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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_188/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,  
Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 12. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Februar 2014, mit welchem von vier vereinigten Beschwerden gegen vier Einspracheentscheide betreffend Ergänzungsleistungen eine abgewiesen und drei teilweise gutgeheissen wurden und das kantonale Gericht im Falle der teilweisen Gutheissung die Sache in zwei Fällen an die Verwaltung zurückwies und im dritten Fall die Ergänzungsleistungen für September bis Dezember 2009 selbst auf Fr. 177.- monatlich festsetzte, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid bezüglich der Rückweisungen um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG angefochten werden kann, wobei lit. b dieser Bestimmung hier ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, und nach lit. a die Beschwerde nur zulässig wäre, wenn der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, 
dass dies mit Bezug auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zutrifft, weil die Beschwerdeführerin gegen die von der Ausgleichskasse in Nachachtung des teilweise rückweisenden Entscheids des kantonalen Gerichts neu zu erlassenden Verfügungen wiederum Beschwerde einreichen kann, 
dass des Weiteren ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde auch mit Blick auf diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zulässig ist, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid vorausgesetzte irreparable Nachteil gegeben sein soll, 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - auch bezüglich der vorinstanzlich abgewiesenen Beschwerde (betreffend Kostenübernahme von Zahnbehandlungen, Anschaffungskosten für eine Fern- und eine Sonnenbrille sowie für Arztkonsultationen und Arzneimittel ohne Leistungsabrechnung der Krankenkasse) mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem sie weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, 
dass dies auch bezüglich der teilweise gutgeheissenen Beschwerde gilt, mit welcher die Ergänzungsleistungen von September bis Dezember 2009 auf Fr. 177.- monatlich festgesetzt wurden, 
dass somit mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und infolge fehlender rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 1. April 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein