Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_380/2023  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität Cybercrime und besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2023 (TB220118-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG erstattete bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 28. Juni 2022 Strafanzeige gegen die Staatsanwältin B.________ wegen Siegelbruchs. Ihr als juristische Person sei im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Sie sei aus dem Entsiegelungsverfahren verwiesen worden, weshalb ihr gegenüber kein rechtsgültiger Entsiegelungsentscheid vorliege. Durch die Fortsetzung der Ermittlungen und insbesondere die Auswertung der gesiegelten Sicherstellungen habe die Staatsanwältin einen Siegelbruch begangen. 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 24. August 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und ersuchte um Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. In der Sache hielt sie im Wesentlichen fest, nach summarischer Prüfung liege kein deliktsrelevanter Verdacht vor. Die A.________ AG beantragte die Erteilung der Ermächtigung. 
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 18. April 2023, der Staatsanwaltschaft werde die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Staatsanwältin nicht erteilt. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Mai 2023 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und der Oberstaatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin B.________ zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerin gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). 
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da ihre Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (vgl. vorne E. 1). In der Folge obliegt der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme gemäss ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und Art. 310 StPO) der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3).  
 
2.2. Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist (vgl. Urteile 1C_565/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.2; 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen C.________und D.________ wegen Sachentziehung seien am 15. Dezember 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 13 Bundesordner, verschiedene Akten und ein USB-Stick sichergestellt worden. Der an der Hausdurchsuchung anwesende D.________ habe - mit Ausnahme von drei Ordnern - die Siegelung verlangt. Das Zwangsmassnahmengericht habe das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der gesiegelten Dokumente, Unterlagen, Schriftstücke und Datenträger am 26. Januar 2021 gutgeheissen und festgehalten, dass die gesiegelten Unterlagen und Datenträger nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben würden. Auf die dagegen von C.________und D.________ erhobenen Beschwerden in Strafsachen sei das Bundesgericht mit Urteil 1B_109/2021, 1B_190/2021 vom 29. April 2021 nicht eingetreten. In der Folge seien die fraglichen Siegel gebrochen, die Sicherstellungen durchsucht und die Ermittlungen weitergeführt worden.  
Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, zumal C.________und D.________ seit Jahren die einzigen Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin seien (je mit Einzelunterschrift) und nach wie vor für diese zeichneten. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Stattdessen hätten C.________und D.________ als Privatpersonen (und nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin) Beschwerden an das Bundesgericht erhoben, auf die nicht eingetreten worden sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe am 9. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass die Entsiegelung zu Unrecht erfolgt sei bzw. dass die Akten weder ausgewertet noch beschlagnahmt hätten werden dürfen und demzufolge gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO zurückzugeben seien. Das Obergericht sei auf diese Beschwerde mangels eines aktuellen (eigenen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2021 nicht auf dem Rechtsmittelweg überprüft worden sei, habe die Beschwerdeführerin selber zu vertreten. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie als Inhaberin der sichergestellten Gegenstände sei an dem mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2021 abgeschlossenen Verfahren betreffend Entsiegelung nicht beteiligt gewesen. Ihr gegenüber könne daher nicht von Rechtskraft gesprochen werden. Indem die Beschwerdegegnerin trotzdem Einsicht in die versiegelten Gegenstände genommen habe, habe sie einen Siegelbruch begangen. Wenn die Vorinstanz ihr vorwerfe, sie hätte sich selber in das Verfahren einbringen sollen, verstosse dies sodann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, sie als Inhaberin der Akten und Antragstellerin der Siegelung in das Entsiegelungsverfahren einzubeziehen. Aus einem Verfahrensfehler der Behörde dürfe den davon Betroffenen mindestens kein Nachteil erwachsen.  
 
3.3. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Sie bestreitet zwar "ausdrücklich", dass die natürlichen Personen (gemeint wohl C.________und D.________) für die juristische Person hätten handeln können. Jedoch fehlt eine diesbezügliche Begründung. Nachdem die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen nicht bemängelt, wonach C.________und D.________ seit Jahren ihre einzigen und je einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte seien, liegt dies auch nicht auf der Hand. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhielt, C.________ als Präsident des Verwaltungsrats und D.________ als Mitglied des Verwaltungsrats sei es zuzumuten gewesen, als Vertreter und im Namen der Beschwerdeführerin ihre Anliegen und Einwände im Entsiegelungsverfahren einzubringen, zumal sich die Beschwerdeführerin das Wissen ihrer Verwaltungsräte anrechnen lassen muss (vgl. Urteil 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 9.2). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor. Zudem folgerte die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Urteil 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 1).  
 
3.4. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen strafrechtlichen Anfangstatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin verneinte und die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin nicht erteilte.  
 
4.  
Die Beschwerde ist nach diesen Erwägungen abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck