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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_119/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 11. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Täsch, 3929 Täsch, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
öffentliche Strassen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Februar 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 7. März 2016 (Postaufgabe 8. März 2016) Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Februar 2016 erhoben hat; 
dass A.________ seine Beschwerde vom 7. März 2016 mit Schreiben vom 10. März 2016 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Täsch, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli