betreffend den Tatvorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Privatklägers hiess das Obergericht des Kantons Obwalden am 27. März 2018 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen.  
 
A.b. Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Obwalden A.________ wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 780.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'600.--. A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl am 17. Juli 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 28. August 2019 als Anklageschrift an das Kantonsgericht.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Obwalden vom 11. August 2020 wurde A.________ zur Hauptverhandlung vom 21. August 2020 vorgeladen. Dessen Rechtsvertreter ersuchte in der Folge unter Geltendmachung von Terminkollisionen am vorgesehenen Verhandlungstag seinerseits wie auch von A.________ mehrmals um Verschiebung der Verhandlung, was das Kantonsgerichtspräsidium indessen unter Hinweis auf die drohende Verjährung ablehnte. Nachdem weder A.________ noch sein Rechtsvertreter zur Hauptverhandlung erschienen waren, trat das Kantonsgerichtspräsidium auf die Anklage vom 28. August 2019 nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 9. Juli 2019 fest.  
 
B.b. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 10. März 2021 ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. März 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen übler Nachrede sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 
 
D.  
Während B.________ auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht geltend, der am Beschluss vom 10. März 2021 beteiligte Obergerichtspräsident II sei wegen Vorbefassung befangen (vgl. Art. 56 lit. b StPO). Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht erhielt der Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 4. September 2020 Kenntnis davon, dass der Obergerichtspräsident II die Beschwerde behandeln und am Entscheid mitwirken werde. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit offensichtlich verspätet (vgl. Urteil 6B_904/2022 vom 29. September 2022 E. 2 mit Hinweisen), weshalb nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Oberrichter Keller wirkte beim Beschluss vom 27. März 2018 als Mitglied der Beschwerdeinstanz mit. In derselben Funktion war er beim angefochtenen Beschluss vom 10. März 2021 tätig, da die erste Instanz nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden, sondern einen Beschluss gefällt hatte (Art. 80 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Er amtete somit nicht in einer anderen Stellung (z.B. als Berufungsrichter) in der gleichen Sache, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 56 lit. b StPO nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Rügen und Anliegen betreffend die Prozessvoraussetzungen und dabei insbesondere mit der Unteilbarkeit des Strafantrages auseinandergesetzt habe.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Dass sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im angefochtenen Beschluss ging es einzig um die Frage der Zulässigkeit der von der ersten Instanz angenommenen Rückzugsfiktion wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung. Weder die erste Instanz noch die Vorinstanz mussten sich daher mit den materiellen Rügen befassen. Diese wären im Hauptverfahren zu behandeln gewesen (vgl. Art. 339 ff. i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht erfüllt seien. Die zehntägige Vorladungsfrist nach Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO sei nicht eingehalten worden, da ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 21. August 2020 am 17. August 2020 zugestellt worden sei. Die Zustellung an seinen Rechtsvertreter sei am 12. August 2020 erfolgt, wobei dessen Mitarbeiterin das Kantonsgerichtspräsidium noch gleichentags über die Terminkollision informiert und um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht habe. Die Voraussetzungen von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt, da die Verzögerung des Verfahrens durch die Strafbehörden verursacht worden sei. Er habe sich stets kooperativ verhalten. Die Termine zu den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft seien ohne Verschiebungsgesuch wahrgenommen worden. Auch habe er keine übermässigen Fristerstreckungen beantragt. Die Strafuntersuchung vor der Staatsanwaltschaft habe vom 28. August 2016 (Strafklage) bis zur Einstellung vom 7. August 2017 rund ein Jahr und das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Obwalden 7 Monate gedauert. Nach Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft habe diese für den Erlass des Strafbefehls 15 Monate benötigt. Das Verfahren vor Kantonsgericht bis zur Vorladung habe 11 Monate gedauert. Dadurch sei das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO verletzt worden. Wäre das Verfahren zügig durchgeführt worden, hätte eine ordnungsgemässe Vorladung erfolgen können.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei vorliegend unbestritten, dass die Vorladungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO nicht eingehalten worden sei. Die Vorladungsfristen von Art. 202 StPO würden aber nicht ausnahmslos gelten, sondern könnten in dringenden Fällen verkürzt werden. Ein dringender Fall liege neben dem drohenden Verlust eines Beweises auch bei drohender Verjährung vor. Dieses Kriterium sei unzweifelhaft gegeben, da sich der inkriminierte Sachverhalt am 23. August 2016 ereignet habe und die Verjährung gemäss Art. 178 StGB in vier Jahren eintrete. Die Verjährungsfrist wäre somit am Sonntag, 23. August 2020, abgelaufen, sodass eine Verkürzung der Vorladungsfrist grundsätzlich zulässig erscheine. Dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögert habe, sei unerheblich. Fraglich sei, ob die Untätigkeit der Vorinstanz von beinahe einem Jahr die Annahme eines dringenden Falles ausschliesse. Dies sei zu verneinen, da die zuständige Kantonsgerichtspräsidentin erst am 1. Juli 2020 ihr Amt angetreten und dabei eine überdurchschnittliche Pendenzenzahl ihres Vorgängers übernommen habe. Die Frage könne jedoch letztlich offenbleiben, da im konkreten Fall auch bei einer zu Unrecht verkürzten Vorladungsfrist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde. Weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertreter hätten zureichende Verschiebungsgründe geltend machen können. Die erste Instanz habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie die in Art. 356 Abs. 4 StPO normierte Rückzugsfiktion zur Anwendung gebracht habe.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gestützt auf Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.  
 
3.3.2. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).  
Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO aber auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihr Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2, publ. in: Pra 2020 S. 98; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4 f.; je mit Hinweisen). Verlangt wird, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). 
Erscheint nur der Rechtsanwalt zur Verhandlung, darf dieser an der Verhandlung dennoch teilnehmen und insbesondere darlegen, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO trotz der Abwesenheit seines Klienten nicht zum Tragen kommen soll (BGE 145 I 201 E. 4.1). Der Rechtsanwalt ist an der Verhandlung daher insbesondere zu den Gründen für die Abwesenheit der beschuldigten Person anzuhören, wobei er ein entschuldigtes Fernbleiben derselben geltend machen und begründen kann (Urteil 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO werden Vorladungen im Vorverfahren mindestens 3 Tage (lit. a) und im Verfahren vor Gericht mindestens 10 Tage (lit. b) vor der Verfahrenshandlung zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Abs. 3).  
Die in Art. 202 StPO vorgeschriebenen Fristen bezwecken, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten, sofern nötig Beweismittel zu beschaffen und einen Rechtsbeistand beizuziehen (Urteil 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire du Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 202 StPO). Sinn und Zweck der gesetzlichen Minimalfristen erfordern, dass die vorgeladene Person mindestens 3 bzw. 10 Tage vor der infrage stehenden Verfahrenshandlung im Besitz der Vorladung sein kann. Bei der Berechnung dieser gesetzlichen Fristen ist nicht das Versanddatum massgebend, sondern das in Berücksichtigung der ordentlichen postalischen Zustellfristen, namentlich auch der damit verbundenen Abholungsfristen etwa bei eingeschriebenen Sendungen, mögliche Zustellungsdatum. Beginn und Berechnung der Fristen im Sinne von Art. 202 StPO richten sich nach Art. 90 StPO (ULRICH WEDER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 f. zu Art. 202 StPO). 
 
3.4.2. Gemäss Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Vorladung in dringenden Fällen (lit. a) oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person (lit. b) in anderer als der vorgeschriebenen Form und mit abgekürzten Fristen ergehen.  
Bei der in Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO erwähnten Dringlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Begriff (Urteil 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1; CHATTON/DROZ, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 203 StPO). Ob ein Fall als dringend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach der Natur der Strafsache. Gemäss Lehre ist namentlich in Haftfällen, in denen ein rasches Handeln geboten ist, und dabei vor allem im staatsanwaltschaftlichen Haftverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft unverzüglich jene Beweise zu erheben hat, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet oder ohne Weiteres verfügbar sind (Art. 224 Abs. 1 Satz 2 StPO), von einer Dringlichkeit im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Dasselbe gilt auch im Haftverfahren für die Erhebung sofort verfügbarer Beweise durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 225 Abs. 4 StPO. Von Dringlichkeit ist auch auszugehen, wenn beschuldigte Personen, Zeugen, Zeuginnen oder Auskunftspersonen einvernommen werden müssen, bei denen in Aussicht steht, dass sie bei Einhaltung der gesetzlichen Vorladungsfristen gemäss Art. 201 Abs. 1 StPO den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten nicht mehr zur Verfügung stehen, z.B. wegen eines längeren Auslandsaufenthalts, eines Spitalaufenthalts etc. Ebenso kann eine drohende Verjährung oder die Gefahr des Verlusts eines Beweismittels durch Zeitablauf Dringlichkeit begründen (Urteil 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 131 I 185 E. 2.3.1; ULRICH WEDER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 203 StPO; CHATTON/DROZ, a.a.o., N. 5 zu Art. 203 StPO; JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 203 StPO). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
4.1.1. Es ist unbestritten, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Rechtsbeistand vom Kantonsgerichtspräsidium Obwalden in Missachtung der Frist gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO zur Hauptverhandlung vom 21. August 2020 (Freitag) vorgeladen wurden (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurde die Vorladung am 17. August 2020 und dessen Rechtsvertreter am 12. August 2020 zugestellt. Die Vorinstanz stellt fest, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat am 23. August 2020 (Sonntag) und somit zwei Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin verjährt wäre. Die bevorstehende Verjährung habe einen dringenden Fall gemäss Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO dargestellt und daher die Nichteinhaltung der Vorladungsfrist gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt (angefochtener Beschluss E. 2.3). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Verfahrensverzögerung sei einzig durch die Strafbehörden in Verletzung des Beschleunigungsgebots verursacht worden. Er macht damit sinngemäss geltend, in einer solchen Konstellation sei die drohende Verjährung kein Grund für eine kurzfristige Ansetzung der Verhandlung.  
 
4.1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht entscheidend, wer die drohende Verjährung zu verantworten hat (STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, 2010, S. 111; a.M.: ULRICH WEDER, a.a.O., N. 8a zu Art. 203 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 203 StPO mit Verweis auf CHATTON/DROZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 203 StPO). Auch eine allein durch die Strafverfolgungsbehörden verursachte Verfahrensverzögerung und die dadurch drohende Verjährung schliesst eine Verkürzung der gesetzlichen Vorladungsfristen im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nicht aus. Es dürfte im Einzelfall denn auch schwierig und kaum praktikabel sein, eine klare Abgrenzung vorzunehmen zwischen einer Verfahrensverlängerung aufgrund der Wahrnehmung von Verfahrensrechten der beschuldigten Person einerseits und einer Verfahrensverlängerung wegen Verfahrenshandlungen, die allein die Verzögerung des Verfahrens bezwecken sollen, andererseits. Abgrenzungsschwierigkeiten ergäben sich ausserdem dort, wo sowohl die Strafbehörden als auch die beschuldigte Person oder andere Beteiligte zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, mithin die Dringlichkeit von mehreren Beteiligten in unterschiedlichem Masse verursacht wurde. Ferner sind auch die Interessen eines Privatklägers zu berücksichtigen, für den - wie hier - die Frage der Zulässigkeit der Verkürzung der Vorladungsfrist ebenfalls von erheblicher Bedeutung sein kann.  
Soweit das Urteil 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 auch einen anderen Schluss zulässt, ist dies entsprechend zu präzisieren. Auch dem BGE 131 I 185, auf den im Urteil 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 in E. 3.2.1 in fine verwiesen wird, lässt sich im Übrigen keine Aussage dergestalt entnehmen, dass im Falle von organisatorischen Mängeln oder von durch die Strafbehörden verursachten Verzögerungen keine Dringlichkeit im Sinne von Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO vorliege. 
 
4.1.3. Nach dem Gesagten war es angesichts der drohenden Verjährung grundsätzlich zulässig, die in Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Vorladungsfrist zu verkürzen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) gegeben ist. Einer solchen wäre in erster Linie durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 373 E. 1.4). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer resp. dessen Verteidiger selber ein, er habe nie geltend gemacht, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu wenig Zeit gehabt zu haben. Demzufolge ist nicht zu prüfen, ob der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK fliessende Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung verletzt ist (vgl. dazu BGE 131 I 185).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sowohl er als auch sein Verteidiger hätten am vorgesehenen Verhandlungstermin am 21. August 2020 andere, unaufschiebbare Termine gehabt, weshalb eine Verschiebung zwingend angezeigt gewesen wäre. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 202 Abs. 3 und Art. 205 Abs. 2 und 3 StPO sowie von Art. 356 Abs. 4 StPO.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO wird bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. Vorliegend hat unbestritten keine vorgängige Terminabsprache stattgefunden. Die Gesuche des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 13., 17. und 19. August 2020 um Verschiebung der Hauptverhandlung wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 19. August 2020, unter vorgängiger telefonischer Ankündigung, ab. Die vom Beschwerdeführer am 20. August 2020 verlangte Abzitierung der Verhandlung lehnte das Kantonsgerichtsprädium mit gleichentags ergangener Verfügung ebenfalls ab. Dabei wies es jeweils darauf hin, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht als Grund für die Verhinderung an der Hauptverhandlung vom 21. August 2020 geltend, er habe einen unaufschiebbaren seelsorgerischen Termin gehabt. Er habe nämlich den Hinterbliebenen eines tragischen Verkehrsunfalls, welche ihn am 17. August 2020 um Beistand gebeten hätten, seelsorgerische Hilfe versprochen. Wie die Vorinstanz richtig erwägt, rechtfertigte dieser berufliche Grund - gerade auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung - keine Verschiebung der Hauptverhandlung (vgl. Urteil 6B_747/2012 vom 7. Februar 2014 E. 3.3 mit Verweis auf PETER-RENÉ WYDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 17 zu Art. 336 StPO: "De simples obligations professionnelles ne suffisent pas"). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb er seinen seelsorgerischen Verpflichtungen nicht an einem anderen Tag oder am Nachmittag des 21. August 2020 hätte nachkommen können. Mit der ersten Instanz ist davon auszugehen, dass die Hauptverhandlung aufgrund des geringen Aktenumfangs und des überschaubaren Sachverhalts wohl von kurzer Dauer gewesen wäre, sodass der Beschwerdeführer seine seelsorgerischen Aufgaben höchstwahrscheinlich noch am Morgen oder zumindest während des restlichen Tages hätte wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe die Kantonsgerichtspräsidentin vor der Hauptverhandlung am 21. August 2020 darüber informiert, dass er vergeblich versucht habe, die Hinterbliebenen des Verstorbenen zu kontaktieren, um den Termin zu verschieben. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre er doch gehalten gewesen, sich umgehend nach Erhalt der Vorladung am 17. August 2020 um eine entsprechende Terminverschiebung bei der zu betreuenden Familie zu bemühen. Dass er dies getan hätte, vermag er nicht aufzuzeigen. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Gründe das Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht zu entschuldigen vermögen.  
 
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe kein sachlicher Anlass für seine Einvernahme bestanden, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, sieht die StPO eine persönliche Erscheinungspflicht im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht vor, wenn Verbrechen oder - wie vorliegend - Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung - wie hier - die persönliche Teilnahme anordnet (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO).  
 
4.2.4. Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verschiebungsgesuche klarstellte, dass er seine seelsorgerischen Pflichten wahrnehmen und den Angehörigen beistehen werde, egal wie das Gericht über das Gesuch befinde. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich feststellte, hat er dem Gericht zu keinem Zeitpunkt alternative Termine innerhalb der Verjährungsfrist vorgeschlagen. Er hat damit im Wissen um seine Anwesenheitspflicht und die Säumnisfolgen entschieden, an der Verhandlung nicht teilzunehmen, wodurch er sein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5).  
 
4.2.5. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinerseits vor dem erstinstanzlichen Gericht hinreichende Entschuldigungsgründe für seine Abwesenheit hätte nachweisen können. Zwar hätte der Rechtsvertreter auch alleine an der Verhandlung teilnehmen und ein entschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers geltend machen können (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diesem Ansinnen wäre aber nach dem Gesagten (vgl. E. 4.2.2 hiervor) kein Erfolg beschieden gewesen.  
 
4.2.6. Es trifft sodann zwar zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, indem er sich auf sein Recht auf wirksame Verteidigung beruft. Soweit er daraus und insbesondere gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO ableitet, er habe Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung gehabt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht lediglich für den Fall des Fernbleibens der amtlichen oder notwendigen Verteidigung eine Verschiebung der Verhandlung vor. Vorliegend handelt es sich unbestritten um keinen Fall einer amtlichen (vgl. Art. 132 StPO) oder notwendigen (vgl. Art. 130 StPO) Verteidigung, weshalb Art. 336 Abs. 5 StPO nicht einschlägig ist (vgl. Urteil 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz angesichts der schon wenige Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin einsetzenden Verjährung sowie unter Berücksichtigung der Parteirechte des Privatklägers von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf erbetene Verteidigung zu verletzen (vgl. BGE 145 IV 407 E. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1887). Dabei ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verschiebungsgesuchen nie behauptet hat, dass das Festhalten am Verhandlungstermin vom 21. August 2020 sein Recht auf Wahlverteidigung verletze. Vielmehr hat er stets eine Terminkollision geltend gemacht und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er seinen beruflichen Termin keinesfalls verschieben würde.  
 
4.3. Steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 21. August 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist, so zieht dies die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nach sich (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Beim vorinstanzlichen Beschluss hat es sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest