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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_690/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Strafbefehl vom 15. Juli 2013 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG i. V. mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), begangen im Mai 2012 in T.________ bzw. V.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. A.________ wurde vorgeworfen, er habe 13 Pistolen SIG P228 FX (Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen) erworben, ohne über den erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Gemäss Waffengesetz handle es sich bei der Gebrauchsleihe um eine Form des Erwerbs, wozu gesetzlich ein Waffenerwerbsschein vorgeschrieben sei. 
Auf Einsprache des Beurteilten sprach das Gerichtspräsidium Thal-Gäu A.________ am 2. Juli 2014 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 20. April 2015 den Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz. Den Eventualantrag um Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils wies es ab. 
 
B.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat auf Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz bildet Ausgangspunkt des Verfahrens ein Schreiben des Kommandanten der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Juni 2012 an den damaligen Oberstaatsanwalt, mit welchem jener um die Abklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte und die direkte Vornahme von Ermittlungshandlungen ersuchte. Gemäss diesem Schreiben soll der Beschwerdegegner, der zu jener Zeit Mitarbeiter der Polizei war, einige Wochen zuvor an einem SWAT-Training (Special Weapons and Tactics-Training, bei welchem mit Laien in voller Kampfmontur und echten Waffen Einsätze von polizeilichen und militärischen Sondereinheiten nachgespielt werden) in T.________ teilgenommen haben, während er krankgeschrieben gewesen sei; darüber hinaus habe er bei der Firma B.________ AG, W.________, auf die Adresse der Polizei Kanton Solothurn 13 Pistolen SIG P228 FX bestellt, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorgelegen habe. Die Anklage stützt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz auf einen dem Schreiben des Polizeikommandanten in Kopie beigelegten und an die Polizei des Kantons Solothurn, A.________, adressierten Lieferschein der B.________ AG vom 7. Mai 2012, sowie auf die schriftliche Beantwortung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen durch die Firma B.________ AG vom 24. Januar 2013. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die bei der Lieferfirma eingeholte schriftliche Auskunft vom 24. Januar 2013 sei wegen Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdegegners und der fehlenden Belehrung über die Rechte und Pflichten der befragten Person nicht zu seinen Lasten verwertbar (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Es läge daher als einziges Beweismittel nur der Lieferschein der B.________ AG vom 7. Mai 2012 vor. Mit diesem allein lasse sich ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne der Anklage nicht beweisen (angefochtenes Urteil S. 9). Schliesslich sei in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen, ordnungsgemässe Beweiserhebungen bei Vertretern der B.________ AG anzuordnen, da ausgeschlossen werden könne, dass die mit der Lieferung der 13 Pistolen befassten Personen noch sachdienliche Angaben zum tatsächlichen Verwendungszweck der Waffen machen könnten (angefochtenes Urteil S. 10 f.). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Würdigung des Lieferscheins der B.________ AG vom 7. Mai 2012. Der Lieferschein trage eine Unterschrift mit einem charakteristischen Schriftzug, welche sich von der vom Beschwerdegegner verwendeten Unterschrift nicht unterscheide. Zudem führe der Lieferschein auch den Namen des Beschwerdegegners auf. Die Unterschrift müsse daher vom Beschwerdegegner stammen, wenn sie nicht von einer Drittperson gefälscht worden sei. Daraus ergebe sich auch, wie die erste Instanz zu Recht angenommen habe, dass der Beschwerdegegner die Waffen entgegengenommen habe. Soweit die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelange, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 7, 15).  
Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Schreiben des Polizeikommandanten vom 8. Juni 2012 jegliche Eignung als Beweismittel abspreche. In Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner krank geschrieben gewesen sei und dass die Waffen nicht durch die Polizei verwendet worden seien, erschöpfe sich das Schreiben nicht in einem blossen Verdacht, sondern enthalte eine beweisrelevante Stellungnahme (Beschwerde S. 7, 14). 
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem Lieferschein der Firma B.________ AG vom 7. Mai 2012 gehe weder hervor, wer die Waffen bestellt habe noch wem sie zu welchem Zweck übergeben und wie sie verwendet worden seien noch wer sie wann zurückgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 7). Der Beleg sei lediglich ein Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner eine an die Polizei adressierte Waffenlieferung entgegengenommen haben könnte (angefochtenes Urteil S. 9). Für einen Erwerb ohne erforderlichen Waffenerwerbsschein lägen keine weiteren objektiven Beweismittel vor, sondern lediglich die vom Polizeikommandanten mit Schreiben vom 8. Juni 2012 geäusserten Verdachtsmomente (angefochtenes Urteil S. 9).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie mit den Akten in klarem Widerspruch steht, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich wenn es aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).  
 
2.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen war der Lieferschein vom 7. Mai 2012 von der B.________ AG ausgestellt und an die "Polizei des Kantons Solothurn, A.________", adressiert (Adresse des Polizeipostens U.________). Gegenstand des Lieferung waren "13 Pistolen SIG P228 FX gebraucht ex C.________ AG". Auf dem Schein findet sich ein handschriftliches Kürzel, welches nach der Auffassung der Vorinstanz "A.________" bedeuten könnte (angefochtenes Urteil S. 7; erstinstanzliches Urteil S. 8, Untersuchungsakten act. 62 Recto; vgl. Beschwerdebeilage 3; Untersuchungsakten act. 15).  
Die Vorinstanz nimmt an, das handschriftliche Zeichen bzw. die Unterschrift auf dem Lieferschein sei ein Indiz dafür, dass der Beschwerdegegner die Waffen auf dem Polizeiposten U.________ entgegengenommen haben könnte (angefochtenes Urteil S. 9; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 9, Untersuchungsakten act. 62 Verso). Wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkennen, lässt sich aus dem Lieferschein indes nicht ableiten, dass der Beschwerdegegner die Waffen im Sinne der Anklage unberechtigterweise erworben hat. Dieser Schluss erscheint jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz dem Schreiben des Polizeikommandanten vom 8. Juni 2012 keine Bedeutung für den Nachweis des Anklagesachverhalts beimisst. Dem genannten Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner an einem SWAT-Training teilgenommen haben soll, während er krankgeschrieben war, und dass er die 13 Pistolen bei der B.________ AG bestellt habe (Beschwerdebeilage 2; Untersuchungsakten act. 14). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner zur Zeit, in welcher er am fraglichen Training teilgenommen haben soll, krankgeschrieben war, und dass sein Arbeitsverhältnis per 15. Juni 2012 endete, sind für den Nachweis der Anklage nicht relevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Schreiben des Polizeikommandanten in Verbindung mit dem Lieferschein der B.________ AG nicht ableiten, die Waffen seien nicht an den Polizeiposten U.________ geliefert und vom Beschwerdegegner in W.________ entgegengenommen worden. Für den Nachweis des Anklagesachverhalts genügt auch noch nicht, dass aus dem Schreiben hervorgehen soll, die Pistolen seien nicht für Bedürfnisse der Polizei bestellt worden (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Jedenfalls ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht unhaltbar. Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob der Freispruch des Beschwerdegegners zu Recht erfolgt ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz auf eigene Beweiserhebungen verzichtet und die schriftliche Auskunft der B.________ AG vom 24. Januar 2013 als unverwertbar erachtet hat, vor Bundesrecht standhält. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die bei der Lieferfirma eingeholte schriftliche Auskunft vom 24. Januar 2013 (Beschwerdebeilage 7; Untersuchungsakten act. 23) sei wegen Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu Lasten des Beschwerdegegners verwertbar. Bei der schriftlichen Beantwortung der unterbreiteten Fragen handle es sich nicht bloss um "völlig einfache ergänzende Auskünfte", sondern um einen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Bei Einholung eines derartigen Berichts müssten die Teilnahmerechte der beschuldigten Person gewahrt werden. Die Unverwertbarkeit des Beweismittels ergebe sich überdies daraus, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr angesprochene Person bzw. deren Vertreter nicht gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO über den Gegenstand des Strafverfahrens, ihre prozessuale Eigenschaft sowie ihre Rechte und Pflichten belehrt habe (angefochtenes Urteil S. 7 ff.; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 3 ff.).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz nimmt ferner an, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache zur Wiederholung von Beweisabnahmen seien nicht erfüllt. Der zur Anklage gebrachte Vorwurf liege im zu beurteilenden Fall annähernd drei Jahre zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Lieferung der 13 Pistolen für die Vertreter der B.________ AG in irgendwelcher Hinsicht ein spezielles Vorkommnis gewesen sei, zumal die Belieferung von Dienststellen der Polizei und des Militärs zu den Kernaufgaben dieser Firma gehörten. Es könne ferner ausgeschlossen werden, dass der Sachbearbeiter D.________ oder der auf dem Lieferschein aufgeführte Mitarbeiter E.________ irgendwelche sachdienlichen Angaben zum tatsächlichen Verwendungszweck dieser Waffen machen könnten. Es sei daher in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen, ordnungsgemässe Beweise bei Vertretern der B.________ AG zu erheben. Zuletzt bleibe auch kein Raum für die Vornahme neuer, bisher unterbliebener Beweiserhebungen im Sinne von Art. 343 Abs. 1 bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO. Diese könnten sich allein auf die Teilnahme des Beschwerdegegners an einem SWAT-Training und den Gebrauch der von der B.________ AG gelieferten Waffen beziehen, welche indes nicht Gegenstand der Anklage bildeten (angefochtenes Urteil S. 10 f.; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 9 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die schriftliche Stellungnahme der B.________ AG sei ein korrekt erhobenes Beweismittel. Die schriftliche Auskunft bei einer als juristische Person ausgestalteten Handelsfirma sei kein schriftlicher Bericht einer einzuvernehmenden Person im Sinne von Art. 145 StPO. Das Recht des Beschuldigten, bei der Befragung anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, sei auf Vernehmungen, Augenscheine und Tatrekonstruktionen zugeschnitten. Für die schriftliche Einholung einfachster Auskünfte gelte das Teilnahmerecht und das damit verbundene Verwertungsverbot gemäss Art. 147 StPO nicht. Es genüge in diesen Fällen, dass die Auskunft dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht werde und er dazu Stellung nehmen könne (Beschwerde S. 11 f.).  
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich beim Schreiben der B.________ AG nicht um eine Zeugenaussage gemäss Art. 162 StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StPO, zumal der Adressat von Art. 145 StPO nicht verpflichtet, sondern nur eingeladen sei, den verlangten Bericht einzureichen. Die Gültigkeitsbestimmungen in Bezug auf Zeugeneinvernahmen seien daher nicht auf die Einholung von Berichten anwendbar. Dasselbe gelte in Bezug auf den Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen. Die Annahme, es sei auszuschliessen, dass die Mitarbeiter der B.________ AG drei Jahre nach der Tat sachdienliche Angaben zum tatsächlichen Verwendungszweck der Waffen machen könnten, sei eine reine Mutmassung. Immerhin seien die mit dem Geschäft befassten Personen sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden. Es sei im Gegenteil zu erwarten, dass die betreffenden Mitarbeiter mindestens Angaben dazu machen könnten, von wem die Waffen bestellt, an wen und wohin sie geliefert worden und wo sie schliesslich wieder abgeholt worden seien. Es könne namentlich die Frage geklärt werden, ob die Waffen zur Verwendung für die Polizei oder für private Zwecke bestimmt gewesen seien (Beschwerde S. 7, 16 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.  
Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen (Urteil 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1186; Daniel Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 145 N 10 ff.; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 145 N 1 f., 4 f.; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013 [Handbuch], N 816). Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Die Behörde wird jedenfalls dann eine ergänzende mündliche Einvernahme durchführen müssen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen (Häring, a.a.O., Art. 145 N 7; Gundhild Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 145 N 6). 
Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und - gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung - Ergänzungsfragen zu stellen (Häring, a.a.O., Art. 145 N 10 f.; Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 8 ff.; Olivier Thormann, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 145 N 6, 8 f.; Schmid, Handbuch, N 817; Peter Goldschmid et al., Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, Art. 145 S. 132; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 6). 
 
3.3.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (Abs. 1). Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals (Abs. 2). Im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise erhebt das Gericht nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Abs. 3). Nach Art. 350 Abs. 2 StPO berücksichtigt das Gericht bei der Beurteilung die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. Eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6; Urteile 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 und 1.5.4).  
Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), wenn die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder wenn die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO auch dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO ist insoweit auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). 
Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilungen der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Die Strafbehörde darf indes trotz ihrer grundsätzlichen Pflicht, die ihr angebotenen sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen, auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). 
 
3.4. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kennt die Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1182; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 3). Dies ändert indes nichts daran, dass die Beweise unter Wahrung der Rechte der Parteien erhoben werden müssen. Dies bedeutet in Bezug auf den zu beurteilenden Fall, dass dem Beschwerdegegner bei der Einholung des schriftlichen Berichts bei der B.________ AG hätte Gelegenheit geboten werden müssen, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine ergänzende Einvernahme des Verfassers des Berichts zu beantragen. Ob der Umstand, dass der Beschwerdegegner zur Sache die Aussage verweigert hat (vgl. Untersuchungsakten act. 32, 43), als ausdrücklicher Verzicht auf seine Teilnahmerechte zu würdigen ist (vgl. Häring, a.a.O., Art. 145 N 11; Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11), kann hier letztlich offenbleiben. Denn die Vorinstanz stellt sich, soweit sie annimmt, die schriftliche Auskunft der B.________ AG sei wegen Verletzung der Teilnahmerechte und der Missachtung der Belehrungspflichten nicht zu Lasten des Beschwerdegegners verwertbar, im Ergebnis auf den Standpunkt, die Beweise seien im Untersuchungsverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben worden (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 18; Gut/Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 28; Schmid, Praxiskommentar, Art. 343 N 6). Bei dieser Sachlage hätte sie sich indes nicht darauf beschränken dürfen, die schriftliche Auskunft als unverwertbar zu erachten, sondern hätte gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO die Beweise unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdegegners selber erheben und die mit der Lieferung befassten Mitarbeiter der B.________ AG befragen müssen. Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden.  
Soweit die Vorinstanz ihren Verzicht auf Wiederholung der nicht ordnungsgemäss erhobenen Beweise damit begründet, es sei nicht zu erwarten, dass die betreffenden Mitarbeiter der B.________ AG nach der mittlerweile verstrichenen Zeit noch sachdienliche Angaben machen könnten, ist das angefochtene Urteil nicht haltbar. Die Vorinstanz folgt insofern nicht der methodisch korrekten Vorgehensweise bei der antizipierten Beweiswürdigung. Denn bei dieser muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Sie hat sich demnach zu fragen, ob sich an ihrer Einschätzung des Beweisergebnisses etwas ändern würde, wenn der Beweis erbracht wäre. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn sich die zu beweisende Tatsache als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erstellt erweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3). Die Vorinstanz drückt demgegenüber mit dem Verzicht auf weitere Beweiserhebungen lediglich ihre Auffassung über die Wahrscheinlichkeit aus, mit welcher der Beweis mit dem beantragten Beweismittel erbracht werden kann. Dass der Nachweis, der Beschwerdegegner habe die Waffen im Sinne der Anklage erworben, mit der Einvernahme der mit dem Geschäft befassten Mitarbeiter der B.________ AG mutmasslich nicht zu erbringen ist und dass deren Aussagen mithin von vornherein nicht geeignet sind, die Überzeugung des Gerichts zu verändern, lässt sich indes nicht sagen. Es liegt auf der Hand, dass Aussagen der beteiligten Mitarbeiter grundsätzlich geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Soweit die Beschwerdeführerin weiter um Klärung von Fragen nachsucht, welche für die tägliche Arbeit der Staatsanwaltschaft von eminenter Bedeutung sein solle (Beschwerde S. 6 f.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht der abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen, da bei bloss theoretischen Fragestellungen das in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 1.4). 
 
4.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat auf Anträge verzichtet, so dass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog