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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.15/2005 /kil 
 
Beschluss vom 26. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
Q.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech 
Jürg Walker, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 7, 10 und 12 BV, Art. 3 EMRK (Nothilfe), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 
1. Dezember 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 5. November 2004 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Q.________, gegen den ein asylrechtlicher Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ergangen war, erhalte keine Nothilfe mehr, sondern lediglich noch ein Zehrgeld für fünf Tage; erst wenn er rechtsgenügliche Beweise darüber vorlege, dass er sich ernsthaft um eine Rückkehr in die Heimat bemühe, werde ein neuer Antrag auf Ausrichtung von Nothilfeunterstützung geprüft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 1. Dezember 2004 ab. Dagegen reichte Q.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Am 18. März 2005 hiess das Bundesgericht in einem analogen Pilotfall die staatsrechtliche Beschwerde eines anderen Ausländers im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und hob das dabei angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.318/2004). In der Folge sistierte das Bundesgericht das vorliegende Verfahren 2P.15/2005 zusammen mit weiteren analogen Verfahren auf Antrag des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
Am 21. April 2005 revidierte das Verwaltungsgericht sein beim Bundesgericht hängiges Urteil zusammen mit den weiteren angefochtenen Entscheiden. Es hob diese auf und erkannte, der Kanton Solothurn habe den Beschwerdeführern die - in den Revisionsentscheiden näher definierte - Nothilfe weiter zu erbringen. Daraufhin verfügte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Wiederaufnahme der bundesgerichtlichen Verfahren und setzte den Verfahrensbeteiligten Frist, sich zum Fortgang bzw. zur Erledigung dieser Verfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer ersucht um Abschreibung seiner Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. 
2. 
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so erklärt ihn das Bundesgericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP). 
2.2 Durch das Revisionsurteil des Verwaltungsgerichts, mit dem den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 entsprochen wurde, ist dessen beim Bundesgericht noch hängige Beschwerde gegenstandslos geworden. Auch der Beschwerdeführer selbst ersucht aus diesem Grund ausdrücklich um Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Seine Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als erledigt zu erklären und (vom Geschäftsverzeichnis) abzuschreiben. 
2.3 Eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Beschwerde in analoger Weise wie beim Pilotfall weitgehend hätte entsprochen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat denn auch in seinem Revisionsurteil den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem Pilotentscheid 2P.318/2004 stattgegeben. Der Beschwerdeführer hätte somit vor Bundesgericht im Wesentlichen obsiegt. 
 
Demnach sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Solothurn zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Unter diesen Umständen ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 2P.15/2005 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt und (vom Geschäftsverzeichnis) abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
5. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: