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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_21/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2018 (6B_46/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem damaligen Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Urteil 6B_46/2018). 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller gelangte am 12. April 2018 mit dem Gesuch an das Bundesgericht, es sei auf Gerichtskosten zu verzichten. Die Eingabe wurde als Kostenerlassgesuch entgegengenommen; die Kosten wurden am 17. Mai 2018 gestundet. 
Mit seinen weiteren Eingaben vom 17. Juni 2018 und insbesondere vom 11. Juli 2018 (Poststempel 25. Juli 2018) bringt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller zum Ausdruck, dass er die Eingabe vom 12. April 2018 als Revisionsgesuch behandelt haben will. 
 
2.   
Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
3.   
Die Kostenverteilung im Verfahren 6B_46/2018 wurde aufgrund des Verfahrensausgangs festgelegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller wurden in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierte Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 124 Abs. 1 lit. BGG sinngemäss auf den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG. Seine Kritik läuft inhaltlich indessen, ohne dass sich das Bundesgericht zu all seinen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, auf eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Kostenentscheids in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Auflage von reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- im vorangegangen Verfahren hinaus. Damit verkennt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller jedoch, dass die Revision der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.2, 6F_15/2017 vom 28. November 2017 E. 4 und 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Die Revision dient nicht dazu, die bundesgerichtliche Rechtsanwendung zu überpüfen und angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill