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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_284/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache; rechtliches Gehör; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 2023 (51/2023/3/B). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. August 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Auf Einsprache vom 20. August 2022 hin wurde der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2022 einvernommen. Mit (Abschreibungs-) Verfügung vom 20. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, der Strafbefehl vom 11. August 2022 sei infolge Rückzugs der Einsprache anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft, worin er mitteilte, den anlässlich der Befragung vom 19. Dezember 2022 erklärten Rückzug der Einsprache zurückzuziehen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen nahm das an es weitergeleitete Schreiben als Beschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 24. Januar 2023 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl (Art. 354 StPO) ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; Urteile 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; 6B_845/2011 vom 9. Januar 2012 E. 4.2). 
 
4.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2023. Das Bundesgericht kann sich daher nur mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO (Rückzug der Beschwerde) und Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenspruch) befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht zu diesen beiden Punkten äussert, ist er mit seinen Vorbringen und Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
5.  
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer sei am Ende der staatsanwaltlichen Einvernahme auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Einsprache zurückzuziehen, den Strafbefehl dadurch zu akzeptieren und Zusatzkosten zu vermeiden. Er habe daraufhin zu Protokoll gegeben: "Ich ziehe die Einsprache zurück." Mit seiner Unterschrift habe er bestätigt, das Protokoll gelesen zu haben, weshalb an der Richtigkeit der Erklärung nicht zu zweifeln sei. Eine rechtsstaatlich problematische Befragungsform, wie er sie nun geltend mache, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Willensmängel würden in der Beschwerde nicht dargetan und Anhaltspunkte hierfür seien auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs ohne Zusatzkosten sei korrekt erfolgt, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt werde. Er mache zwar geltend, der Vorschlag des Rückzugs sei für ihn "ziemlich unvorbereitet" gekommen und es sei ihm nicht viel Bedenkzeit geblieben. Dies vermöge indessen klar nicht den geforderten Schweregrad zu erreichen bzw. einen Willensmangel darzustellen, der den Widerruf des Einspracherückzugs zulassen würde. An der Gültigkeit der Rückzugserklärung sei daher nicht zu zweifeln, weshalb sie endgültig sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Rechtskraft des Strafbefehls daher zu Recht festgestellt. Die Sache könne in dieser Situation materiell nicht mehr beurteilt werden und die Verhältnismässigkeit der Kosten sei daher nicht mehr zu überprüfen. 
 
6.  
Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen wiederholt er vor Bundesgericht zur Hauptsache, was er bereits im kantonalen Verfahren erfolglos vorgetragen hat, ohne jedoch substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 386 Abs. 3 StPO verkannt und das Vorliegen eines qualifizierten Willensmangel zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit er vor Bundesgericht zudem geltend macht, die Form der Befragung sei ein einziger Einschüchterungsversuch gewesen, ist sein Vorbringen neu und damit von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon abgesehen zeigt er diesbezüglich auch nicht rechtsgenüglich auf, worin ein solcher Einschüchterungsversuch überhaupt im Einzelnen bestanden haben soll. Sein Vorbringen erschöpft sich damit in einer durch nichts belegten Behauptung. Entsprechendes gilt, soweit er weiter einwendet, die Befragung habe nur zum Ziel gehabt, ihn "bequem" zum Rückzug der Einsprache zu bewegen. Seine Kritik beschränkt sich auch insofern auf eine reine Behauptung, mit der er erneut seine Sicht der Dinge in den Raum stellt, ohne anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darzulegen. Inwiefern die Vorinstanz "mit dem Winkelzug, die Einsprache vom 14. Juni und diejenige vom 20. August 2022 nicht zu behandeln", den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. "eine Rechtsverweigerung kombiniert mit einer Arbeitsverweigerung" begangen haben soll, bleibt unerfindlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Beschwerde vor Bundesgericht mit der Darlegung der bloss eigenen Sicht nicht begründet werden kann. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von Fr. 600.-- auferlegt hat. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Inwieweit die Vorinstanz diese klare Bestimmung oder eine andere Norm verletzt haben könnte, sagt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Mit dem Einwand, die Vorinstanz habe ihn mit einer "willkürlich überzogenen Staatsgebühr" von Fr. 600.-- "zurechtzuweisen" versucht, lässt sich weder Willkür noch eine fehlerhafte Ermessensausübung oder eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt darlegen. Auch der Hinweis auf die Erhebung von Gerichtsgebühren von Fr. 150.-- in einem - aus seiner Sicht - vergleichbaren Verfahren vor einem Bezirksgericht genügt hierzu offensichtlich nicht. Im Übrigen lässt sich damit auch eine angebliche Voreingenommenheit der Vorinstanz nicht hinreichend substanziieren. Die Beschwerde erfüllt auch in diesen Punkten die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung fällt ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill