Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_145/2019  
 
 
Urteil vom 5. August 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Regionalgericht Emmental-Oberaargau inkl. Zwangsmassnahmengericht, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachfristansetzung zur Bezahlung des Kostenvorschusses (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juni 2019 (ZK 19 297). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'300.-- und Fr. 2'840.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern (Verfahren ZK 19 297). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses bzw. um dessen Stundung oder Aufteilung in Raten ab. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 450.-- einzuzahlen. 
Gegen diese Verfügung (sowie gegen die Verfügung vom 17. Juni 2019; dazu Verfahren 5D_144/2019) hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Es kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kostenvorschuss sei überrissen und die Frist von fünf Tagen willkürlich. Was die Höhe des Vorschusses betrifft, kann auf das Verfahren 5D_144/2019 verwiesen werden. Weshalb die Frist willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die blosse Bezeichnung eines Aktes als willkürlich stellt keine genügende Verfassungsrüge dar. Insgesamt erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in der wahllosen Anrufung von angeblich verletzten Normen, in weitschweifigen Darlegungen der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers sowie in unzulässigen Anträgen (z.B. auf Staatshaftung). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt er nicht. Ein solches wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg