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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_707/2023  
 
 
Verfügung vom 28. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
GEMINI Sammelstiftung, c/o Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Mattig-Suter und Partner, Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Advokat Martin Dumas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 (BV.2021.00072). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 22. Dezember 2023, worin die GEMINI Sammelstiftung die Beschwerde vom 6. November 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 zurückziehen lässt, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde bei deren Rückzug gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird, da sie das Verfahren eingeleitet hat und die Gründe, welche zur Abschreibung führen, bei ihr liegen (vgl. auch Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 71 BGG), 
dass ihr daher - reduzierte (Art. 66 Abs. 2 BGG) - Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
dass mangels durch den Rechtsstreit verursachter notwendiger Kosten keine Parteientschädigung zuhanden der Beschwerdegegnerin auszurichten ist, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Dezember 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl