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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_333/2023  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Juli 2023 (SBK.2023.195). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ ein Strafverfahren u.a. wegen Entführung, Nötigung, versuchten Diebstahls sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. A.________ wurde am 9. Februar 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 einstweilen bis zum 10. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge trat A.________ am 5. Mai 2022 den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Am 17. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Brugg im Verfahren nach Art. 374 f. StPO die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
Am 30. Januar 2023 widerrief A.________ seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug, weshalb der Präsident des Bezirksgerichts Brugg mit Verfügung vom 16. Februar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis vorläufig längstens am 16. Mai 2023 beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ daraufhin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 bis zum 16. Mai 2023 in Sicherheitshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2023 ab. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 6. Juni 2023. 
 
B.  
Mit Urteil vom 6. Juni 2023 stellte das Bezirksgericht Brugg fest, dass A.________ die Straftatbestände des versuchten Diebstahls und des versuchten Hausfriedensbruchs nicht erfüllt habe. Demgegenüber habe er im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt, weshalb für die Dauer von 30 Monaten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Bezirksgericht Brugg die Versetzung von A.________ in Sicherheitsheitshaft bis längstens am 6. September 2023 an. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 6. Juli 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingaben vom 12. Juli und 31. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reicht der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, eine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragt, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts Aargau vom 6. Juli 2023 sei er unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung bis zum Antritt des Massnahmenvollzugs (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. In seinen handschriftlich verfassten Eingaben vom 12. Juli und 31. Juli 2023 schildert der Beschwerdeführer über weite Teile lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht und legt seine Rechtsauffassung dar, ohne dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf derart allgemein gehaltene, sich in appellatorischer Kritik erschöpfende Vorbringen tritt das Bundesgericht mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie damit einhergehend eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. Die kantonalen Instanzen hätten die Untersuchungs- und Sicherheitshaft bisher stets nur mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr begründet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei das Bezirksgericht Brugg mit Beschluss vom 6. Juni 2023 nun erstmals auch von Wiederholungsgefahr ausgegangen, obwohl er sich zu diesem Haftgrund bisher nie habe äussern können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle dies eine Gehörsverletzung dar und habe diese ihm zudem das Recht verweigert, indem sie die Gehörsrüge nicht behandelt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs darüber hinaus im Urteilsdispositiv nicht festgehalten habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Diese Rügen sind unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurde, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen musste (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 5.2). In Bezug auf das Haftverfahren ist im Zusammenhang mit der Substitution von Haftgründen zu beachten, dass der beschuldigten Person in einem hängigen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund äussern zu können (Urteil 1B_95/2023 vom 8. März 2023 E. 3.2; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 226 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 226 StPO).  
 
2.2.2. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat sie in ihrem letzten Haftverlängerungsentscheid vom 17. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Frage der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO stelle. Sie liess dies damals allerdings offen, da die Ausführungsgefahr zu bejahen war und somit ein die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigender Haftgrund vorlag (siehe Entscheid der Vorinstanz SBK.2023.78 E. 3.4). Nachdem sich die Sachumstände nach verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) seither nicht verändert haben und der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits Thema des früheren Haftverlängerungsverfahrens war, fusste der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren somit weder auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen noch auf nachträglich eingetretenen oder dem Beschwerdeführer unbekannten tatsächlichen Umständen. Die sachlichen und rechtlichen Grundlagen waren dem Beschwerdeführer mithin bekannt. Angesichts der erwähnten Rechtsprechung ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid ausführte, die Prüfung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sei für den Beschwerdeführer nicht überraschend bzw. unvorhersehbar gewesen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch die kantonalen Instanzen ist damit zu verneinen. Folglich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine Gehörsverletzung im Urteilsdispositiv festzuhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verweigerte ihm die Vorinstanz auch nicht das Recht, als sie mit Eventualerwägung festhielt, dass ihm die Verfahrenskosten selbst bei einer allfälligen Gehörsverletzung vollumfänglich aufzuerlegen wären, da die Beschwerde bereits wegen des Vorliegens von Ausführungsgefahr abzuweisen wäre. Vielmehr hat sie sich mit dieser und der vorerwähnten Begründung ja gerade mit seiner Gehörsrüge befasst.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).  
Die Vorinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht als erstellt und bejahte die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich allerdings gegen die Annahme von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr. 
 
3.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1).  
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339). 
 
3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, wozu auch die Würdigung von Gutachten gehört (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1), greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3).  
 
3.4. Zur Begründung der Ausführungsgefahr führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer leide an einer anhaltenden und lang dauernden paranoiden Schizophrenie von erheblicher Schwere. Gemäss dem aktenkundigen forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B.________ vom 24. Juni 2022 sei das Risiko für schwerwiegende Aggressionstaten bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung um das drei- bis zehnfache erhöht. Personen, die wie der Beschwerdeführer zusätzlich zu ihrer Erkrankung Drogen missbrauchten, begingen gemäss Gutachten noch häufiger Gewalttaten als solche ohne Drogenkonsum. Dieses erhöhte Delinquenzrisiko könne bei Personen mit schizophrener Erkrankung jedoch nicht generalisiert werden, sondern hänge von der im Einzelfall bestehenden Symptomatik und den weiteren Risikofaktoren ab. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei gemäss Gutachten bekannt, dass er "grundsätzlich unter einem Wahn mit hohem Systematisierungsgrad, Bedrohungserleben sowie Verfolgungs- und Vergiftungsideen" leide. Hinzu kämen gemäss der Gutachterin die Risikofaktoren "feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, fehlende Krankheitseinsicht, Alkohol- und Drogenmissbrauch und fehlende Therapieadhärenz sowie die kriminelle Vorgeschichte". Überdies belaste das "pathologische Glücksspiel", welches sein Leben zusätzlich destabilisiere, die Legalprognose zusätzlich. Nach den Ausführungen der Vorinstanz folgere die Gutachterin aus diesen Umständen, dass beim Beschwerdeführer viele Risikofaktoren bestünden, die die Legalprognose belasten würden. Es bestehe daher auch aufgrund der Prognoseinstrumente PCL-R und HCR-20 ein moderat bis deutlich erhöhtes Risiko für weitere Delikte im gleichen Umfang wie die Anlasstaten. Auf die Frage, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seine Todesdrohungen wahrmache, habe die Gutachterin geantwortet, es liege ein durchaus relevantes Risiko vor, welches allerdings nicht genau gleich hoch sei, wie jenes für die einschlägige Delinquenz. Ein schweres Gewaltdelikt könne nicht ausgeschlossen werden. Auf Nachfrage an der Hauptverhandlung, so die Vorinstanz, habe die Gutachterin insoweit ausgesagt, das Risiko für ein schweres Gewaltdelikt liege auf einer Skala von "leicht" über "mittel" bis "hoch" bei mittel.  
Die Vorinstanz würdigt diese gutachterlichen Schlussfolgerungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung, deren Behandlung eine stationäre Behandlung bedürfe, seinen Eltern wiederholt mit einem Messer drohte, sie umzubringen. Das Risiko für schwere Gewaltdelikte, worunter aufgrund der Anlasstaten auch ein Tötungsdelikt falle, bezeichne die Gutachterin als relevant bzw. als mittel. Unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers infolge seiner noch nicht therapierten paranoiden Schizophrenie, bezüglich welcher ihm die Krankheitseinsicht fehle, erweise sich auch ein "bloss" mittleres Risiko einer Tatbegehung als eine sehr hohe, nicht mehr zumutbare Ausführungswahrscheinlichkeit. Folglich sei der Haftgrund der Ausführungsgefahr erfüllt. Daran ändere auch das unproblematische Haftvollzugsverhalten des Beschwerdeführers nichts, da die weiteren Risikofaktoren (Drogen- und Alkoholmissbrauch, pathologisches Glücksspiel) sowie die allgemeine Komplexität des Alltags in Freiheit grundlegend anders ausgeprägt seien, als unter den Haftbedingungen. 
 
3.5. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 3.3), sind sie nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Anlasstaten und gestützt auf die dargelegten Ausführungen der Gutachterin von der Drohung schwerer Gewalt- bis hin zu Tötungsdelikten ausgehen, insbesondere gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers. Die Einwände des Beschwerdeführers, seine Eltern hätten ihm zwischenzeitlich verziehen und er werde inskünftig keine Drogen oder Alkohol mehr konsumieren, vermögen an dieser Einschätzung angesichts der Ausführungen der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sich die psychische Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert habe, nichts zu ändern. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz auch keine willkürliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens vorgeworfen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme von Ausführungsgefahr eine sehr ungünstige Rückfallprognose verlangt (vgl. vorne E. 3.2) und das Gutachten in Bezug auf die drohende Gefahr von Gewaltverbrechen "nur" von einem relevanten bzw. mittleren Risiko spricht. Wie die Vorinstanz richtig in Erwägung zieht, wird im Gutachten allerdings auch festgehalten, dass die zu erwartenden Delikte abhängig sind vom weiteren Ausmass der schizophrenen Symptome des Beschwerdeführers. Insoweit ergibt sich aus den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, er habe die Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Krankheit abgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Anlasstaten unter Einfluss seiner schizophrenen Erkrankung beging, deren Behandlung er nun abgebrochen zu haben scheint, verletzt die Vorinstanz daher kein Bundesrecht, wenn sie in Berücksichtigung der weiteren genannten und nicht abschliessend berechenbaren Risikofaktoren von einer die Annahme von Ausführungsgefahr rechtfertigenden ungünstigen Risikoprognose ausgeht. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann den potentiellen Opfern im vorliegenden Fall mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung aufgrund der drohenden schweren Gewaltdelikten ein mittelgradiges Risiko der Umsetzung von Todesdrohnungen nicht zugemutet werden.  
 
3.6. Da die vorinstanzliche Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO berechtigt ist, kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Dass die angeordnete strafprozessuale Haft unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies ist mit Blick auf das rechtskräftige Strafurteil vom 6. Juni 2023, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von 30 Monaten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, auch nicht ersichtlich.  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Oliver Bulaty wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn