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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.128/2003 /bmt 
 
Urteil vom 15. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Peter-René Wyder, Bollwerk 21, Postfach 6624, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Untersuchungsrichter 7, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 36 Abs. 3 BV (Editionsbegehren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Abteilung Wirtschaftskriminalität, führt gegen X.________ und weitere Personen eine Voruntersuchung wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Untersuchungsrichterin 2 mit Schreiben vom 1. Mai 2002 die B.________ AG und die C.________ AG, bis Ende Mai 2002 folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Unterlagen zuzustellen: 
- Bekanntgabe der Aktionäre der Gesellschaft seit Gründung derselben (B.________ AG) bzw. seit 1993 (C.________ AG) bis heute; 
- Auszug aus dem Aktienbuch der Gesellschaft seit Gründung derselben bzw. seit 1993 bis heute; 
- Bekanntgabe (Zusammenstellung pro Jahr unter Beilage der Belege) sämtlicher Lohn und Honorarzahlungen sowie sämtlicher anderer Vergütungen und Bezüge, welche unter irgendeinem Titel (auch Spesen, Tantiemen, Dividenden etc.) an X.________ geflossen sind, seit der Gründung der Gesellschaft bzw. seit 1993 bis heute. 
Die beiden Gesellschaften führten in einem an die Untersuchungsrichterin gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2002 aus, sie seien bereit, die X.________ betreffenden Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Belege herauszugeben. Weitergehende Informationen, insbesondere über das Aktionariat, unterlägen jedoch der Schweigepflicht des Verwaltungsrates, was die Untersuchungsbehörde zu respektieren habe. Die Untersuchungsrichterin leitete das Schreiben der beiden Gesellschaften als Beschwerde an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, welche diese mit Beschluss vom 28. Mai 2002 abwies. 
B. 
Mit Urteil 1P.340/2002 vom 28. Oktober 2002 wurde die gegen den Beschluss der Anklagekammer gerichtete staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Juni 2002 wegen Verletzung des Willkürverbots gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Hierauf ordnete der Präsident der Anklagekammer einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Beschluss vom 17. Januar 2003 wurde das Editionsbegehren des Untersuchungsrichteramts erneut geschützt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. 
C. 
Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom 17. Januar 2003 haben die B.________ AG und die C.________ AG abermals staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Mit Eingabe vom 20. März 2003 schliesst das Untersuchungsrichteramt auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 26. März 2003 ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen worden. 
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2003 sind die B.________ AG und die C.________ AG aufgefordert worden, aktuelle Handelsregisterauszüge einzureichen. Die beiden Gesellschaften haben daraufhin mitgeteilt, sie seien durch Fusion bzw. Universalsukzession von der A.________ AG übernommen worden. Dies nachdem zunächst die C.________ AG mit der B.________ AG vereinigt worden sei. Auch nach den Fusionen werde an der staatsrechtlichen Beschwerde festgehalten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die ursprünglichen Beschwerdeführerinnen haben nach Eingang der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Fusion ins Handelsregister verloren (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 57 N 152 sowie N 212). Die A.________ AG als übernehmende Gesellschaft macht sinngemäss geltend, sie sei als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beschwerdeführerinnen in gleicher Weise zur Beschwerde legitimiert und könne daher in das Verfahren eintreten. 
 
Diese Auffassung trifft zu. Der umfassende Charakter der Universalsukzession spricht dafür, dass auch die die übernommene Gesellschaft betreffenden Unterlagen mitumfasst sind. Im Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass bei Fusion auch solche Rechte und Pflichten übergehen, welche sonst mit Bezug auf die Bindung an die natürliche Person als unübertragbar und unvererbbar gelten (Jürg Suter, Die Fusion von Aktiengesellschaften im Privatrecht und im Steuerrecht, Winterthur 1965, S. 34). Wird dieser Gedanke auf Unterlagen der übernommenen Aktiengesellschaft übertragen, so erscheint es nahe liegend, dass auch das Aktienbuch von der Universalsukzession erfasst wird. Diese Lösung ist auch insofern sachgerecht, als den Aktionären der untergehenden Gesellschaft das Recht zusteht, Titel der übernehmenden Gesellschaft zu erhalten. Im Gegenzug kann die übernehmende Gesellschaft die Herausgabe der Aktientitel der untergehenden Gesellschaft verlangen (vgl. Art. 748 Ziff. 8 OR; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 57 N 156 f.). Das Aktienbuch kann dazu dienen, die zu berücksichtigenden Namenaktionäre der untergehenden Aktiengesellschaft festzustellen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei Fusionen angenommen werden darf, dass die ihrer Vorbereitung dienenden Unterlagen Bestandteil der Akten beider Gesellschaften bilden (BGE 109 II 47 E. 3a S. 50). Dieser Schluss drängt sich auch in Bezug auf das Aktienbuch auf, soweit es um den Übergang desselben auf die übernehmende Gesellschaft geht. Daran ändert nichts, dass das Aktienbuch kein Geschäftsbuch im Sinne von Art. 697 Abs. 3 OR ist. Somit richtet sich das Editionsbegehren der Strafverfolgungsbehörden nunmehr gegen die übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der untergegangenen Gesellschaften. Auch bezüglich der Legitimation bleibt die Rechtslage insoweit unverändert. Es liegt im Interesse der A.________ AG dafür zu sorgen, dass nur Befugte Einsicht in diese Aktienbücher nehmen. Sie ist durch den Beschluss der Anklagekammer beschwert und demnach zur Beschwerde legitimiert. 
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Art. 87 Abs. 1 OG). 
Das Editionsbegehren des Untersuchungsrichteramts, Abteilung Wirtschaftskriminalität, betrifft unter anderem Angaben über das Aktionariat der Rechtsvorgängerinnen bzw. der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die A.________ AG behauptet wie zuvor die B.________ AG und die C.________ AG, es sei ihr aufgrund der Schweigepflicht des Verwaltungsrates verwehrt, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden derartige Angaben zu machen. Sie steht demnach vor der Wahl, gegen die ihrer Ansicht nach das Strafverfolgungsinteresse überwiegende Schweigepflicht zu verstossen oder sich den angedrohten Sanktionen des Untersuchungsrichteramts auszusetzen. Kommt hinzu, dass die Untersuchungsbehörde die Aktienbücher allenfalls beschlagnahmen könnte. Darin liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, die Anklagekammer sei in Willkür verfallen, indem sie das Auskunfts- und Editionsbegehren des Untersuchungsrichteramts geschützt habe. Insbesondere sei es unhaltbar, Art. 117 StrV auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies führe zugleich zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie der Gesellschaft sowie des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes der Aktionäre. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, dem Untersuchungsrichteramt komme bezüglich der Frage, ob die Edition des Aktienbuchs verlangt werden soll, ein Ermessen zu, halte verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sich der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erweist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). 
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Erweist sich der Text als nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, wobei es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang ankommt, in dem die Norm steht (BGE 129 II 114 E. 3 S.118; 126 V 57 E. 3 S. 58 f.; 125 II 192 E. 3a S. 196; 125 III 401 E. 2a S. 403 f., je mit Hinweisen). Beim Analogieschluss ist nicht immer leicht zu entscheiden, ob sich dieser im Bereich der Auslegung oder demjenigen der Lückenfüllung bewegt (David Dürr, in: Zürcher Kommentar, N 525 zu Art. 1 ZGB). 
2.2 Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern enthält in Art. 116 Bestimmungen zum Auskunftsverweigerungsrecht, soweit es sich aus dem Berufsgeheimnis ergibt. Nach Art. 116 Abs. 1 Satz 1 StrV sind Personen, die sich bei Offenbarung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB strafbar machen würden, zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht indessen für die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 StrV). Der Grund für diesen Ausschluss liegt darin, dass der Gesetzgeber glaubt, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung von Wirtschaftsdelikten auf die Revisoren als Zeugen nicht verzichten zu können (Jürg Aeschlimann, Das neue bernische Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995, ZBJV 132bis, S. 153 ff., S. 170). 
Art. 117 Abs. 1 StrV regelt das Auskunftsverweigerungsrecht infolge weiterer Geheimhaltungspflichten. Diese Vorschrift lautet wie folgt: "Machen von Artikel 321 StGB nicht erfasste Personen geltend, sie hätten ein Geheimnis zu wahren, das ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt ist, kann sie das Gericht von ihrer Auskunftspflicht befreien, sofern das berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht". 
2.3 Das Untersuchungsrichteramt hat vor der Anklagekammer ausgeführt, es dürfe wohl ausgeschlossen werden, dass der bernische Gesetzgeber dem Verwaltungsrat ein Auskunftsverweigerungsrecht habe einräumen wollen. Mit weiteren Geheimhaltungspflichten seien nicht diejenigen des Verwaltungsrates gemeint. Die von der Beschwerdeführerin übernommenen Gesellschaften hatten sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, das Editionsbegehren verletze Art. 117 StrV. Diese Bestimmung wolle das im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit anvertraute Geheimnis unter Schutz stellen, unabhängig von der jeweiligen Konstellation. Die Anklagekammer hat sich im angefochtenen Entscheid nicht festgelegt, ob Art. 117 StrV anwendbar sei. Die Frage, inwiefern Art. 117 Abs. 1 StrV von der gesetzgeberischen Konzeption her auf Berufe wie Sozialarbeiter, Psychologen oder Lehrer zugeschnitten sei und weitere Berufskategorien a priori ausschliesse, könne im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Dieser Schluss würde für eine Verletzung des Willkürverbots sprechen, wenn die genannte Bestimmung aufgrund ihres Wortlauts sowie der Materialien auf die geltend gemachte Geheimhaltungspflicht angewendet werden müsste. 
Mit Art. 117 StrV wird den Forderungen freiberuflich tätiger Psychologen und Sozialarbeiter, die von Art. 321 StGB nicht erfasst sind, entsprochen. Derartigen Geheimnisträgern steht zwar nicht einfach ein unbedingtes Auskunftsverweigerungsrecht zu; das Gericht kann sie aber im Einzelfall von der Auskunftspflicht befreien, sofern das berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht (Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 888). Dieser Artikel berechtigt auch Personen zur Auskunftsverweigerung, die sich durch ihre Aussagen gemäss Art. 4 Abs. 4 OHG strafbar machen würden (ders., a.a.O., ZBJV 132bis, S. 170 f.). Nach Maurer ist fraglich, ob dieser Zeugnisverweigerungsgrund auf Berufe ausserhalb des Sozialbereichs ausgedehnt werden kann. Jedenfalls müsse das Geheimnis aufgrund eines Berufes anvertraut worden sein (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 208 f.). Da es demnach wie in Art. 116 StrV um im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraute Geheimnisse geht, fallen schon vom Wortlaut her die Verwaltungsräte einer AG nicht eindeutig unter die seitens der Beschwerdeführer angerufene Bestimmung (vgl. Wenninger, Die aktienrechtliche Schweigepflicht, Diss. Zürich 1983, S. 136 und 255). Zudem spricht auch das systematische Auslegungselement gegen die Anwendung von Art. 117 StrV auf Verwaltungsräte. Wenn nach bernischem Recht für die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren kein Recht auf Auskunftsverweigerung bestehen soll (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 StrV), so drängt sich dieser Schluss in Bezug auf die Angehörigen des Verwaltungsrates ebenfalls auf. Durch die Zeugnispflicht der Revisoren betont der bernische Gesetzgeber die Bedeutung der Strafverfolgung im Bereich der Wirtschaftsdelikte (vgl. E. 2.2) und legt damit dieselbe Argumentation bezüglich der Geheimhaltungspflicht der Verwaltungsräte nahe. Demnach erscheint die gerügte Auslegung, soweit sie sich auf den Wortlaut, das historische sowie das systematische Auslegungselement stützt, als vertretbar. Es wäre zwar denkbar, die aktienrechtliche Schweigepflicht des Verwaltungsrats als einer beruflichen Schweigepflicht vergleichbar zu betrachten (vgl. Wenninger, a.a.O., S. 136). Die gegenteilige, im angefochtenen Entscheid vertretene Ansicht erweist sich aber aufgrund des Gesagten nicht als willkürlich (vgl. BGE 129 I 85 E. 3.3 S. 88). Anders wäre es dann, wenn teleologische und verfassungskonforme Auslegung die Anwendung der fraglichen Bestimmung erheischen würden (vgl. BGE 117 Ia 341 E. 6c S. 351). Diesfalls würde sich die Frage stellen, ob mangels beruflicher Geheimhaltungspflicht der Verwaltungsräte nicht von einer analogen Anwendung des Art. 117 StrV ausgegangen werden müsste. Inwieweit dies im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Anklagekammer vor, die Anwendbarkeit von Art. 162 StGB auf die im Aktienbuch enthaltenen Daten in verfassungswidriger Weise verneint zu haben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann geltend gemacht werden, der sich auf kantonales Prozessrecht stützende angefochtene Entscheid vereitle materielles Bundesrecht und verletze dadurch den Grundsatz der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (BGE 128 I 295 E. 3b S. 299, 127 I 60 E. 4a S. 68; Urteil 1P.460/1995 vom 31. Januar 1996, publiziert in: Pra 85/1996, Nr. 198 E. 1b). 
3.1 Das Bundesgericht hat zum Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB festgehalten, das strafprozessuale Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern werde grundsätzlich durch das kantonale Prozessrecht geregelt (Pra 85/1996, Nr. 198 E. 3a; so auch Jürg Aeschlimann, a.a.O., ZBJV 132bis, S. 170). Das Bundesrecht schreibe insbesondere nicht vor, dass das kantonale Prozessrecht das Berufsgeheimnis der Revisoren nur unter deren ausdrücklicher Nennung einschränken könne (Pra 85/1996, Nr. 198 E. 3c f. mit Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen). Auch das Berufsgeheimnis des Bankiers nach Art. 47 des Bankengesetzes begründe kein (absolutes) Zeugnisverweigerungsrecht (BGE 119 IV 175 E. 3 S. 177 f.; Pra 85/1996, Nr. 198 E. 4c/aa; vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5.Auflage, Basel 2002, §62 Rz.28). Das angesprochene Spannungsverhältnis zwischen strafrechtlichem Geheimnisschutz und strafprozessualer Auskunftspflicht könne de lege ferenda durch Verankerung einer ausdrücklichen Zeugnis- und Editionspflicht für diejenigen unter Art. 321 StGB fallenden Personengruppen entschärft werden, die nicht zum Kreis der "klassischen" Berufsgeheimnisträger wie Geistliche, Ärzte und Rechtsanwälte gehören. Verschiedene Kantone sehen ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht für alle Berufsgeheimnisträger im Sinne von Art. 321 StGB vor (Pra 85/1996, Nr. 198 E. 3e; vgl. zum Ganzen Marc Forster, Zur strafprozessualen Zeugnis- und Aktenherausgabepflicht der Revisoren, Der Schweizer Treuhänder 1996, S. 491 ff.; kritisch beispielsweise Hauser/Schweri, a.a.O., §62 Rz.24). 
3.2 Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin gerade nicht die fehlende gesetzliche Grundlage für die Editionspflicht. Vielmehr hält sie das Ergebnis, dass das Aktienbuch herausgegeben werden soll, für verfassungsrechtlich nicht haltbar angesichts der Tatsache, dass die Beteiligungsverhältnisse als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB zu betrachten seien. Die Güterabwägung hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin zugunsten der Geheimsphäre der Aktiengesellschaft bzw. der Aktionäre ausfallen müssen. 
3.3 Dass die Verfolgung von Straftaten im öffentlichen Interesse liegt, steht ausser Frage. Das Interesse des Staates an der Ermittlung des Sachverhalts hat im Strafprozess grundsätzlich ein höheres Gewicht als im Zivilverfahren, welches in erster Linie der Wahrung privater Interessen dient (Pra 85/1996 E. 4c/aa; Hans Ulrich Walder, Zur Berücksichtigung des Bankgeheimnisses im Zivilprozess, in: Festschrift Guldener, Zürich 1973, S. 351 ff., S. 354). Folgerichtig wird in kantonalen Strafprozessordnungen seltener ein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten des Geschäftsgeheimnisses statuiert als in Zivilprozessordnungen (vgl. etwa Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 235 f.). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, der Verdacht des Pfändungsbetruges sei nicht hinreichend begründet. Die Privatkläger werfen X.________ vor, er sei an der C.________ AG massgeblich beteiligt und habe diese Beteiligung gegenüber dem Betreibungsamt nicht deklariert. Er sei an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt und habe bereits bei früherer Gelegenheit Strohmänner vorgeschoben, um auf diese Weise zu verbergen, welche Gesellschaften er wirklich beherrsche. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die B.________ AG. Als Beweismittel haben die Privatkläger Treuhandverträge ins Recht gelegt, welche der Angeschuldigte zwecks Beherrschung anderer Gesellschaften abgeschlossen haben soll. Nach Auffassung des Untersuchungsrichteramts steht zu vermuten, dass solche Treuhandverträge auch mit Aktionären der C.________ AG bzw. der B.________ AG geschlossen worden sind. Da das Aktienbuch bzw. die vorhandenen Angaben über die Zusammensetzung des Aktionariats als Gegenstand des Editionsbegehrens umschrieben werden, gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass eine pauschale Sequestrierung von Dokumenten beabsichtigt ist. Das Editionsbegehren dient zudem nicht der Verfolgung von Bagatelldelikten (vgl. Pra 85/1996, Nr. 198 E. 4c/aa). Vielmehr werden betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 
3.4 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Schweigepflicht des Verwaltungsrats, welche auch die Eintragungen im Aktienbuch zum Gegenstand habe, lasse die Wahrung von Strafverfolgungsinteressen nicht zu. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Beteiligungsverhältnisse als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB zu betrachten. 
3.4.1 Eine gesetzliche Regelung der Einsichtnahme ins Aktienbuch fehlt. Nach wohl herrschender Auffassung haben selbst die Aktionäre nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, Namen und Adressen der Mitaktionäre zu erfahren (Dieter Zobl, Zur Frage der Einblicknahme in das Aktienbuch, SZW 64/1992, S. 49 ff.; vgl. demgegenüber Art. 663c OR für börsenkotierte Aktiengesellschaften). Ausgeschlossen soll namentlich die Einsichtnahme ins gesamte Aktienbuch sein mit dem Ziel der Zustellung eigener Stellungnahmen an die Mitaktionäre oder zwecks Versendung der Aufforderung, jemandem die Stimmrechtsvollmacht zu erteilen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 43 N 92; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, Rz. 779; relativierend etwa Hanspeter Kläy, Die Vinkulierung, Basel 1997, S. 390 ff., insb. S. 421 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Unbestritten ist, dass Dritten kein Recht auf Einsicht ins Aktienbuch zusteht (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 43 N 91). Der Verwaltungsrat ist über die darin enthaltenen Angaben grundsätzlich schweigepflichtig (Wenninger, a.a.O., S. 137 sowie 144 f.). 
3.4.2 Die Anklagekammer hat erwogen, die im Aktienbuch enthaltenen Angaben seien im Regelfall keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB. Im angefochtenen Entscheid wird indessen auf die Vorbereitungen für die Übernahme einer Gesellschaft oder für die Fusion zweier Gesellschaften hingewiesen, welche als typische Geschäftsgeheimnisse erscheinen. In diesem Zusammenhang könnten - so die Anklagekammer - auch die Beteiligungsverhältnisse vom Geschäftsgeheimnis mitumfasst werden. Eine solche Konstellation sei in casu aber nicht geltend gemacht worden. Die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 162 StGB auf den vorliegenden Fall kann offen bleiben unter der Voraussetzung, dass das Untersuchungsrichteramt die Edition der strittigen Dokumente auch dann verlangen könnte, wenn die Herausgabe den Tatbestand von Art. 162 StGB erfüllen sollte. Dabei geht es im Grundsatz um die Frage, wie die Kohärenz der Rechtsordnung sichergestellt werden kann. 
3.5 Die Regel, wonach Dritten die Einsichtnahme ins Aktienbuch verwehrt ist, gilt schon für den Zivilprozess nicht mehr. In der Lehre wird dazu ausgeführt, es komme zur Interessenkollision, wenn das Aktienbuch im Prozess als Beweismittel angerufen werde. Es sei aber unzweifelhaft, dass die Einsicht grundsätzlich gewährt werden müsse, wenn das Aktienbuch als Beweismittel tauglich sei (Ulrich Benz, Aktienbuch und Aktionärswechsel, Diss. Zürich 1981, S. 49; zustimmend Wenninger, a.a.O., S. 149). 
Was für den Zivilprozess gilt, muss für den Strafprozess erst recht gelten, da hier das Interesse an der Ermittlung des Sachverhalts höher bewertet wird (vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend erscheinen aus der Sicht des materiellen Strafrechts Aussagepflichten, soweit der Tatbestand des Art. 162 StGB als erfüllt anzusehen ist, als Rechtfertigungsgrund (Peter Noll, Die Rechtfertigungsgründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, ZStrR 80/1964, S. 160 ff., S. 184 f.; Martin Schubarth, in: Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, Bern 1990, Art. 162 Rz. 16). 
3.6 Nach der Auffassung von Peter Noll ist es nicht nur eine Frage des kantonalen Rechts, ob nach eidgenössischem Recht schweigepflichtige Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen oder nicht. Wenn beispielsweise ein Prozessgesetz dem Zeugen, der ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis zu wahren habe, kein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, bedeute dies nicht, dass der Zeuge unter allen Umständen aussagepflichtig sei (Noll, a.a.O., S. 184 f.; ders., Geheimnisschutz und Zeugnispflicht, in: Festgabe Max Gerwig, Basel 1960, S. 135 ff., S. 136 und S. 143). Vielmehr komme dem Zeugen jedenfalls dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wenn die Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung einerseits und des Interesses an der Erforschung der Wahrheit im gegebenen Prozess andererseits ergebe, dass dieses vor jenem zurücktreten müsse, weil das in Frage stehende Geheimnis so gewichtig und der aus seiner Preisgabe drohende Schaden so bedeutend sei, dass dem Geheimnisherrn die Offenbarung des Geheimnisses nicht zugemutet werden könne (Geheimnisschutz und Zeugnispflicht, a.a.O., S. 140). Robert Hauser hat dazu relativierend angemerkt, es sei zu bezweifeln, ob die Rechtsprechung diese Auffassung übernehmen werde. Wenn der Bundesgesetzgeber durch Art. 321 Ziff. 3 StGB gestatte, das klassische Berufsgeheimnis im Zeugenbeweis zu durchbrechen, so habe er dies wohl erst recht vorbehaltlos beim verhältnismässig weniger gewichtigen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis ermöglichen wollen (Der Zeugenbeweis im Strafprozess, S. 238). Das Bundesgericht hat zum Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB jedenfalls festgehalten, aus dem Bundesstrafrecht lasse sich keinerlei strafprozessuales Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht von Revisoren ableiten (vgl. E. 3.1 hiervor; Pra 85/1996, Nr. 198 E. 3c). Im Übrigen wird im Begleitbericht zum Vorentwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung (S. 134 f.) Art. 180 VE StPO dahingehend erläutert, dass abgesehen von seltenen Ausnahmefällen weder das Bankgeheimnis und das Revisionsgeheimnis noch das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis nach Art. 162 StGB ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Folge haben sollen. Es kann aber vorliegend offen bleiben, wie weit der kantonale Gesetzgeber Art.162 StGB durch Aussagepflichten einschränken kann. Die Aussagepflicht hält nach dem Gesagten verfassungsrechtlicher Überprüfung im Hinblick auf Art. 49 BV jedenfalls dann stand, wenn die Strafverfolgungsinteressen die privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegen, was im Folgenden zu prüfen sein wird. 
Die Anklagekammer hat zu Recht hervorgehoben, es seien im vorliegenden Fall keine Umstände geltend gemacht worden, die dem Geheimhaltungsinteresse ein besonderes Gewicht verleihen würden. Dies obwohl das Bundesgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2002 auf die Bedeutung allfälliger Vorbringen zu dieser Frage hingewiesen hatte (erwähntes Urteil 1P.340/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 2.4). Auch wo die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Ausführungen macht zur Frage, inwieweit die im Aktienbuch enthaltenen Angaben unter Umständen besonders schützenswerte Daten im Sinne des Art. 3 lit. c des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) sein könnten, weist sie lediglich allgemein auf Beteiligungen an Casinogesellschaften oder Nachtlokalen hin. Zu konkret zu berücksichtigenden Interessen fehlt demgegenüber jede Angabe. Weder die Zwecksetzung der Beschwerdeführerin noch diejenige der übernommenen Gesellschaften spricht für eine derartige Konstellation. Demgegenüber beziehen sich die Strafverfolgungsinteressen keinesfalls auf ein Bagatelldelikt. Ausserdem ist der Verdacht des Pfändungsbetrugs hinreichend begründet und die gewünschten Auskünfte und Unterlagen sind präzise umschrieben (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit überwiegen die Interessen der Strafverfolgung diejenigen an der Geheimhaltung des Aktionariates der Beschwerdeführerin selbst dann, wenn es sich bei den Beteiligungsverhältnissen generell um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB handeln sollte, weil im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Angaben zum Aktionariat ersichtlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden waren demnach berechtigt, die Edition der strittigen Aktienbücher zu verlangen. Durch diesen Entscheid der Anklagekammer wird die derogatorische Kraft des Bundesrechts keinesfalls in Frage gestellt. Sinngemäss hat die Anklagekammer nichts anderes getan als Art. 117 StrV analog anzuwenden, indem sie die den Behörden dort auferlegte Güterabwägung zwischen den zu berücksichtigenden Interessen vorgenommen hat. Der angefochtene Entscheid ist bereits deshalb jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich, womit sich weitere Ausführungen zum Willkürverbot erübrigen. Durch das gewählte Vorgehen wurde zugleich sichergestellt, dass auch die weiteren angerufenen Grundrechte, nämlich der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz und die Eigentumsgarantie, nicht verletzt sind, soweit deren Schutzbereich überhaupt berührt ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die strittige untersuchungsrichterliche Aufforderung, die Aktienbücher der übernommenen Gesellschaften zu edieren, nach dem Gesagten ohne weiteres als verhältnismässig. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es kann demzufolge offen bleiben, ob die Ansicht der Anklagekammer, dem Untersuchungsrichter komme bei derartigen Güterabwägungen ein Ermessen zu, vor der Verfassung standhält. Es rechtfertigt sich jedoch, kurz darauf einzugehen, wie die zu edierenden Dokumente im Prozess verwendet werden dürfen. Es ist durchaus denkbar, dass sich eine Beschränkung der Akteneinsicht der Privatklägerschaft zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen aufdrängt (Benz, a.a.O., S. 49; vgl. zum Bankgeheimnis und dem beschränkten Akteneinsicht des Geschädigten BGE 95 I 439 E. 2b S. 445 f.). Dies hat die Anklagekammer denn auch in Betracht gezogen, obwohl ein derartiges Vorgehen mit Blick auf die Verfahrensrechte der Geschädigten als nicht unproblematisch erscheint. Andernfalls bestünde beispielsweise die Gefahr, dass etwa ein Konkurrent, der durch eine Betrugsanzeige die Erhebung von Beweismitteln veranlasst hat, an Geschäftsgeheimnisse herankäme (Schubarth, a.a.O., Art. 162 Rz. 16). Demnach wird die Beschwerdeführerin anzuhören sein, bevor den Privatklägern volle Akteneinsicht gewährt wird. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Untersuchungsrichter 7, sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: