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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_82/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 10. Mai 2022 (BES.2022.29-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 22. März 2022 erteilte das Kreisgericht Toggenburg dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebnat-Kappel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Strafbefehl vom 17. September 2020, in dem der Beschwerdeführer wegen Nichttragens der Schutzmaske im Zug bzw. der Weigerung, trotz Aufforderung des Sicherheitspersonals eine solche zu tragen, mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft und zur Bezahlung der Gebühren von Fr. 150.-- verpflichtet worden war. 
 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab. 
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 BV. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese Norm durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Daran ändern seine Ausführungen nichts, wonach die Covid-Pandemie eine "Plandemie" sei, die Impfung eine gentechnische experimentelle Misshandlung darstelle und die Massnahmen des Bundesrats vorwiegend politisch motiviert und mit Hirnwäsche verbunden seien. Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und mit ihnen stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht bzw. seine Ideologie dar. Das Kantonsgericht hat im Übrigen den eingeschränkten Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens erläutert und ist in der Folge auf ähnliche allgemeine Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner kantonalen Beschwerde nicht eingegangen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer ausserdem auf den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" und darauf, dass der EGMR verlangt habe, die Bundesratsvorschriften hätten gerichtlich überprüft werden müssen. Zudem trete eine nicht befristete Notverordnung nach sechs Monaten ausser Kraft. Das Kantonsgericht hat sich zur gesetzlichen Grundlage für die Sanktionierung des Beschwerdeführers geäussert und ist zum Schluss gekommen, der Strafbefehl sei nicht nichtig. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
 
Die Beschwerde enthält damit keine hinreichenden Rügen. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg