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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_505/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Beyeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2023 (200 23 179 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1969, Staatsangehörige der Türkei, ist seit Juni 1988 in der Schweiz wohnhaft und Mutter von drei Kindern (geboren 1990, 1995 und 2006). Ab April 2013 arbeitete sie als Reinigungskraft mit Vollzeitpensum im Spital B._______. Am 30. März 2021 meldete sie sich wegen seit dem Tod ihres Ehemannes anhaltender psychischer Beschwerden und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 24./28. Februar 2022 (fortan: bidisziplinäres Gutachten) des Psychiaters Dr. med. C.________ und des Rheumatologen Dr. med. D.________ ermittelte die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ab Ende Juli 2021 einen Invaliditätsgrad von 36% und verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Februar 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 19. Juni 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils eine halbe Rente der Invalidenversicherung seit wann rechtens zuzusprechen. Eventualiter sei das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und korrekten Ermittlung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), so dass sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; SVR 2023 IV Nr. 48 S. 163, 8C_304/2022 E. 1.3).  
 
1.4. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.3).  
 
2.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40% am 16. Februar 2023 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben soll (vgl. E. 1.2 hiervor), indem sie gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 in tatsächlicher Hinsicht auf eine seit Juli 2021 massgebende Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% in Bezug auf jede, dem rheumatologischen Zumutbarkeitsprofil angepasste Tätigkeit schloss. Die Beschwerdegegnerin hat die anfänglich mit Blick auf das bidisziplinäre Gutachten bestehende Unklarheit hinsichtlich der tatsächlich verbleibenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit entgegen der Beschwerdeführerin durch präzisierende Nachfrage willkürfrei beseitigt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin einzig, Verwaltung und Vorinstanz hätten im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der unbestritten anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) bei der Bestimmung des Einkommens, welches sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu erzielen vermöge (Invalideneinkommen), Bundesrecht verletzt, indem sie nicht "mindestens" den - nach der Rechtsprechung maximal - zulässigen Tabellenlohnabzug von 25% (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) berücksichtigt hätten.  
 
4.2.2. Vorweg steht nach dem Gesagten (E. 4.1) fest, dass sich mit der Vorinstanz über die tatsächlich ausgewiesene, gesundheitlich begründete Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus kein zusätzlicher leidensbedingter Tabellenlohnabzug rechtfertigt. Insgesamt hat das kantonale Gericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausführlich dargelegt, weshalb die praxisgemäss zu berücksichtigenden Merkmale nach bundesrechtskonformer Würdigung der konkreten Umstände unter Berücksichtigung der einschlägigen Kasuistik keinen Abzug von dem basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen begründen.  
 
4.3. Folglich hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% sein Bewenden.  
 
5.  
 
5.1. Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
5.2. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli