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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_751/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schlichtungsbehörde Oberland, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Namensrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2017 (ZK 17 383). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 16. Juni 2017 stellte A.________ gegen seine frühere Ehefrau ein Schlichtungsgesuch mit den Begehren, sie sei zu verurteilen, das Tragen des Familiennamens "A.________" ab sofort zu unterlassen und ihm Fr. 25'000.-- als Ersatz für entgangene Altersvorsorgeleistungen (2. und 3. Säule, Erbe) zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 wies die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Oberland das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2017 ab. 
Dagegen hat A.________ am 25. September 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Namensrechtssache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren geschützt wurde. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig. 
 
2.   
Die kantonalen Instanzen haben die Aussichtslosigkeit der Begehren im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO damit begründet, dass der Ehegatte, welcher seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen nach Art. 119 ZGB bei der Scheidung grundsätzlich beibehält; einzig diesem, nicht aber dem anderen Ehegatten steht offen, gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, wieder seinen Ledignamen tragen zu wollen. Im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung haben die kantonalen Instanzen auf die am 29. September 2016 gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung verwiesen, gemäss welcher sich die Ehegatten als güterrechtlich auseinandergesetzt erklären und im Übrigen feststellen, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB geleistet werden kann. 
 
3.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern Verweise auf die umfassende humanistische Bildung und das polyglotte Weltbürgertum des Beschwerdeführers sowie einen allgemeinen Rundumschlag gegen das Obergericht, wobei eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen aufgelistet wird, und die Aussage, seine Klagebegehren hätten nicht den geringsten Zusammenhang mit der Scheidung, sondern würden auf der groben Verletzung seiner persönlichen Integrität aus niedrigsten Beweggründen (Hass, Rache, Empathielosigkeit) beruhen. Damit ist ebenso wenig eine Rechtsverletzung im vorliegend interessierenden Kontext zu begründen wie mit den Verweisen auf seine psychische Erkrankung sowie auf die fruchtlose Pfändung für Steuerschulden und auf die Abweisung seines Steuererlassgesuches. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli