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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_184/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. November 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wegen mehrfacher grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 900.--. 
 
Nachdem der Strafbefehl mit eingeschriebener Post nicht zugestellt werden konnte und aufgrund eines Rückbehalteauftrags dem Untersuchungsamt erst am 23. April 2014 retourniert wurde, erfolgte am 6. Mai 2014 ein Versand mit A-Post. 
 
Der Beschwerdeführer teilte dem Untersuchungsamt mit Schreiben vom 11. Juli 2014 mit, er habe vom Strafbefehl erst am 30. Juni 2014 Kenntnis erhalten, weil er sich bis dahin im Ausland aufgehalten habe bzw. unfallbedingt seine Post in der Schweiz nicht habe entgegennehmen können. Er beanstandete, die Zustellung des Strafbefehls sei nicht korrekt vorgenommen worden, und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Gleichzeitig erhob er Einsprache. 
 
Am 14. Oktober 2014 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland das Wiederherstellungsgesuch ab. Auf die Einsprache trat es nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 26. November 2014 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der ablehnende Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 3. April 2014 sei wiederherzustellen. 
 
 
2.   
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4 E. 4 und 5). Zum einen stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, er habe am 30. Juni 2014 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten. Auch bei dieser für ihn günstigsten Variante habe er das Einspracherecht verwirkt, weil die Frist von zehn Tagen in diesem Fall am 1. Juli 2014 (Dienstag) zu laufen begann und am 10. Juli 2014 (Donnerstag) endete, weshalb die am 11. Juli 2014 der Post übergebene Einsprache auf alle Fälle verspätet sei (E. 4). Zum zweiten müsse auch das Fristwiederherstellungsgesuch vom 11. Juli 2014 abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer keinen Grund zu nennen vermöge, der ihn zwischen dem Empfang des Strafbefehls am 30. Juni 2014 und der Postaufgabe des Wiederherstellungsgesuches am 11. Juli 2014 von der rechtzeitigen Einreichung einer Eingabe abgehalten habe (E. 5). 
 
Was an diesen Erwägungen, denen in rechtlicher Hinsicht beizupflichten ist, unrichtig oder willkürlich sein könnte, ist der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen. So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Vorinstanz stelle fälschlich fest, dass er vom Strafbefehl am 30. Juni 2014 Kenntnis erhalten habe; er nehme an, dass er an diesem Datum noch im Ausland gewesen sei (Beschwerde S. 4). Das Vorbringen ist mutwillig. In seiner Eingabe vom 11. Juli 2014 an das Untersuchungsamt Uznach führte er klar und unmissverständlich aus, er sei "am 28. Juni 2014 ... in die Schweiz zurückgekehrt" und habe "die von Ihnen zugestellte Sendung am 30. Juni 2014 erhalten" bzw. diese sei ihm "am Montag, 30. Juni 2014 ausgeliefert" worden (S. 1). Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass er in der Folge einen Tag zu spät reagierte, vermag er auch vor Bundesgericht nicht anzugeben. Da folglich kein Grund vorliegt, der die Säumnis des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermöchte, ist Art. 94 StPO und die dortige Frist nicht anwendbar. 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus welchem Grund auf eine Kostenauflage verzichtet werden sollte (Antrag 5), ist nicht ersichtlich. 
 
4.   
Entgegen der Aufforderung vom 23. Februar 2015 konnte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde versandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer (vgl. act. 10). In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Schreiben vom 17. März 2015 angekündigt wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens per Mail summarisch informiert (act. 13). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird des Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn