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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_419/2023  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Haas und Rechtsanwältin Sarah Leutwiler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2023 (ZBR.2022.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Inhaber einer Reitanlage. Der Springreiter C.________ war bei ihm mit einigen Pferden eingemietet und ritt auch vier Pferde von A.________, unter anderem das Springpferd X.________.  
Am Morgen des 4. März 2018 erlitt X.________ am linken Vorderbein eine Verletzung, die möglicherweise durch einen Schlag eines anderen Pferdes verursacht worden war. Der herbeigerufene Tierarzt, Dr. med. vet. D.________ von der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, behandelte die Wunde und verordnete Medikamente sowie ein zurückhaltendes Bewegungsregime. Anschliessend, d.h. während der folgenden Tage, stand er in telefonischem Kontakt mit C.________. 
Am 21. März 2018 ritt C.________ das Pferd in der Reithalle von A.________ im Trab, als das Pferd eine Fraktur am linken Vorderbein erlitt. Die herbeigerufene Notfallärztin der B.________ AG, Dr. med. vet. E.________, röntgte das Pferd noch im Reitstall und empfahl A.________ aufgrund der Fraktur die Euthanasie des Pferdes. Diese erfolgte unmittelbar nach erteilter Zustimmung. 
 
B.  
 
B.a. Am 4. April 2019 klagte A.________ beim Bezirksgericht Weinfelden gegen die B.________ AG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr. 800'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März 2018 zu bezahlen.  
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 erklärten sich die Parteien damit einverstanden, das Beweisverfahren in zwei Teilschritte zu unterteilen, wobei zunächst die Frage der Haftung geklärt werden sollte, bevor über die Höhe des Schadenersatzes zu befinden sei. 
Am 16. Juni 2020 fand eine Beweisverhandlung statt, an der Dr. med. vet. E.________, C.________, A.________ sowie Dr. med. vet. D.________ befragt wurden. 
An der Instruktionsverhandlung vom 18. Februar 2021 instruierte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts die beiden Gutachter PD Dr. med. vet. F.________ sowie Dr. med. vet. G.________ und legte zusammen mit den Parteien die Fragen an die beiden Gutachter fest. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wurde ersterer als Gutachter für ein tiermedizinisches Gutachten und letzterer als Gutachter für ein Wertgutachten ernannt. Die Gutachten wurden am 11. März 2021 bzw. 27. April 2021 erstattet, wobei beide Gutachter anschliessend Ergänzungsfragen zu beantworten hatten. 
Am 24. Februar 2022 fand die zweite Beweis- und die Schlussverhandlung statt, anlässlich deren der Kläger die Forderungssumme mit Fr. 1 Mio. bezifferte. 
Mit Entscheid vom 21. März 2022 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 502'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. März 2018. 
 
B.b. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung mit dem Antrag, der bezirksgerichtliche Entscheid vom 21. März 2022 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.  
Der Kläger erhob Anschlussberufung und beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 800'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. März 2022 zu verurteilen. 
Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 hiess das Obergericht die Berufung gut und wies die Klage mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtverletzung ab; die Anschlussberufung wies es ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz führte aus, zwischen den Parteien habe unbestrittenermassen ein mündlicher Auftrag nach Art. 394 ff. OR bestanden, dessen Inhalt die tiermedizinische Behandlung des Pferdes X.________, insbesondere dessen Verletzung am linken Vorderbein, gegen Entgelt gewesen sei. Im Rahmen dieses Auftrags habe Dr. med. vet. D.________ das Pferd am 4. März 2018 untersucht und behandelt, nicht aber geröntgt. Weiter sei unbestritten, dass das Pferd X.________ am 21. März 2018 eine dislozierte Radiusfraktur am linken Vorderbein erlitt und in der Folge euthanasiert werden musste. Strittig sei, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung von Dr. med. vet. D.________ aus diesem Auftrag schadenersatzpflichtig sei. 
Nach Art. 8 ZGB habe der Auftraggeber den Schaden, die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung lägen als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, von Dr. med. vet. D.________, C.________ und Dr. med. vet. E.________ sowie das tiermedizinische Gutachten von PD Dr. med. vet. F.________ vom 8. März 2021 samt der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 5. Juni 2021 und die Krankengeschichte des Pferdes X.________ ab dem 4. März 2018 im Recht. 
Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Aussagen von Dr. med. vet. D.________ im Verbund mit den Aussagen des Beschwerdeführers und C.________ als erstellt, dass der Tierarzt D.________ am Unfalltag vom 4. März 2018 einen Verdacht auf eine Fissur hatte bzw. zumindest hätte haben müssen. Dies allein stelle jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne Dr. med. vet. D.________ nicht vorgeworfen werden, dass er direkt nach dem Unfall am 4. März 2018 keine Röntgenuntersuchung durchführte. Eine solche wäre nicht zielführend gewesen, weil Fissuren kurz nach Eintritt einer Verletzung auf dem Röntgenbild mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht sichtbar gewesen wären. 
Dr. med. vet. D.________ habe am Unfalltag vom 4. März 2018 eine Fissur zwar in Betracht gezogen, sei aber von einer Quetschverletzung ausgegangen und habe deshalb ein zurückhaltendes Bewegungsregime angeordnet. Die Schonung bzw. Ruhigstellung entspreche der Empfehlung eines Grossteils der Autoren, weshalb dem Tierarzt in dieser Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Weiter sei nach den übereinstimmenden Aussagen von Dr. med. vet. D.________ und C.________ erstellt, dass das verletzte Vorderbein des Pferdes X.________ bereits nach kurzer Zeit, anfänglich noch unter Medikamenten, gut und schnell verheilt, aber das Bein noch etwas geschwollen gewesen sei, weshalb man mit dem Wiederaufbau noch etwas länger zugewartet habe. Nach zehn bis zwölf Tagen habe es keine Lahmheitsanzeichen mehr aufgewiesen. Der Tierarzt habe eine Fissur deshalb ausgeschlossen und insbesondere auf eine Röntgenuntersuchung verzichtet. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz und des Gutachters sei jedoch keine anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft bewiesen, wonach bei einer Schlagverletzung mit anfänglichem Fissurverdacht nach rund zehn Tagen eine Röntgenuntersuchung indiziert sei, wenn das Pferd keine Lahmheitszeichen mehr zeige. Weder der Gutachter noch der Beschwerdeführer hätten eine massgebliche Grundlage nennen können, die in einem solchen Fall eine Röntgenuntersuchung für angezeigt hält. Vielmehr habe Dr. med. vet. D.________ bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände - insbesondere aufgrund der untypischen Präsentation der Verletzung am Unfalltag und des positiven sowie raschen Heilungsverlaufs - eine Fissur ausschliessen und von einer Röntgenuntersuchung absehen dürfen. Er habe damit in seinem pflichtgemässen Ermessen gehandelt. Folglich sei eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Tierarztes nicht bewiesen. 
Gestützt auf die im Recht liegende Literatur habe das klinische Bild am 4. März 2018 überdies nicht für das Vorliegen einer Fissur gesprochen. Dr. med. vet. D.________ sei dabei zugutezuhalten, dass es sich bloss um eine kleine, wenig blutende Wunde und um eine untypische Stelle für eine Fissur oder Fraktur in einem Bereich des Vorderarms gehandelt habe, der mit einer Muskelschicht bedeckt sei, dass die Verletzung insbesondere in Bezug auf die Lahmheit schnell geheilt sei, dass das Pferd aufgrund der Schwellung länger ruhiggestellt worden sei und dass es der Springreiter C.________ behutsam aufgebaut habe. Da eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht bewiesen sei, falle eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht, weshalb deren weitere Voraussetzungen nicht geprüft würden. 
Zentral für die Abweisung der Klage ist mithin die Feststellung der Vorinstanz, es sei keine anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft bewiesen, wonach bei einer Schlagverletzung mit anfänglichem Fissurverdacht nach rund zehn Tagen eine Röntgenuntersuchung durchzuführen sei, wenn das Pferd keine Lahmheitszeichen mehr zeigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Feststellung umzustossen: 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz gewürdigten tiermedizinischen Gutachten von PD Dr. med. vet. F.________ eine Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO, des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.  
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 138 III 193 E. 4.3.1). 
 
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1.2; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1; 4A_265/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.1.1).  
 
3.1.3. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zu Unrecht vor, die Vorinstanz hätte das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Gerichtsgutachten zwingend ergänzen oder ein Obergutachten einholen müssen, nachdem Zweifel an bestimmten Aussagen des gerichtlich bestellten Gutachters aufgekommen waren. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem tiermedizinischen Gutachten von PD Dr. med. vet. F.________ auseinandergesetzt und hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie nicht unbesehen darauf abstellte. Sie hat zudem dargelegt, weshalb sie die Einholung eines Obergutachtens für nicht notwendig erachtete.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz das Gerichtsgutachten nicht etwa durch eigenes Fachwissen ersetzt, sondern insbesondere auf die im Gutachten erwähnten Studien und Lehrmeinungen abgestellt. Der Beschwerdeführer räumt in der Folge selber ein, dass sie ihre Erwägung zur Tiermedizin auf die in den Akten liegenden, vom Gerichtsgutachter und dem Privatgutachter erörterten Auszüge aus Fachzeitschriften stützte. Inwiefern die Vorinstanz gestützt darauf nicht hätte beurteilen können, welche in der Tiermedizin allgemein anerkannten Regeln hinsichtlich der Vornahme von Röntgenuntersuchungen im Zusammenhang mit Fissuren bestehen, leuchtet anhand der Vorbringen in der Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer weist zudem selber darauf hin, dass bei fehlender Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in jedem Fall, sondern nur "nötigenfalls" ergänzende Beweise zu erheben sind. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren solche beantragt hätte, zeigt er im Übrigen nicht auf. Eine Verletzung von Art. 188 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt keine Willkür (Art. 9 BV) auf, wenn er vorbringt, die vorinstanzliche Begründung leide an einem inneren Widerspruch, indem daraus implizit hervorgehe, dass die Anordnung eines Gerichtsgutachtens durch die Erstinstanz angezeigt gewesen sei, andererseits davon abgewichen werde. Er verkennt mit seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf das Gerichtsgutachten abzustellen, sondern dieses im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu würdigen hatte. Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Prüfung der im Recht liegenden Beweise beschränkte, so unter anderem verschiedene Fachartikel, hat das Gericht bei Anwendung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) die Beweiserhebung doch nicht von Amtes wegen vorzunehmen. Mit der allgemeinen Behauptung, die vorliegenden Publikationen böten keinen verlässlichen Überblick über Lehre und Literatur, zeigt der Beschwerdeführer zudem keine Willkür auf. Entgegen dem, was er anzunehmen scheint, hat das Gericht überdies die (Rechts-) Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 1 und 2 OR vorliegt, selber zu beurteilen (vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1).  
Ebenso wenig ist der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, indem sie das tiermedizinische Gutachten würdigte und die darin zitierten Studien und deren Aussagekraft im Hinblick auf den klägerischen Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung prüfte. Der Umstand, dass die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt hinsichtlich der Beweiskraft des Gutachtens nicht teilte, bedeutet keine Gehörsverletzung. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, sie habe den "Beweisantrag negiert", indem sie daraus eigene Schlüsse zog und entgegen den klägerischen Vorbringen die Verletzung einer anerkannten Regel der tiermedizinischen Wissenschaft als nicht nachgewiesen erachtete. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass es ihm verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). 
 
4.1. Soweit er im Zusammenhang mit einem Eintrag von Dr. med. vet. D.________ in der Krankengeschichte vom 4. März 2018 vorbringt, die Vorinstanz habe diesen willkürlich gewürdigt, zielen seine Ausführungen ins Leere. Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass D.________ am Unfalltag (4. März 2018) einen Verdacht auf eine Fissur gehabt habe bzw. zumindest hätte haben müssen. Dies entspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, weshalb nicht verständlich wird, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Im Zusammenhang mit den im angefochtenen Entscheid aufgeführten Aussagen von Dr. med. vet. D.________, C.________ und des Beschwerdeführers selber kritisiert dieser in appellatorischer Weise die vorinstanzlichen Feststellungen und stellt diesen seine eigene Darstellung der entsprechenden Befragungen entgegen. Abgesehen davon bleibt auch in diesem Zusammenhang unklar, inwiefern die Vorbringen entscheiderheblich sein sollen. Im Gegenteil schliesst der Beschwerdeführer doch seine Ausführungen mit dem Hinweis auf die vorinstanzliche Feststellung, nach der Dr. med. vet. D.________ am Unfalltag die Verdachtsdiagnose einer Fissur gestellt habe bzw. zumindest hätte stellen müssen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die fehlende Röntgenuntersuchung am Unfalltag zu Unrecht nicht als Sorgfaltspflichtverletzung eingestuft. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Verdacht von Dr. med. vet. D.________ am Unfalltag vom 4. März 2018 auf eine Fissur stelle allein noch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne dem Tierarzt nicht vorgeworfen werden, dass er unmittelbar nach dem Unfall keine Röntgenuntersuchung durchführte, zumal eine solche gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Tierärzte nicht zielführend gewesen wäre, weil Fissuren kurz nach Eintritt einer Verletzung auf dem Röntgenbild mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht sichtbar gewesen wären. Eine Röntgenuntersuchung in den ersten Stunden oder Tagen nach dem Unfallgeschehen biete gemäss dem Gutachten keine zufriedenstellende diagnostische Sicherheit (Sensitivität). Diese mangelnde Sensitivität erkläre sich dadurch, dass der Projektionswinkel zumindest einer der erstellten Röntgenaufnahmen sehr nahe der Ebene der Fissur liegen müsse, um diese erkenntlich zu machen. Erst wenn es im Laufe der Zeit zu einer Resorption von Knochensubstanz entlang der Fissur komme, würden Fissuren zuverlässiger (auch bei suboptimaler Projektion) bei einer Röntgenuntersuchung erkennbar.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Feststellung zu Unrecht als aktenwidrig und willkürlich. Der ins Feld geführte Umstand, dass gemäss der Aussage von Dr. med. vet. E.________ "manchmal" am Unfalltag geröntgt werde, bedeutet nicht, dass eine sofortige Röntgenuntersuchung aus tiermedizinischer Sicht in jedem Fall geboten ist. Auch mit dem blossen Hinweis auf die Aussage des Gutachters PD Dr. med. vet. F.________, wonach "in Verdachtsfällen die Röntgenuntersuchung nach 7-14 Tagen zu wiederholen [sei], falls die initial erstellten Röntgenbilder 'negativ' (also ohne den Befund einer Fissur) [ausfielen]", lässt sich keine anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft in Bezug auf die Notwendigkeit einer Röntgenaufnahme am Unfalltag ableiten, geschweige denn werden damit die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich ausgewiesen. Entsprechendes gilt für den Hinweis in der Beschwerde auf die "einschlägige Literatur"; abgesehen davon bezieht sich die in der Beschwerde zitierte Aktenstelle auf Fälle, in denen die Verletzung "nachweisl ich" durch einen Schlag auf die Beingliedmassen herrührt, was im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zutrifft.  
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Erklärung von Dr. med. vet. D.________, weshalb dieser am Unfalltag auf eine Röntgenaufnahme verzichtet hatte, die vorinstanzlichen Feststellungen zu den allgemein anerkannten Regeln der Tiermedizin als willkürlich oder aktenwidrig auszuweisen. Mangels Nachweises einer entsprechenden tiermedizinischen Regel zielt der Vorwurf, Dr. med. vet. D.________ sei aufgrund der unterlassenen Röntgenuntersuchung am 4. März 2018 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, ins Leere. Damit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe mit ihrer Erwägung Art. 398 Abs. 2 OR verletzt, als unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die unterlassene Röntgenuntersuchung nach 10 Tagen sei entgegen dem angefochtenen Entscheid als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. 
 
6.1. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, PD Dr. med. vet. F.________ habe in seinem Gutachten die Frage bejaht, ob Dr. med. vet. D.________ aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Fissur (rund) zehn Tage nach dem Unfallereignis vom 4. März 2018 eine Röntgenuntersuchung hätte durchführen müssen (Frage 4). Er könne zwar teilweise nachvollziehen, weshalb Dr. med. vet. D.________ im Verlauf der Zeit die Indikation für die Röntgenuntersuchung in Frage gestellt habe, sehe jedoch keinen klaren Anlass dafür, eine mögliche Fissur nach zehn Tagen (und ohne Röntgenbilder von diagnostischer Qualität) auszuschliessen. Zumindest eine klinische Nachkontrolle (mit kritischer Beurteilung des Pferdes im Schritt und wenigstens über wenige Meter auch kurz im Trab, mit Perkussion des Radius und gegebenenfalls sogar mit Beugeproben), um die in Frage gestellte Indikation für eine Röntgenuntersuchung erneut selbstkritisch beurteilen zu können, hätte Dr. med. vet. D.________ vor dem Aufheben der zuvor verordneten Auflagen für eine kontrollierte Bewegung im Schritt und Boxenruhe machen sollen. In der einschlägigen Literatur werde gemäss dem Gutachter empfohlen, in Verdachtsfällen die Röntgenuntersuchung nach sieben bis 14 Tagen zu wiederholen, falls die initial erstellten Röntgenbilder "negativ" (also ohne den Befund einer Fissur) seien.  
Die Vorinstanz erwog, der Gutachter verweise in Antwort 4 zwar auf die einschlägige Literatur, habe jedoch an dieser Stelle keine Quellen genannt. Aus dem Gutachten gehe folglich nicht eindeutig hervor, worauf er seine Schlussfolgerungen bezüglich der anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaften stütze. Damit bleibe unklar, ob Dr. med. vet. D.________ aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Fissur nach den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft (rund) zehn Tage nach dem Unfallereignis vom 4. März 2018 eine Röntgenuntersuchung hätte durchführen müssen. Zudem bleibe auch nach Beantwortung der Ergänzungsfrage vom 5. Juni 2021 unklar, ob sich der Gutachter auf den Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung am 4. März 2018 oder auf jenen nach sieben bis 14 Tagen bezogen habe; auch hier habe der Gutachter seine Schlussfolgerungen wiedergegeben, ohne darzulegen, auf welche fachlichen Grundlagen und Quellen er sich stütze. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die vorinstanzliche Feststellung stehe in direktem Widerspruch zum Gerichtsgutachten, in dem PD Dr. med. vet. F.________ bei Frage 4 ausdrücklich auf Belege hingewiesen habe. Der ins Feld geführte Verweis im Gutachten ("Siehe dazu auch die Zitate aus den deutsch- und englisch-sprachigen Referenzen unter Antwort zu Frage 2 oben") ist jedoch allgemeiner Natur und verweist bloss auf in einem anderen Zusammenhang aufgeführte Belege, weshalb die vorinstanzliche Feststellung zu den Quellenangaben hinsichtlich der Notwendigkeit einer Röntgenuntersuchung nach 10 Tagen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit bzw. der Verletzung von Art. 9 BV ist unbegründet.  
Indem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine eigene Ansicht zu den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft unterbreitet und gestützt darauf eine Sorgfaltswidrigkeit von Dr. med. vet. D.________ behauptet, zielen seine Vorbringen ins Leere. 
 
6.3. Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zur Beantwortung der Zusatzfrage durch den Gerichtsgutachter vom 5. Juni 2021 vermag der Beschwerdeführer keine Aktenwidrigkeit oder Willkür aufzuzeigen. Zwar trifft zu, dass PD Dr. med. vet. F.________ am 5. Juni 2021 zusammenfassend antwortete, die Indikation für eine Röntgenuntersuchung habe "auch nach 7-14 Tagen" bestanden. In seinen Ausführungen zur entsprechenden Zusatzfrage bezieht sich der Gutachter jedoch einzig auf den "Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung". Abgesehen davon, dass keine wissenschaftlichen Quellen aufgeführt werden, hat die Vorinstanz daher willkürfrei dafürgehalten, es bleibe auch nach Beantwortung der Zusatzfrage durch den Gutachter unklar, welche anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Durchführung von Röntgenuntersuchungen (rund) zehn Tage nach dem Unfallereignis bestanden hätten. Inwiefern die Vorinstanz von sich aus weitere Abklärungen hätte treffen müssen, zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht hinreichend auf, weshalb auch der nicht weiter begründete Hinweis auf Art. 187 bzw. Art. 188 Abs. 2 ZPO ins Leere geht.  
 
6.4. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zum Lehrbuch "Diagnosis and Management of Lameness in the Horse" sowie zu den Zeugenaussagen von Dr. med. vet. D.________ und C.________ sind rein appellatorisch und damit unbeachtlich. Der Vorwurf der Willkür ist auch in diesem Zusammenhang unbegründet.  
Unbehelflich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Kapitel 96 "Radius and Ulna" aus dem Lehrbuch "Equine Surgery", mit denen er dem Bundesgericht seine eigene Sicht zum Aussagegehalt dieser Publikation unterbreitet und behauptet, diese sei "sehr wohl einschlägig und auf den vorliegenden Fall anwendbar", ohne jedoch Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für seine Ausführungen zum Artikel "Diagnostische Probleme bei Fissuren des Pferdes" von Huskamp/Stadtbäumer/Mengeler/Nowak in der Zeitschrift "Pferdeheilkunde - Equine Medicine", zum Artikel "Fissure fractures of the radius and tibia in 23 horses: a retrospective study" von Derungs/Fürst/Haas/ Geissbühler/Auer aus der Zeitschrift "Equine Veterinary Education" sowie zu dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Parteigutachten von Prof. Dr. med. vet. H.________ samt darin erwähnten Publikationen. 
 
6.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, es sei keine anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft bewiesen, wonach bei einer Schlagverletzung mit anfänglichem Fissurverdacht nach rund zehn Tagen eine Röntgenuntersuchung indiziert wäre, wenn das Pferd keine Lahmheitsanzeichen mehr zeigt. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, mangels nachgewiesener Sorgfaltspflichtverletzung falle eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht.  
Die weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer Dr. med. vet. D.________ eine Sorgfaltspflichtverletzung und der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 OR vorwirft, erweisen sich ausgehend von dem für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt als unbehelflich. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis ausgehend vom Streitwert auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Soweit der in der Kostennote der Beschwerdegegnerin verlangte Betrag darüber hinausgeht, kann er nicht zugesprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann