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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1388/2022  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Aufenthaltsort unbekannt, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufungsverfahren; Rückzugsfiktion (mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.); rechtliches Gehör, Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2022 (460 22 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 9. Februar 2022 hat das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Beschimpfung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 512 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Weiter hat es den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und A.________ nach Art. 61 StGB in eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 meldete Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli im Namen von A.________ Berufung an. Mit Eingabe vom 11. April 2022 erklärte er diese schliesslich mit entsprechenden Rechtsbegehren. 
Am 29. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 bestellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft dem Berufungsführer Rechtsanwalt Fringeli als amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren. 
Am 15. Juni 2022 teilte die Vollzugsbehörde der Berufungsinstanz telefonisch mit, der Berufungsführer sei seit dem 11. Juni 2022 nicht aus dem unbegleiteten Ausgang zurückgekehrt und zur Verhaftung ausgeschrieben. 
Mit Verfügung vom 24. August 2022 lud das Kantonsgericht den Berufungsführer persönlich zur Berufungsverhandlung vom 19. und 21. Dezember 2022 vor. Gemäss Mitteilung des Massnahmenzentrums Uitikon vom 25. August 2022 konnte der entsprechende eingeschriebene Brief dem Berufungskläger jedoch mangels Kenntnis seines aktuellen Aufenthaltsorts nicht zugestellt werden. 
Mit Verfügung vom 14. September 2022 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Berufungsführer nicht persönlich zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte; weiter setzte es ihm bis am 28. September 2022 Frist, um sich zum Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu äussern. 
Mit Verfügung vom 30. September 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Dispensation des Berufungsführers vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung ab. 
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 schrieb das Kantonsgericht das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung ab. 
 
C.  
Am 21. November 2022 reichte Rechtsanwalt Fringeli dem Bundesgericht im Namen von A.________ eine Beschwerde in Strafsachen gegen den kantonsgerichtlichen Abschreibungsbeschluss ein. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren legte er seiner Eingabe nicht bei. 
Mit Schreiben vom 28. November 2022 wies die Präsidialgerichtsschreiberin der strafrechtlichen Abteilung Rechtsanwalt Fringeli im Namen der Abteilungspräsidentin darauf hin, dass er sich gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG durch eine Vollmacht auszuweisen habe. Eine Ernennung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren beinhalte nach ständiger Rechtsprechung keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht. Schliesslich setzte sie ihm Frist bis zum 9. Dezember 2022, um dem Bundesgericht eine Vollmacht einzureichen. 
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte Rechtsanwalt Fringeli dem Bundesgericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, die geforderte Vollmacht einzureichen. Sein Mandant befinde sich nach wie vor auf der Flucht; es habe innerhalb der gesetzten Frist kein Kontakt zu ihm hergestellt werden können. 
 
Am 16. Dezember 2022 setzte die Präsidialgerichtsschreiberin Rechtsanwalt Fringeli eine erneute Frist bis zum 12. Januar 2023 um eine Vollmacht einzureichen; dies unter ausdrücklichem Hinweis auf das Risiko eines Nichteintretens, falls es an einer gültigen Vollmacht fehlen sollte. 
Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ersuchte Rechtsanwalt Fringeli das Bundesgericht um eine weitere Fristerstreckung. 
Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 erstreckte die Abteilungspräsidentin die Frist letztmals bis zum 31. Januar 2023. 
Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 teilte Rechtsanwalt Fringeli dem Bundesgericht mit, dass es ihm nicht gelungen sei, bei seinem Mandanten eine Vollmacht einzuholen. Weiter ersuchte er um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Auffinden seines Mandanten bzw. bis zur Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit ihm. 
Am 10. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Fringeli schliesslich eine entsprechende Vollmacht ein. 
Am 18. März 2023 gelangte Rechtsanwalt Fringeli mit einer weiteren Eingabe ans Bundesgericht, mit welcher er diverse Akten einreichte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschluss der Vorinstanz vom 18. Oktober 2022 ging Rechtsanwalt Fringeli am 20. Oktober 2022 zu. Die Beschwerde vom 21. November 2022 erfolgte damit fristgerecht. Die Eingabe vom 18. März 2023 ist hingegen verspätet. Zudem handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven: Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 40 BGG können in Zivil- und Strafsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Abs. 1). Die Parteivertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 2). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG).  
 
2.2. Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbekannt. Insbesondere erstreckt sich eine im kantonalen Strafverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht und ist dort unbeachtlich (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Rechtsanwalt Fringeli hat innert ihm gesetzter und zweimal erstreckter Frist keine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren eingereicht. In der Beschwerde verweist er als Beweis für seine angeblich gehörige Bevollmächtigung auf seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 16. Januar 2020 (diese erfolgte rückwirkend ab seinem Piketteinsatz vom 11. Januar 2020). Dass eine allfällige vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger bestellte Wahlverteidigung noch nachwirken würde, macht Rechtsanwalt Fringeli nicht geltend, zumal eine entsprechende privatrechtliche Vollmacht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohnehin erloschen wäre (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.3 und E. 1.4). Auf die Beschwerde ist daher mangels fristgerechter und gültiger Vollmacht nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_990/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 7; 1F_16/2021 vom 21. April 2021 E. 2.2).  
Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt Fringeli die mehrfach eingeforderte Vollmacht 10 Tage nach Ablauf der letzten Fristerstreckung nachgereicht hat: 
Zum einen entspricht es dem Wesen einer letztmaligen Fristerstreckung, dass ihre Nichteinhaltung Nichteintretensfolgen nach sich zieht. Entsprechend ist denn auch das mit Ablauf der letzten Fristerstreckung gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen, da dieses faktisch auf eine unbefristete Fristerstreckung hinausliefe. 
Zum anderen verfällt eine richterliche Behörde nach ständiger Rechtsprechung nicht in übertriebenen Formalismus, wenn sie die Unzulässigkeit der Beschwerde feststellt, nachdem sie vergeblich die Einreichung einer Vollmacht innert einer bestimmten Frist - die in casu mehrfach erstreckt wurde - verlangt hat. Die strikte Anwendung der Regeln über die Fristen ist aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt (Urteile 6B_16/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_1079/2021 vom 22. November 2021 E. 2.1 m.w.H., zur Publ. vorgesehen; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des EGMR Üçdag gegen Türkei vom 31. August 2021, § 38; Sabri Günes gegen Türkei vom 29. Juni 2012, §§ 39 ff. und 56 f.).  
 
3.  
Rechtsanwalt Fringeli wendet sich gegen die Nichteintretensfolge vorsorglich mit zwei Argumenten: Zum einen ergebe sich der Anspruch auf notwendige und damit zwingende Verteidigung vor Bundesgericht direkt aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK sowie aus Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Zum anderen ergebe sich eine privatrechtliche Anscheins- oder Duldungsvollmacht nach Art. 33 Abs. 3 OR aus dem Umstand, dass sein Mandant auf der Flucht sei. Damit gebe dieser zu erkennen, dass er mit dem Strafurteil vom 9. Februar 2022 nicht einverstanden und nicht bereit sei, dieses zu akzeptieren. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil Dvorski gegen Kroatien, Nr. 25703/11 vom 20. Oktober 2015 die Möglichkeit einer mündlichen Vollmacht vorgesehen. Eine Vollmacht müsse demnach auch nach dem BGG nicht schriftlich erteilt werden.  
 
3.1. Das erste Argument ist von vornherein nicht stichhaltig: Nach ständiger Rechtsprechung gibt es das Institut der notwendigen Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (siehe nur BGE 146 IV 364 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch aus den von Rechtsanwalt Fringeli genannten konventions- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen lässt sich - wie dies auch schon im Leitentscheid BGE 146 IV 364 der Fall war - nichts Gegenteiliges ableiten, zumal die blosse Enumeration einiger konventions- und verfassungsrechtlicher Bestimmungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.  
 
3.2. Zum zweiten Argument ist Folgendes anzumerken: Aus Art. 42 Abs. 5 BGG ergibt sich, dass die Vollmacht der Beschwerde schriftlich gemäss Art. 13 ff. OR oder in elektronischer Form gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG beizulegen ist. Andere Beweismittel zum Nachweis der Vollmacht genügen nicht. Art. 40 Abs. 2 BGG und Art. 42 Abs. 5 BGG machen insoweit die Gültigkeit der Vertretungsmacht selbst von der Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht abhängig (vgl. Urteile 2C_545/2021 vom 10. August 2021 E. 2.1; 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 1; 6B_1319/2017 vom 24. Januar 2018 E. 3 und 5; 5A_252/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1; vgl. auch Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 40). Was Rechtsanwalt Fringeli schliesslich aus dem von ihm angeführten Urteil des EGMR ableiten will, erschliesst sich nicht; jedenfalls ergibt sich daraus keine konventionsrechtliche Derogation von Art. 42 Abs. 5 BGG.  
 
3.3. Zusammenfassend kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Im Übrigen würde der Beschwerde in der Sache ohnehin kein Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführer befand sich gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) seit dem 11. Juni 2022 auf der Flucht, nachdem er nicht aus dem unbegleiteten Ausgang aus dem Massnahmezentrum Uitikon zurückgekehrt war, wo er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand. Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass von der Vorinstanz keine ausreichenden Bemühungen unternommen wurden, um eine ordentliche Vorladung zur Hauptverhandlung sicherzustellen. Wie er selbst ausführt, hat sie solche durchaus unternommen. Ihm kann nicht gefolgt werden, wenn er angesichts der verbindlich festgestellten Umstände darüber hinausgehende Bemühungen, namentlich eine öffentliche Bekanntmachung, als zwingend erachtet. Dieses Argument brachte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor (angefochtener Beschluss S. 11). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich lediglich kursorisch auseinander, weshalb insoweit ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Gleiches würde auch für sein weiteres Vorbringen gelten, die Vorinstanz hätte nicht auf eine mündliche Hauptverhandlung bestehen dürfen, sondern das Verfahren schriftlich durchführen können (angefochtener Beschluss S. 6 ff.). 
Unbesehen davon wäre der vorinstanzliche Beschluss in der Sache nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2022 zur Fahndung ausgeschrieben sei. Im Zeitpunkt des Beschlusses sei er bereits vier Monate flüchtig gewesen und habe in dieser Zeit keinen Kontakt zu seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Fringeli, oder zu den Behörden hinsichtlich seines hängigen Berufungsverfahrens gesucht. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Wille und das Interesse einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr gegeben sei. Aufgrund des von seiner Seite her eingeleiteten Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer um seine Parteistellung gewusst und erwarten müssen, Gerichtsurkunden zugestellt zu erhalten. Mit seiner Flucht habe er den Grund für die Unkenntnis der Vorladung selbst gesetzt. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz und verstosse gegen Treu und Glauben (vgl. hierzu Urteil 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1, zur Publ. vorgesehen). Der Beschuldigte sei des weiteren über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe informiert und im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Fringeli vertreten gewesen, weshalb er seine Rechte gebührend habe wahren können. Die Folgen eines Verzichts seien für ihn voraussehbar gewesen. Alsdann seien ausreichende Nachforschungen hinsichtlich seines Verbleibs vorgenommen worden, so beim Massnahmenzentrum Uitikon und bei der Kantonspolizei Zürich. Von einer öffentlichen Bekanntmachung könne unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung abgesehen werden, denn dies sei bei unbekanntem Aufenthalt eines Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht erforderlich; Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gehe Art. 88 StPO als lex specialis vor (vgl. dazu BGE 148 IV 362 E. 1.6.2). Wenn die Vorinstanz erkennt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren durch die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht verletzt sei, wäre dies nicht zu beanstanden, wenn denn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément