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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.7/2004 /rov 
 
Urteil vom 20. Januar 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftspfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 10. Dezember 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ (Schuldner) verlangte die Erbengemeinschaft Y.________ sel. (Gläubigerin) mit Begehren vom 18. September 2003 die Verwertung des gepfändeten Grundstücks. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wurde Z.________ am 3. November 2003 per eingeschriebenem Brief sowie per A-Post versandt. Der eingeschriebene Brief wurde von ihm nicht abgeholt. 
 
Mit Eingabe vom 10. bzw. 19. November 2003 erhob Z.________ Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2003 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 7. Januar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 17. Dezember 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am 18. Dezember 2003 (Art. 31 Abs. 1 SchKG) zu laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (27. Dezember 2003) auf einen Samstag gefallen ist - am 29. Dezember 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss Poststempel am 7. Januar 2004 beim Postamt Bern 1 Schanzenpost als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich daher als verspätet. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, über die Weihnachtstage herrsche "Friststillstand". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten andauernden Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbstständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Zudem kennt das Zwangsvollstreckungsrecht keinen Stillstand der Fristen vor Bundesgericht (Art. 34 Abs. 2 OG). 
2.3 Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde auf Teile der Beschwerde wegen Fristversäumnis überhaupt nicht eingetreten. Darin liegt von vornherein keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG. Ebenso wenig stellt der angefochtene Entscheid eine solche dar, soweit die Aufsichtsbehörde die Beschwerde in Bezug auf die Mitteilung des Verwertungsbegehrens abgewiesen hat. Damit hat sie nicht selbstständig in das Betreibungsverfahren eingegriffen, zumal bereits die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an sich keine Betreibungshandlung darstellt (Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 37 zu Art. 56 SchKG). Dementsprechend haben im vorliegenden Fall die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht, so dass auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Ohnehin wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, in der sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt, sondern bloss allgemeine Ausführungen macht, welche mit dem hier strittigen Fall in keinem Zusammenhang stehen. 
4. 
Damit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Januar 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: