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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.521/2004 /leb 
 
Urteil vom 22. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________ & 35 Konsorten, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
lic. iur. Christina Stutz-Berger, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne, 
 
Gegenstand 
Teilliquidation des Vorsorgewerks der Y.________ SA, A.________, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 
13. Juli 2004, 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ SA, A.________, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeiter der BVG-Sammelstiftung der Z.________ angeschlossen war, gab im Jahre 1999 ihren Geschäftsstandort in C.________ zugunsten desjenigen in A.________ auf, womit ein Abbau von rund 50 Arbeitsplätzen verbunden war. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 stellte das Bundesamt für Sozialversicherung fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation des Vorsorgewerks der Y.________ SA erfüllt seien, und genehmigte gleichzeitig den von der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks verabschiedeten Verteilungsplan der freien Mittel vom 7. November 2001. 
B. 
Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und 35 weitere Versicherte des ehemaligen Betriebsteils C.________ der Y.________ SA Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, mit der sie im Wesentlichen geltend machten, die freien Mittel des Vorsorgewerks seien unrichtig ermittelt worden. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 hiess die Beschwerdekommission die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewiesen wurde, damit dieses die Erstellung einer revidierten Jahresrechnung 1998 bzw. einer kaufmännischen und technischen Liquidationsbilanz per 31. Dezember 1998 für die Pensionskasse der Y.________ SA veranlasse und anschliessend über die Genehmigung der Teilliquidation des Vorsorgewerks der Y.________ SA bei der BVG-Sammelstiftung der Z.________ neu verfüge. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 
C. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit ihre Anträge unberücksichtigt geblieben bzw. abgewiesen worden seien. 
 
Die Eidgenössische Beschwerdekommission und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Die BVG-Sammelstiftung der Z.________ weist darauf hin, es fehle ihr in diesem Verfahren die Passivlegitimation, da das Vorsorgewerk der Y.________ SA per 31. Dezember 2001 auf die B.________ Stiftung für die berufliche Vorsorge übertragen worden sei. Der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 seien daher aufzuheben; eventuell sei die B.________ Stiftung für die berufliche Vorsorge beizuladen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiterer Instruktion und neuer Verfügung an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich als Zwischenentscheide zu qualifizieren, es sei denn, es werde darin für die Vorinstanzen verbindlich eine Grundsatzfrage beantwortet. Insofern stellen sie (Teil-)Endentscheide dar, die nach der Rechtsprechung selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291, mit Hinweisen). 
1.2 Die Vorinstanz hat in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids dargelegt, die Beschwerdeführer hätten beanstandet, dass bei der Pensionskasse der Y.________ SA Reserven gebildet würden für die gleiche Anzahl von Versicherten, wie sie vor der Integration des Betriebsteils C.________ in den Betriebsteil A.________ vorhanden gewesen seien. Sie hätten für die ausgeschiedenen C.________-Mitarbeiter einen verhältnismässigen Anteil der Reserven als freie Mittel verlangt. Dieses Ansinnen übersehe jedoch, das das Vorsorgewerk durch das Ausscheiden von 50 aktiven Versicherten nicht oder nur sehr kurzfristig redimensioniert worden sei, sofern sich die diesbezüglichen Angaben der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks als zutreffend erwiesen, was im Rahmen der Neubeurteilung der Verteilung ebenfalls zu prüfen sein werde. Gemäss diesen Angaben seien sämtliche Abgänge durch Neuzugänge in A.________ ersetzt worden, sodass das Vorsorgewerk keine Verkleinerung erfahren habe. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von üblichen Teilliquidationen, wie sie im Zusammenhang mit Personalentlassungen und Betriebsschliessungen bzw. -restrukturierungen häufig vorkämen. Diesem Aspekt sei bei der Würdigung des Fortbestandsinteresses Rechnung zu tragen. Zwar sei dem bei der Abwicklung von Teilliquidationen ehemals dominanten Fortbestandsinteresse mit dem Freizügigkeitsgesetz der Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal zu folgen habe, zur Seite gestellt und die Maxime der Gleichbehandlung der Destinatäre gestärkt worden. Dennoch rechtfertige sich unter Berücksichtigung der hier gebotenen langfristigen Perspektive, dass - sofern die Integration tatsächlich keine Arbeitsplätze gekostet habe - die Reservebildung unter Zugrundelegung des bisherigen Versichertenbestandes erfolge. Die diesbezüglichen Rügen seien daher nicht begründet. 
1.3 Mit diesen Äusserungen hat die Vorinstanz zwar in grundsätzlicher Weise zu einer Rüge der Beschwerdeführer Stellung genommen. Dennoch kann nicht gesagt werden, es liege insoweit ein definitiver Entscheid über einen Teilaspekt des Streitgegenstandes vor, zumal nicht feststeht, ob die - von den Beschwerdeführern bestrittenen - Angaben der Verwaltungskommission zutreffen. Die Vorinstanz hat damit über die Frage der Berechnung und der Verteilung der freien Mittel des Vorsorgewerks nicht abschliessend entschieden. Insbesondere lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, wie es sich verhielte, wenn die Angaben der Verwaltungskommission nur zum Teil oder gar nicht zutreffen sollten. Dazu kommt, dass die rechnungsmässigen Voraussetzungen des Verteilungsplans ohnehin neu ermittelt werden müssen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den angefochtenen Entscheid insofern als einen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Endentscheid zu betrachten. Mangels verlässlicher Unterlagen wäre es dem Bundesgericht gar nicht möglich, die streitige Frage abschliessend zu beurteilen. Immerhin sei bemerkt, dass die betreffende Erwägung der Vorinstanz Bedenken erweckt. Falls die Voraussetzungen für eine Teilliquidation überhaupt gegeben waren, was die Aufsichtsbehörde und die Vorinstanz bisher nicht in Zweifel gezogen haben, kann der Anspruch der ausscheidenden Arbeitnehmer auf einen Anteil an den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht davon abhängen, ob und in welchem Ausmass das Unternehmen beabsichtigt, die Belegschaft in naher Zukunft wieder aufzustocken. Ob in einem besonders gelagerten Einzelfall anders zu entscheiden wäre, lässt sich nicht abstrakt beurteilen und muss einstweilen dahingestellt bleiben. Die Aufsichtsbehörde wird darüber aufgrund der noch zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse zu befinden haben. 
1.4 Ist der angefochtene Entscheid somit als Zwischenverfügung zu qualifizieren, so ist er nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG). Ein solcher liegt vor, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat. Nicht verlangt wird, dass der Nachteil rechtlicher Natur ist; es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse, das allerdings nicht schon dann gegeben ist, wenn es dem Beschwerdeführer lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., 116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.). So verhält es sich aber hier, hat der angefochtene Entscheid doch für die Beschwerdeführer neben der mit einer Rückweisung notwendigerweise verbundenen Verfahrensverlängerung keine weiteren Nachteile zur Folge. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
2. 
Dem Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Institut der Anschlussbeschwerde fremd. Es ist der BVG-Sammelstiftung der Z.________ daher verwehrt, mit der Beschwerdeantwort selbständige, über das Begehren auf Abweisung der Beschwerde hinausgehende Anträge zu stellen (BGE 124 V 153 E. 1 S. 155, 110 Ib 29 E. 2 S. 31, 99 Ib 94 E. 1b S. 98 f.). Ihr Antrag, den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001 aufzuheben, erweist sich demzufolge als unzulässig. Im Übrigen wird es im Rahmen der Rückweisung Sache des Bundesamtes für Sozialversicherung sein, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Rechtsnachfolgerin der BVG-Sammelstiftung der Z.________ in das Verfahren einzubeziehen sein wird. Für das vorliegende Verfahren erübrigt sich deren Beiladung. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Die - nicht durch einen Anwalt vertretene - BVG-Sammelstiftung der Z.________ hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 125 II 518, 113 Ib 353 E. 6b S. 357). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: