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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_723/2022  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Köchli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 (SB.2022.00045 / SB.2022.00046). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG wurde Anfang 2010 einer steueramtlichen Buchprüfung unterzogen. Nachdem der A.________ AG am 28. September 2010 ein Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvorschlag für die vorliegend noch strittigen Staats- und Gemeindesteuern 2008 und die direkte Bundessteuer 2008 unterbreitet worden war, ihr der abschliessende Revisionsbericht vom 1. Dezember 2010 zugestellt worden war und sie mit Eingabe vom 15. September 2011 verschiedene Einwendungen vorgebracht hatte, stand das Verfahren bis Dezember 2020 still. In der Folge wurde eine zweite steueramtliche Bücherrevision durchgeführt, die am 18. Februar 2021 mit einem zweiten Revisionsbericht abgeschlossen wurde. Gestützt hierauf wurde die A.________ AG für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und die direkte Bundessteuer 2008 am 28. Juli 2021 jeweils mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 1'351'800.- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 2'080'000.- bzw. Fr. 2'082'000.- eingeschätzt. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das Steueramt des Kantons Zürich am 19. November 2021 ab.  
 
1.2. Mit Rekurs und Beschwerde vom 22. Dezember 2021 beantragte die A.________ AG dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Festsetzung des steuerbaren Gewinns für die Steuerperiode 2011 auf Fr. 1'190'000.- (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern). Das kantonale Steueramt beantragte zunächst die Abweisung der Rechtsmittel für die Steuerperiode 2008 (und die hier nicht streitbetroffene Steuerperiode 2007; vgl. dazu Urteil 2C_716/2022 vom 15. November 2022). In seiner Duplik vom 4. März 2022 stellte das kantonale Steueramt neu einen Antrag auf die vollumfängliche Gutheissung der Rechtsmittel betreffend die Steuerperiode 2008. In einer Stellungnahme vom 14. April 2022 zur Quadruplik des Steueramts passte die A.________ AG ihre Anträge an. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2008 am 26. April 2022 in einem unbegründeten Entscheid gut. Der steuerbare Gewinn wurde hierauf (neu) auf Fr. 1'190'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2008 und direkte Bundessteuer 2008) und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 2'600'000.- (Staats- und Gemeindesteuern 2008) bzw. Fr. 2'082'000.- (direkte Bundessteuer 2008) festgesetzt. Das Steuerrekursgericht begründete seinen Entscheid nachträglich, nachdem die A.________ AG mit Eingabe vom 12. Mai 2022 eine Begründung beantragt hatte. Auf eine Beschwerde der A.________ AG gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit einzelrichterlicher Verfügung vom 14. September 2022 mangels Beschwer nicht ein.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2022 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 und die Rückweisung der Sache zur Begründung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt, eventualiter an die Vorinstanz.  
Das Verwaltungsgericht, das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Entscheids habe, in welchem die Unterinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin vollständig gefolgt sei. Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Es bestehen gewisse Zweifel, ob die Beschwerdeführerin über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung verfügt. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die kantonalen Instanzen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hätten. Der Entscheid der Unterinstanz sei nicht bzw. nicht genügend begründet gewesen. Diese Gehörsverletzung sei im Verfahren vor der Vorinstanz nicht geheilt worden, da diese gar nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin eingetreten sei. 
Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Aufgrund der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht müssen behördliche Entscheide so begründet werden, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2). Diesen Anforderungen wurde der nachträglich begründete Entscheid der Unterinstanz offensichtlich gerecht (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 2.4). Namentlich legt die Unterinstanz in ihrem Entscheid dar, aus welcher Überlegung sie die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gutheissen hat (Verhinderung der Verjährung; vgl. Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. April 2022 E. 1a). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Unterinstanz über diese Überlegung hinaus mit der materiellen Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine rechtsuchende Person ausnahmsweise auch bei vollständiger Gutheissung ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, dass die zuständige Behörde in ihrem Entscheid auf die vorgebrachten Argumente eingeht. Ein solches schutzwürdiges Interesse legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Entscheid der Unterinstanz führe zu Rechtsunsicherheit bei der Mehrwertsteuer und der Verrechnungssteuer und lasse im Dunkeln, ob die Aufrechnung zur Verantwortung des Verwaltungsrates führe (vgl. Beschwerde Rz. 24). Denn für die Beurteilung all dieser Fragen war die Unterinstanz offensichtlich gar nicht zuständig. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem die Verletzung verschiedener Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts betreffend die Beschwer und die Beurteilung durch den Einzelrichter (§ 49 i.V.m. § 21 sowie § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Diese Rügen sind vor Bundesgericht allesamt offensichtlich unzulässig (Art. 95 BGG e contrario). Dass im gleichen Zusammenhang (auch) Bestimmungen des Bundesrechts verletzt worden seien, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, soweit das Bundesgericht diese Fragen überhaupt von sich aus prüfen könnte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler