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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_315/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte und Gutachten in einem ersten Schritt zur Überzeugung gelangte, das Zurückkommen der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 auf die formell rechtskräftige Rentenzusprechung vom 18. Februar 2013 erscheine in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG als rechtens, da diese offensichtlich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt beruht habe, 
dass es prüfte, ob die nun in den Akten liegenden Berichte eine abschliessende Einschätzung der in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit zulasse, was es bejahte, 
dass es alsdann insbesondere in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die Restarbeitsfähigkeit und gestützt darauf mittels Einkommensvergleichs den zu keinem Rentenanspruch führenden Invaliditätsgrad festlegte, 
dass der Beschwerdeführer diesen Schluss nicht hinreichend rügt, indem er primär bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass er dabei im Übrigen zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz die Überprüfung der Rente mit dem Rückkommenstitel "Wiedererwägung" begründet hat, weshalb sich in diesem Zusammenhang erst gar nicht die Frage stellt, ob sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprechung verändert hat; soweit dies die Vorinstanz in E. 5 dennoch thematisiert, sind ihre Erwägungen lediglich als Zusatzbegründung zu verstehen und dienten mit als Erklärung, weshalb sie für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit den jüngeren Berichten den Vorzug gab, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel