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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_315/2009 
 
Urteil vom 28. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1955 geborene, seit 1986 im Betrieb ihres Ehemannes (B.________, Keramische Wand- und Bodenbeläge) tätige R.________ leidet seit Ende 2003 an chronischer progredienter multipler Sklerose (MS). Am 9. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ihr Krankheitsbild bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer (Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Neurologie, Spital X.________, vom 11. Mai 2006; Auskunft der Frau Dr. med. K.________, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 30. August 2006), erwerblicher (Arbeitgeberbericht vom 26. März 2006) und haushaltlicher Hinsicht (Bericht vom 4. Oktober 2006) ab. Gestützt darauf ermittelte sie - ausgehend von einer ohne Gesundheitsschädigung hälftigen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt, einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, einer Erwerbseinbusse von 50 % sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 33,2 % - eine gewichtete Invalidität von 42 % ([0,5 x 50 %] + [0,5 x 33,2 %]) und sprach der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2006 eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. November 2005 zu. Daran wurde - auf Intervention von R.________ und Beizug erläuternder Angaben der IV-Abklärungsperson vom 12. Januar 2007 hin - am 4. April 2007 verfügungsweise festgehalten. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Frau Dr. med. K.________ vom 31. Juli 2007 aufgelegt hatte, mit Entscheid vom 23. Februar 2009 ab. 
 
C. 
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht vorab den Umstand, dass die Vorinstanz auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet hat. 
 
2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (u.a.) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, wie er in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuiert ist, bedeutet eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Gerichtsverhandlung soll der angeklagten Person und den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Partei- wie auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE 120 V 1 E. 3b S. 7; 119 Ia 99 E. 4a S. 104 f.; 119 V 375 E. 4b/bb S. 380, je mit weiteren Hinweisen). Hingegen beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (BGE 119 Ib 311 E. 7a S. 331 f.). Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der Antragstellerin oder dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung im genannten Sinne geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; Urteil 9C_599/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.1 und 1.2, in: SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62). 
 
2.2 Wie der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift entnommen werden kann, begründete die Versicherte ihr Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in erster Linie mit dem Argument, dadurch werde das Gericht in die Lage versetzt, sich ein gutes Bild von ihrem Gesundheitszustand und den Auswirkungen der Erkrankung machen zu können. Damit - wie auch durch das Ersuchen um Befragung des Ehemannes (zur Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt bzw. zu dessen Mithilfe bei den häuslichen Verrichtungen) - brachte sie jedoch klar zum Ausdruck, dass die beantragte prozessuale Massnahme der mündlichen Beweisabnahme (in Form der Partei- bzw. Zeugenbefragung) und nicht der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützten Kontrolle sowie Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung dienen sollte. Nach dem hievor Ausgeführten hat das kantonale Gericht dem entsprechenden Antrag daher zu Recht nicht stattgegeben. 
 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Die massgebende Rentenverfügung, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, datiert vom 4. April 2007, sodass auf den vorliegenden Fall noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 
 
3.2 Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG), zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zum Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215, I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 und I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als die ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zugesprochene Viertelsrente zusteht. 
 
4.2 Ausser Frage steht dabei, dass die Versicherte im hypothetischen Gesundheitsfall zu je 50 % erwerblich - im Betrieb ihres Ehemannes - und im Haushaltsbereich tätig wäre und die Invalidität folglich nach der gemischten Methode zu ermitteln ist. Ebenfalls grundsätzlich unbestritten ist vor dem Hintergrund der medizinischen Unterlagen, namentlich des Berichts des Dr. med. H.________ vom 11. Mai 2006 sowie der Stellungnahmen der RAD-Ärztin Frau Dr. med. K.________ vom 30. August 2006 und 31. Juli 2007, dass der Beschwerdeführerin die körperlich anspruchsvolleren bisherigen betrieblichen Verrichtungen (Transportdienste, Mithilfe auf Baustellen, Kundengespräche etc.) zwar nicht mehr zugemutet werden können, sie aber noch imstande ist, Büroarbeiten im Umfang von 25 % zu verrichten. Im Lichte der gemäss Arbeitgeberbericht vom 26. März 2006 ausgewiesenen verdienstlichen Verhältnisse zu Recht unbeanstandet geblieben ist schliesslich die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Versicherte ohne Gesundheitsschädigung im Rahmen eines 50 %-Pensums ein Einkommen als Mitarbeiterin ihres Mannes in Höhe von Fr. 18'000.- zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen). 
 
5. 
5.1 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten demgegenüber bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der 25%igen Restarbeitsfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin, bestätigt durch das kantonale Gericht, davon ausgeht, dass die Versicherte die ihr verbliebene Arbeitskraft (in Form von Büroarbeiten) vollumfänglich im Betrieb ihres Ehemannes - oder anderweitig - umsetzen und dadurch die Hälfte des vormals für ein 50 %-Pensum erwirtschafteten Einkommens generieren kann, schliesst die Beschwerdeführerin eine innerbetriebliche wie auch jede andere Einsatzmöglichkeit in diesem Umfang aus. 
 
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 350/89 vom 30. April 1991 E. 3b, in: ZAK 1991 S. 318; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 mit Hinweis). 
 
5.3 Die Versicherte ist auf Grund ihrer Erkrankung und den damit einhergehenden somatischen Einschränkungen (Probleme beim Gehen und Stehen [Stöcke, Elektromobil], Unfähigkeit, grössere Gegenstände aus Schränken herauszunehmen, kein gleichzeitiges Gehen und Tragen von Gegenständen, vermehrtes Einlegen von Pausen, allgemeine Kraftlosigkeit und Müdigkeit etc.; vgl. u.a. Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Oktober 2006) nurmehr in der Lage, in einem geringen Ausmass - während ca. zwei Stunden täglich einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. E. 4.2 hievor). Diese verbliebene Leistungsfähigkeit verwertet sie, soweit vorhanden, im Rahmen von Büroarbeiten im familieneigenen Betrieb, was ihr eine flexible Einteilung der Aufgaben erlaubt. 
5.3.1 Die Anrechnung eines die Hälfte des bisherigen Lohnes betragenden Verdienstes als trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielenden Einkommens (Invalideneinkommen; Fr. 9000.-) erweist sich in Anbetracht dieser Gegebenheiten grundsätzlich nur unter der Bedingung als statthaft, dass im Unternehmen des Ehemannes geeignete Verrichtungen im zeitlichen Umfang des halben bis anhin geleisteten Pensums anfallen (mindestens zehn Stunden wöchentlich; vgl. Arbeitgeberbericht vom 26. März 2006). Davon ist, entgegen der vorinstanzlich von der Beschwerdegegnerin vertretenen Sichtweise (vgl. Vernehmlassung vom 31. Juli 2007), aber nicht auszugehen. Vielmehr umfasste der Gewerbebetrieb gemäss Auskunft des Ehemannes der Versicherten vom 31. Juli 2007 ehemals bis zu sieben Mitarbeiter, welche Anzahl infolge der gesundheitlichen Beschwerden des 1945 geborenen Betriebsinhabers (zwei künstliche Kniegelenke) zwischenzeitlich auf eine bis zwei Personen reduziert wurde. Zu den erwerblichen Verhältnissen anfangs 2006 befragt, hatte B.________ anlässlich des Arbeitgeberberichts vom 26. März 2006 noch eine Arbeitszeit seiner Ehefrau im Umfang von etwa sieben Stunden pro Woche ausgewiesen, deren lohnmässiger Gegenwert mit maximal Fr. 6000.- jährlich (1/3 des bisherigen 20-stündigen Wochenpensums von Fr. 18'000.-). deklariert wurde. Dabei handelt es sich um den bereits unter Berücksichtigung der personell verminderten Belegschaft für die Erledigung sämtlicher Büroarbeiten notwendigen Zeitbedarf, wurde die entsprechende Angabe seitens der Beschwerdeführerin doch während des gesamten Verfahrens in diesem Sinne bestätigt (vgl. die Stellungnahme vom 1. November 2006 zum Vorbescheid vom 5. Oktober 2006, S. 2 unten, vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2007, S. 6 unten, Replikschrift vom 1. Oktober 2007, S. 2, Beschwerde, S. 10). 
5.3.2 Fraglich erscheint jedoch, ob von der Versicherten nicht erwartet werden könnte, auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, welche die Ausschöpfung der ihr verbliebenen Leistungsfähigkeit - und damit die Erzielung des von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommens - erlaubt. Grundsätzlich führt der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel" umfasst (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 240/96 vom 15. April 1997 E. 3b/aa, in: ARV 1998 Nr. 5 S. 28). Indessen hat sich die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich im Sinne einer zusehends qualifizierteren und anspruchsvolleren Tätigkeit erheblich verändert. Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfache Büroarbeiten beschränkte Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer ohnehin raren Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit im betroffenen Betätigungsfeld nicht länger wirtschaftlich verwertbar ist (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4, in: Plädoyer 2003/4 S. 74). In Anbetracht der im vorliegenden Fall vorhandenen Kumulation von limitierenden Faktoren (zumutbarer Beschäftigungsgrad von lediglich noch 25 %, sich erheblich auswirkende körperliche Beeinträchtigungen, Alter der Beschwerdeführerin, keine Ausbildung im Bürobereich) erscheint die Chance der Versicherten, eine entsprechende Einsatzmöglichkeit zu finden, äusserst gering. Ist die noch als zumutbar bescheinigte Tätigkeit daher - entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - nurmehr in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der beschriebene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausführbar wäre (vgl. etwa Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), kann dem Invalidenverdienst auch unter diesem Titel kein Einkommen in Höhe von Fr. 9000.- jährlich zugrunde gelegt werden. 
Hat somit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitskraft einzig noch im Rahmen der im Familienbetrieb anfallenden - leidensadaptierten - Büroarbeiten im Umfang von sieben Wochenstunden zu verwerten vermag, ist als relevantes Invalideneinkommen der vom Ehemann hierfür ausbezahlte Lohn von Fr. 6000.- einzusetzen. Die anderslautende Erkenntnis des kantonalen Gerichts erweist sich mithin als offensichtlich unrichtig und ist entsprechend zu korrigieren. In Anbetracht eines Valideneinkommens von Fr. 18'000.- resultiert daraus eine Einbusse von 66,67 %. 
 
6. 
6.1 Die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz bezüglich der Einschränkung im Haushalt sind - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - tatsächlicher Natur, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1 hievor) überprüft werden (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3). 
6.2 
6.2.1 Die IV-Abklärungsperson hatte gemäss Bericht vom 4. Oktober 2006 basierend auf einer vor Ort im Zweipersonenhaushalt der Versicherten durchgeführten Erhebung eine Einbusse des Leistungsvermögens von 33,2 % eruiert. Diese Einschätzung, an welcher auf Anfrage hin mit Stellungnahme vom 12. Januar 2007 festgehalten wurde, wertete das kantonale Gericht als schlüssig und mängelfrei. 
6.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, auch für die Behinderung im Haushalt sei auf die - alle Tätigkeitsbereiche umfassenden - Beurteilungen der Frau Dr. med. K.________ vom 30. August 2006 und 31. Juli 2007 abzustellen, wonach die Restarbeitsfähigkeit mit 25 % zu veranschlagen sei. Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, dass die RAD-Ärztin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2007 die gemäss Bericht vom 4. Oktober 2006 auf 33,2 % festgelegte Einschränkung ausdrücklich als aus medizinischer Sicht nachvollziehbar deklarierte. Zum anderen sind die Beeinträchtigungen im Haushalt auf körperliche - und nicht psychische - Gründe zurückzuführen, weshalb selbst anderslautenden ärztlichen Feststellungen kein erhöhtes Gewicht beizumessen wäre (vgl. dazu BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 303/06 vom 17. August 2006 E. 7 und I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137). Die Versicherte kritisiert sodann sämtliche der von der IV-Abklärungsperson erhobenen behinderungsbedingten Einschränkungen als auf Grund des zusätzlichen Zeitbedarfs generell zu tief angesetzt. Wie indessen vorinstanzlich bereits zutreffend erwogen worden ist, sind in grundsätzlicher Hinsicht keine Hinweise ersichtlich, welche an der Kompetenz der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle zweifeln liessen. Ihr Bericht genügt insbesondere den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten (Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 V 9, aber in: SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111). Sofern das Beschwerdebild nicht primär durch psychische Gesundheitsstörungen geprägt ist, steht gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten waren der Abklärungsperson in casu bekannt (Bericht vom 4. Oktober 2006, S. 1 unten). Die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder entspricht ferner den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Haushaltsaufgaben hält sich schliesslich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Auch wenn die Einschränkung insgesamt, da um über 40 % von der im Erwerbsbereich festgestellten Arbeitsunfähigkeit abweichend, als an der unteren Grenze liegend anmutet, zumal der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden - erweiterten (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101, je mit Hinweisen) - Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge seines zeitlichen Engagements im eigenen Betrieb sowie der vorhandenen Knieprobleme Grenzen gesetzt sind, ist die von der Verwaltung ermittelte Behinderung von 33,2 % namentlich vor dem Hintergrund der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht zu bemängeln. Beachtung zu schenken ist dabei auch dem bereits von der Vorinstanz erwähnten Umstand, dass der durch die Krankheit verursachte erhöhte zeitliche Aufwand bei der Bewältigung der häuslichen Tätigkeiten zumindest teilweise mit der 25%igen Reduktion des Erwerbspensums abgegolten wird. Selbst wenn im Übrigen allfällige Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltsbereich im Umfang des Maximalansatzes von 15 ungewichteten Prozentpunkten berücksichtigt würden (BGE 134 V 9 E. 7 S. 10 ff.), ergäbe sich, wie die nachstehende Erwägung zeigt, kein eine höhere Rente begründender Invaliditätsgrad. 
 
6.3 Die Invalidität beträgt nach dem Gesagten gesamthaft 50 % ([0,5 x 66,67 %] + [0,5 x 33,2 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bzw. - unter Beachtung allfälliger Wechselwirkungen - 57 % ([0,5 x 81,67 %] + [0,5 x 33,2 %]) oder ([0,5 x 66,67 %] + [0,5 x 48,2 %]). Der Beschwerdeführerin steht daher für die Zeit ab 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
7. 
7.1 Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in einem Umfang durchgedrungen, welcher einem hälftigen Obsiegen entspricht. Die Kosten sind deshalb zu gleichen Teilen den Parteien aufzuerlegen. 
 
7.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner eine gemessen an ihrem Obsiegen entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. April 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Fr. 250.- der Beschwerdeführerin und Fr. 250.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl