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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_146/2022  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2021 (50/2018/23 
und 50/2018/31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen erklärte A.________, geboren 1950, mit Urteil vom 16. März 2018 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht schuldig. Es sprach ihn vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 9 Monaten bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt. Das Kantonsgericht stellte das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________ AG (nunmehr in Liquidation), begangen zwischen Oktober 2001 bis Ende Dezember 2002, zufolge Verjährung ein. Es hob die Kontosperre auf dem Konto Nr. xxx der D.________ AG bei der Bank E.________ auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an die B.________ AG an. Weiter hob es die Kontosperre auf dem Mieterkautionskonto Nr. yyy der C.________ AG in Liquidation bei der Bank E.________ auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an das Konkursamt Schaffhausen zur Verteilung an die Gläubiger der C.________ AG in Liquidation an. Auf die Festsetzung einer Ersatzforderung des Staates wurde verzichtet. Die Zivilklage der B.________ AG wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht auferlegte die Verfahrenskosten A.________ und verpflichtete ihn, der B.________ AG eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.  
 
A.b. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. März 2018 erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 10. August 2018 erhob auch die Konkursmasse C.________ AG Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 21. April 2020 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf letztgenannte Anschlussberufung nicht ein.  
 
A.c. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 beschlagnahmte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Grundstücke GB Schaffhausen Nr. zzz und Nr. qqq und wies das Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen an, je eine Grundbuchsperre anzumerken.  
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 9. Juli 2021 das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. März 2018 hinsichtlich des Schuldpunktes und der Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Verfahrenseinstellung (Dispositiv-Ziffer 3). Es verurteile A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, als teilweise (d.h. im Umfang von 8 Monaten) Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Mai 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Dispositiv-Ziffer 4). Es hob die Kontosperre auf dem Mieterkautionskonto Nr. yyy der C.________ AG in Liquidation bei der E.________ AG auf und ordnete die Herausgabe der darauf liegenden Gelder an das Konkursamt Schaffhausen zur Verteilung an die Gläubiger der Konkursmasse C.________ AG in Liquidation an (Dispositiv-Ziffer 6).  
Im Urteilsdispositiv hielt das Obergericht fest, dass über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq und über eine Verpflichtung der D.________ AG zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 sowie über eine Einziehung des beschlagnahmten Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz und über eine Verpflichtung der B.________ AG zur Ablieferung einer Ersatzforderung an die Staatskasse im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffer A.II.4 nach Wahrung des rechtlichen Gehörs entschieden werde, unter Beibehaltung der Beschlagnahme gemäss Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2021 (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Das Obergericht hielt im Urteilsdispositiv weiter fest, dass über die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx der D.________ AG bei der E.________ AG mit dem Entscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 7 und 8 entschieden werde, unter Beibehaltung der Kontosperre (Dispositiv-Ziffer 9). Die Zivilklage der B.________ AG verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 10). A.________ wurde verpflichtet, die B.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- und für das Rechtsmittelverfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 11). Das Obergericht auferlegte A.________ die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens (Dispositiv-Ziffer 12). Ihm wurde für das Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- aus der Staatskasse zugesprochen und diese mit der Staatsgebühr für das Rechtsmittelverfahren verrechnet (Dispositiv-Ziffer 13). 
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen gab am 15. Juli 2021 der D.________ AG und der B.________ AG hinsichtlich der beschlagnahmten Grundstücke GB Schaffhausen Nr. qqq und Nr. zzz Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A.________ gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 bzw. A.II.4.  
Mit Schreiben vom 20. August 2021 [recte] nahm die B.________ AG zum gerichtlichen Vorgehen nach Art. 70 f. StGB Stellung, ebenfalls die D.________ AG mit Eingabe vom 14. September 2021. 
Am 8. Oktober 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben der B.________ AG und der D.________ AG vernehmen. 
 
B.c. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ordnete das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Herausgabe des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq an die C.________ AG in Liquidation an. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen an, die C.________ AG in Liquidation als rechtmässige Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. qqq im Grundbuch einzutragen und die D.________ AG zu löschen. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen weiter an, die gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2021 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq angemerkte Grundbuchsperre nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs zu löschen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Obergericht wies die auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. qqq lastenden Inhaberschuldbriefe im 2. bis 5. Rang der Konkursmasse C.________ AG zu und verpflichtete die D.________ AG, die Inhaberschuldbriefe der Konkursmasse C.________ AG herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 2).  
Weiter ordnete das Obergericht die Herausgabe des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz an die Konkursmasse C.________ AG an. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen an, die C.________ AG in Liquidation als rechtmässige Eigentümerin des Grundstücks GB Schaffhausen Nr. zzz im Grundbuch einzutragen und die B.________ AG zu löschen. Es wies das Grundbuchamt Schaffhausen weiter an, die gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2021 auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. zzz angemerkte Grundbuchsperre nach erfolgter Berichtigung des Grundbuchs zu löschen (Dispositiv-Ziffer 3). 
Das Obergericht wies das Guthaben des Kontos Nr. xxx der D.________ AG bei der E.________ AG im Umfang von Fr. 75'000.-- der B.________ AG zu. Es wies die E.________ AG an, das Kontoguthaben im Umfang von Fr. 75'000.-- auf ein von der B.________ AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Es hielt im Urteilsdispositiv fest, dass die Kontosperre nach Überweisung des Guthabens an die B.________ AG aufgehoben werde (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
B.d. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom heutigen Datum die dagegen gerichteten Beschwerden in Strafsachen der B.________ AG (Verfahren 7B_142/2022) und der D.________ AG (Verfahren 7B_145/2022) gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Urteile des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2021 und vom 9. Juli 2021 auf. Die gegen das Urteil vom 23. Dezember 2021 gerichtete Beschwerde von A.________ (Verfahren 7B_144/2022) schrieb es als gegenstandslos ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2021. Er beantragt, dieses Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Schaffhausen (subeventualiter: an die Vorinstanz) zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom heutigen Datum die Beschwerden der B.________ AG (Verfahren 7B_142/2022) und der D.________ AG (Verfahren 7B_145/2022) gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Dezember 2021 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der B.________ AG und der D.________ AG auf. Es hielt fest, dass weder die B.________ AG noch die D.________ AG ausreichend Gelegenheit hatten, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Einziehungsentscheids sich zur Sache zu äussern und insbesondere ihren Standpunkt betreffend die Vorwürfe gegen A.________ gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 und A.II.4 wirksam zur Geltung zu bringen. 
Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass auch das vorliegend angefochtene Urteil vom 9. Juli 2021 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der B.________ AG und der D.________ AG aufgehoben worden ist, sofern es die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 und A.II.4 betrifft, und folglich auch sofern es die Strafzumessung und die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs betrifft. Soweit sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers auf die Vorwürfe gemäss Anklage-Ziffern A.II.1-3 und A.II.4, auf die Strafzumessung sowie auf die Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs bezieht, ist sie gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz wird diese Vorwürfe nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der B.________ AG und der D.________ AG erneut zu beurteilen haben. Ebenso wird sie nach dieser Beurteilung die Strafzumessung neu vornehmen und die Frage der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs neu beantworten müssen. 
 
2.  
 
2.1. Die gegenstandslos gewordene Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.  
 
2.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1B_586/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3; 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Rügen des Beschwerdeführers bedürften einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung.  
 
2.4. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz dazu entschlossen, das Einziehungsverfahren betreffend die beschlagnahmten Grundstücke getrennt vom Strafentscheid gegen den Beschwerdeführer durchzuführen. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Vorinstanz zu verantworten. Nach dem Gesagten sind ihr als Verursacherin die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. Urteil 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen handelten in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Kanton Schaffhausen für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 7B_146/2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara